Erstellt am 18.07.2013 um 15:10 Uhr von gironimo
genau so könnt Ihr es machen.
Sinnvoll wäre es, wenn der betroffene AN sich schriftlich auf die Stelle bewerben würde (natürlich vor Eurer Zustimmungsverweigerung)
Erstellt am 18.07.2013 um 16:15 Uhr von Pjöng
Inwiefern besteht begründeter Anlass für die Annahme dass die in der Kündigung benannten Gründe bei dem neuen Arbeitsplatz nicht bestehen?
Erstellt am 18.07.2013 um 16:47 Uhr von Charlys
Der AG kündigt zuerst und erteilt auch noch ein Hausverbot, dann einen oder zwei Tage später gibt es dem BR eine Einstellung, wo ist dann eine ggf gegebene Benachteiligung des gekündigten? Denn, selbst wenn er den Prozess gewinnt, hat er einen Weiterbeschäftigungsanspruch. Als gekündigter kann er sich auch nicht wieder bewerben, bzw der AG berücksitit diese Bewerbung wegen der bekannten Gründe nicht.
Erstellt am 18.07.2013 um 17:05 Uhr von gironimo
.... nur dass die zeitlichen Abläufe aus der Frage heraus so nicht sind.
Tag 1: Kündigungsanhörung an BR - gleichzeitig Anhörung Einstellung
Tag 2: Mitarbeiter bewirbt sich auf die Stelle
Tag 3 bis Fristende: BR verweigert die Zustimmung zur Einstellung und wiederspricht der Kündigung
Erstellt am 18.07.2013 um 17:38 Uhr von Hartmut
gironimo liegt wieder einmal exakt richtig. California, bitte macht es genau so: Der Kündigung widersprechen, aus (1.) dem von Euch genannten Grund und weil (2.) eine Kündigung immer eine "ultima Ratio" sein muss. Dies kann hier rein logisch nicht der Fall gewesen sein, denn sonst gäbe es ja keine offene Stelle. Wichtig ist der Widerspruch auch, damit der/die MA bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung sein/ihr Gehalt weiter bekommt.
Diese Praxis ist übrigens in Betrieben mit hoher Fluktuation gang und gäbe. Darauf mit Widerspruch zur Kündigung und zur Neueinstellung zu reagieren, ist gängige BR-Praxis und durchaus erfolgreich.
Erstellt am 18.07.2013 um 19:15 Uhr von mitleserinnenn
Ultimaratio bei Kündigung aus in der Person liegenden Gründen. Dieses ist hier dann kein Verweigerungsgrund, denn die Gründe der Kündigung werden ja nicht durch eine erneute Bewerbung aufgehoben.
Erstellt am 18.07.2013 um 19:16 Uhr von DrHouse
wenn verhaltensbedingt gekündigt worden ist, kann ich mir nicht vorstellen, dass der AG ihn in einer anderen Abt. einstellt.
Anders sehe ich es bei einer betriebsbedingten Kündigung.
MfG Dr.House
Erstellt am 18.07.2013 um 19:19 Uhr von mitleserinnenn
Der AG kann es weiter auch einfacher machen, er zieht die geplante Einstellung zurück, damit entfällt der Widerspruchsgrund des BR. Nächste Woche überlegtver es sich dann wieder anders und legt erneut eine Einstellung vor. Auch AG können denken.