Erstellt am 29.07.2013 um 14:26 Uhr von Nubbel
selbst bei einem ausgesprochenen hausverbot hast du zugangsrecht
LAG München v. 18.11.2009 – 11 TaBVGa 16/09
(ob pjöng in dem urteil auch fehler findet?)
Erstellt am 29.07.2013 um 14:58 Uhr von Charlys
Notfalls kannst Du den Zugang zur BR/ Mandatswahrnahme auch per E-Verfügung um/-durchsetzen.
Erstellt am 29.07.2013 um 15:36 Uhr von Pjöng
Man könnte auch (analog zur ATZ im Blockmodell) die Auffassung vertreten, dass mit (der Annahme) der Freistellung die Zugehörigkeit zum Betrieb endet und damit keine Wählbarkeit mehr besteht.
@Nubbel:
"(ob pjöng in dem urteil auch fehler findet?)"
Sicher doch: Es ist ein Beschluss und kein Urteil!
Erstellt am 29.07.2013 um 16:09 Uhr von BRMtgl
Pjöng
1. Aus welcher Glaskugel hast Du die Annahme, dass das BRM die Freistellung angenommen hat? IdR stellt in solchen Fällen der AG unwideruflich frei und erteilt wie hie Hausverbot. Ob hier ein Hausverbot auch ausgesprochen wurde ist unbekannt, bisher.
2. Der AG kann nur von der Arbeit freistellen nicht vom Mandat.
Das ist Gesetzeslage und um ein Recht aus einem Gesetz umzusetzen bedarf es keines Urteils, nur einen Beschluss. Dieses erfolgt auch schon alleine aus Schutzgründen des BR. Denn sonst könnte durch Freistellung ein AG einen BR handlungsunfähig machen. Also ggf unbeliebte BRM einfach freistellen.
Das ist auch dervsehr große Unterschied zur Blockfreistellung bei der ATZ. Diese erfolgt auf WUNSCH des AN ggf BRM
Erstellt am 29.07.2013 um 19:38 Uhr von Hoppel
@ Kuddelmaus
Du kannst bis Ende Oktober an den BR Sitzungen teilnehmen, so Du widerruflich freigestellt bist. Ich frage mich allerdings, welchen Sinn und Zweck das haben soll.
Warum gibst Du nicht schon jetzt einem Ersatzmitglied die Chance, in den BR nachzurücken, indem Du Dein Amt niederlegst?
Erstellt am 29.07.2013 um 20:06 Uhr von Pjöng
Zitat BRMtgl: "Aus welcher Glaskugel hast Du die Annahme, dass das BRM die Freistellung angenommen hat?"
Hmmm... Diese Annahme habe ich überhaupt nicht getroffen! Ich habe ganz bewusst dieses Kontrukt mit der Klammer gewählt, damit es sowohl falls es eine Annahme, wie auch keine Annahme gegeben hat, einen Sinn ergibt.
Man kann es also entweder so lesen:
"... dass mit der Annahme der Freistellung die Zugehörigkeit zum Betrieb endet und damit keine Wählbarkeit mehr besteht."
oder
"dass mit ( ) der Freistellung die Zugehörigkeit zum Betrieb endet und damit keine Wählbarkeit mehr besteht."
Also: Nix Glaskugel.
"IdR stellt in solchen Fällen der AG unwideruflich frei und erteilt wie hie Hausverbot."
Das Hausverbot dürfte nun wirklich nicht der Regel entsprechen.
"Das ist Gesetzeslage und um ein Recht aus einem Gesetz umzusetzen bedarf es keines Urteils, nur einen Beschluss."
Äh? Den Unterschied zwischen einem Urteilsverfahren und einem Beschlussverfahren hast Du aber überhaupt noch nicht verstanden! Das Beschlussverfahren findet für Streitigkeiten kollektivrechtlichen Hintergrundes Anwendung und das Urteilsverfahren für solche individuakrechtlichen Charakters.
"Dieses erfolgt auch schon alleine aus Schutzgründen des BR. Denn sonst könnte durch Freistellung ein AG einen BR handlungsunfähig machen. Also ggf unbeliebte BRM einfach freistellen."
Nö! Schau Dir doch mal die Rechtsprechung zur Wählbarkeit in der Blockzeit an, dann ist eigentlich klar, dass der AG einseitig hier nicht die Möglichkeit hätte, den BR durch Freistellung von BRM arbeitsunfähig zu machen.
"Das ist auch dervsehr große Unterschied zur Blockzeitfreistellung bei der ATZ. Diese erfolgt auf WUNSCH des AN ggf BRM"
Dann zeig mir doch bitte mal den Punkt in den Begründungen zum Verlust der Wählbarkeit in der Blöckzeitfreistellung, der sich im Wunsch des AN begründet! Ich kenne bisher nur die Rechstprechung die folgendes sagt:
"Ein ruhendes Arbeitsverhältnis, in dem die wechselseitigen Hauptleistungspflichten bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses suspendiert sind, erfüllt die Voraussetzungen einer Beschäftigung im Sinne des § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 BetrVG 1952 nicht. Allerdings führt nicht jede tatsächliche Unterbrechung der Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung dazu, daß eine Beschäftigung im Sinne der Vorschrift des § 76 Abs. 2 BetrVG 1952 nicht mehr vorliegt. Nach Sinn und Zweck der Norm ist es gerechtfertigt, zumindest noch solche Arbeitnehmer als Beschäftigte im Sinne des § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 BetrVG 1952 anzusehen, die zwar vorübergehend keine Arbeitsleistung erbringen, aber in den Betrieb zurückkehren werden. (...) Im Unterschied zu den Tatbeständen, in denen Arbeitnehmer für eine bestimmte Zeit keine Arbeitsleistung erbringen, handelt es sich bei der Freistellungsphase im Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach dem Willen der Vertragsparteien nicht mehr um eine vorübergehende Unterbrechung der Tätigkeit. Vielmehr ist das Blockmodell gerade dadurch gekennzeichnet, daß der Arbeitnehmer mit Beginn der Freistellung seine Tätigkeit im Betrieb beendet und keine gesicherte Rückkehrmöglichkeit mehr besteht."
Ich hatte meine etwas zurückhaltende Formulierung übrigens ganz bewusst gewählt, weil ich den Fall nicht durch die Erörterung der Frage, ob der Arbeitgeber hier eigentlich so einfach einseitig freistellen kann, aufblähen wollte. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber nämlich nur sehr selten einseitig freistellen und ob solch ein Fall hier vorliegt ist fraglich. Wenn der AN die Freistellung aber trotzdem annimmt...
Erstellt am 29.07.2013 um 21:27 Uhr von Hartmut
@Kuddelmaus,
versuche eine gütliche Einigung mit dem AG. Das ist immer das Beste.
Solltest du diese nicht erreichen können und unbedingt an den Sitzungen noch teilnehmen wollen, stellt sich ein Problem. Der BR hat während der Sitzungen das Hausrecht am Sitzungsort, meist ein Besprechungsraum. Der AG dagegen hat das Hausrecht im "Restgebäude". Das heißt, du kannst eigentlich rechtens nur zur Sitzung gelangen, indem du dich von außerhalb des Grundstücks in den Sitzungsraum beamen lässt.
Im Ernst. Wenn's nichts wird mit der gütlichen Einigung, mache dir keinen Stress, und gehe im Guten. Wer weiß, wozu's mal gut ist. :)
Erstellt am 29.07.2013 um 21:39 Uhr von Watschenbaum
nix beamen - googeln - LAG München, 18.11.2009, 11 TaBVGa 16/09
Erstellt am 30.07.2013 um 07:21 Uhr von Hartmut
Watschenbaum, der Leitsatz dieses Urteils spricht von "einem Betriebsratsmitglied, das wegen Stilllegung einer Betriebsabteilung eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung erhalten hat". Das hilft Kuddelmaus wenig. Aber selbst wenn das Urteil einschlägig wäre, sollte man ihm/ihr nicht empfehlen, dem AG, mit dem man sich gerade ansonsten gütlich geeinigt hat, eine einstweilige Verfügung ins Haus zu schicken. So bleiben als Optionen nur übrig: Gütliche Einigung oder Scotty. :)
Erstellt am 30.07.2013 um 07:41 Uhr von Kölner
Was redest du da, Hartmut?
Lesen, verstehen und dann erst Antwort geben.