Erstellt am 25.02.2018 um 11:05 Uhr von MaJoK
Guten Morgen, da du und dein Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag geschlossen habt und drin stehen 3 Monate Kündigungsfrist, sind es also 3 Monate. § 662 BGB gibt da eindeutige Auskunft. Wenn du kündigst 3 Monate entsprechend Arbeitsvertrag,wenn jetzt dein Arbeitgeber dich kündigen würde, dann wären es 4 Monate weil du schon über 10 Jahre dort beschäftigt bist.Wie gesagt es kommt darauf an wer wem kündigt?
Erstellt am 25.02.2018 um 11:14 Uhr von alter Mann
Habt ihr einen Tarifvertrag? Dann sind dort die Kündigungsfristen normalerweise geregelt.
Wenn nicht, gelten die Kündigungsfristen im § 622 BGB.
Die Kündigungsfrist dort bemisst sich an der Dauer des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Du hattest zwischen 9/2012 und 1/2015 aber kein Arbeits-, sondern ein Ausbildungsverhältnis. Dein Arbeitsverhältnis besteht also seit 2/2015. Lt. BGB hättest Du dann eine Kündigungsfrist von einem Monat. Da gehen die im Arbeitsvertrag vereinbarten 3 Monate vor.
Erstellt am 25.02.2018 um 11:22 Uhr von BrauseBär
Schon mal davon gehört, dass ein Ausbildungs- und ein Arbeitsverhältnis bei der Betriebszugehörigkeit eine Einheit bilden?
Erstellt am 25.02.2018 um 11:24 Uhr von alter Mann
Nachtrag: MaJoK, schön, dass Du dem Fragesteller antwortest. Dann sollte die Antwort aber auch richtig sein, sonst kann das dem Fragesteller sehr schaden.
1.) BiKu hatte geschrieben, dass lt. Arbeitsvertrag eine längere Kündigungsfrist für den AG auch für den AN gilt. Das ist eine ganz übliche Klausel. Die im Arbeitsvertrag vereinbarten 3 Monate können sich also durchaus verlängern. Es kommt dann eben nicht darauf an, wer wem kündigt.
2.) Es ist der 622 und nicht der 662.
3.) Ein Ausbildungsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis. Die 10 Jahre, die Du berechnest, stimmen also nicht. Es könnte allerdings sein, dass in einem Tarifvertrag etwas anderes geregelt ist.
Erstellt am 25.02.2018 um 11:29 Uhr von alter Mann
Ja, BrauseBär.
§ 622 BGB spricht aber nicht von Betriebszugehörigkeit, sondern vom Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Aber zur Sicherheit: BiKu, wenn Ihr einen BR habt, dann geh da mal hin. Die sollten einen Kommentar zum BGB haben. Dort wird das Thema Kündigungsfrist sicher genau behandelt.
Erstellt am 25.02.2018 um 11:37 Uhr von BiKu
Es gibt leider kein Tarifvertrag und BR haben wir nicht. Kündigen möchte ich. Danke für eure antworten. Ich möchte gerne in april mein neue stelle antreten. Werde mein AG nach einem Aufhebungsvertrag bitten
Erstellt am 25.02.2018 um 18:37 Uhr von basilica
"Ein Berufsausbildungsverhältnis, aus dem der Auszubildende in ein ArbVerh. übernommen wurde, ist nach der Rspr. bei der Berechnung der Bechäftigungsdauer zu berücksichtigen"
(14. Aufl. Erfurter Kommentar, § 622 BGB Rn 10)