Kündigungsfrist wie lange?
Hallo Forum. Ich habe in 05/2007 als Produktionshelfer einen befristeten Arbeitsvertrag unterschrieben. In 05/2009 habe ich einen unbefristeten Arbeitsvertrag unterschrieben. In 09/2012 habe ich einen Ausbildungsvertrag unterschrieben der in 01/2015 geendet hat. Und in 02/2015 habe ich wieder ein neuen unbefristeten Arbeitsvertrag als Facharbeiter unterschrieben. Zur Info: Vor dem Ausbildungsvertrag wurde der unbefristete Arbeitsvertrag nicht gekündigt. Alles spielt sich in einem Unternehmen ab. Ich möchte gerne kündigen und möchte wissen wie lang meine Kündigungsfrist ist. In meinem letzten Arbeitsvertrag steht drinne das die Kündigungsfrist 3 Monate beträgt. Jedoch sollte eine längere Kündigungsfrist für den Arbeitgeber gelten gilt es dem Arbeitnehmer auch... Mein Arbeitgeber ist der Meinung die Zeiten ab 05/2007 würde gelten und somit laut bgb 4 Monate. Ich bin der Meinung die im Arbeitsvertrag veteinbarten 3 Monate. Was gilt jetzt? Vielen Dank im Voraus
Community-Antworten (7)
25.02.2018 um 12:05 Uhr
Guten Morgen, da du und dein Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag geschlossen habt und drin stehen 3 Monate Kündigungsfrist, sind es also 3 Monate. § 662 BGB gibt da eindeutige Auskunft. Wenn du kündigst 3 Monate entsprechend Arbeitsvertrag,wenn jetzt dein Arbeitgeber dich kündigen würde, dann wären es 4 Monate weil du schon über 10 Jahre dort beschäftigt bist.Wie gesagt es kommt darauf an wer wem kündigt?
25.02.2018 um 12:14 Uhr
Habt ihr einen Tarifvertrag? Dann sind dort die Kündigungsfristen normalerweise geregelt. Wenn nicht, gelten die Kündigungsfristen im § 622 BGB. Die Kündigungsfrist dort bemisst sich an der Dauer des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Du hattest zwischen 9/2012 und 1/2015 aber kein Arbeits-, sondern ein Ausbildungsverhältnis. Dein Arbeitsverhältnis besteht also seit 2/2015. Lt. BGB hättest Du dann eine Kündigungsfrist von einem Monat. Da gehen die im Arbeitsvertrag vereinbarten 3 Monate vor.
25.02.2018 um 12:22 Uhr
Schon mal davon gehört, dass ein Ausbildungs- und ein Arbeitsverhältnis bei der Betriebszugehörigkeit eine Einheit bilden?
25.02.2018 um 12:24 Uhr
Nachtrag: MaJoK, schön, dass Du dem Fragesteller antwortest. Dann sollte die Antwort aber auch richtig sein, sonst kann das dem Fragesteller sehr schaden. 1.) BiKu hatte geschrieben, dass lt. Arbeitsvertrag eine längere Kündigungsfrist für den AG auch für den AN gilt. Das ist eine ganz übliche Klausel. Die im Arbeitsvertrag vereinbarten 3 Monate können sich also durchaus verlängern. Es kommt dann eben nicht darauf an, wer wem kündigt. 2.) Es ist der 622 und nicht der 662. 3.) Ein Ausbildungsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis. Die 10 Jahre, die Du berechnest, stimmen also nicht. Es könnte allerdings sein, dass in einem Tarifvertrag etwas anderes geregelt ist.
25.02.2018 um 12:29 Uhr
Ja, BrauseBär. § 622 BGB spricht aber nicht von Betriebszugehörigkeit, sondern vom Dauer des Arbeitsverhältnisses. Aber zur Sicherheit: BiKu, wenn Ihr einen BR habt, dann geh da mal hin. Die sollten einen Kommentar zum BGB haben. Dort wird das Thema Kündigungsfrist sicher genau behandelt.
25.02.2018 um 12:37 Uhr
Es gibt leider kein Tarifvertrag und BR haben wir nicht. Kündigen möchte ich. Danke für eure antworten. Ich möchte gerne in april mein neue stelle antreten. Werde mein AG nach einem Aufhebungsvertrag bitten
25.02.2018 um 19:37 Uhr
"Ein Berufsausbildungsverhältnis, aus dem der Auszubildende in ein ArbVerh. übernommen wurde, ist nach der Rspr. bei der Berechnung der Bechäftigungsdauer zu berücksichtigen" (14. Aufl. Erfurter Kommentar, § 622 BGB Rn 10)
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