Erstellt am 05.08.2008 um 13:42 Uhr von Bonner
Hallo
nach dem §99 BetrVG gibt es nur 5 Ablehnungsgründe. Sieh da mal nach. Und etwas grundsätzliches möchte ich noch einfügen, im allgemeinen kann man eine Einstelung hinauszögern, richtig verweigern wird es nie geben. Er kann ihn einstellen, ihr macht einen Prozess dazu und der AG bekommt eine Geldstrafe etc, aber eingestellt ist er trotzdem :-(
Erstellt am 05.08.2008 um 13:46 Uhr von Werner
Moin Jannis,
Du schreibst:
Er ist als LA bei uns beschäftigt.
Wenn ich das richtig interpretiere, ist er ein leitender Angestellter.
Da greift der 99er nicht sondern der 105er.
Erstellt am 05.08.2008 um 13:50 Uhr von Jannis
Mit LA meine ich Leiharbeitnehmer nicht Leitender Ang.
Sorry.
Erstellt am 05.08.2008 um 13:58 Uhr von Werner
Das Fehlen der internen Stellenausschreibung reicht als Widerspruchsgrund.
Der ArbGeb. wird dann nach 100 einstellen und Ihr seid im Zugzwang.
Erstellt am 05.08.2008 um 20:56 Uhr von Kölner
@Jannis
Einstellen wird der AG den Kollegen und das ist m.E. auch richtig! Wer sagt denn auch, dass die Kollegen die Wahrheit über den Kollegen sagen?
Interessant wird das ganze erst, wenn der eingestellte Kollege Anlass zu einem § 104 BetrVG-Verfahren gibt - das dauert aber noch ein wenig.
Erstellt am 05.08.2008 um 23:05 Uhr von peanuts
"-Die stelle wurde nicht ausgeschrieben. Das ist schon mal ein verweigerungsgrund das wissen wir, ..."
Dann wisst Ihr hoffentlich auch, dass Stellenausschreibungen im Vorfeld vom BR verlangt worden sein müssen. Sonst ist nämlich nichts mit "Verweigerungsgrund"!
Erstellt am 06.08.2008 um 09:48 Uhr von Bonita
Hallo,
kann mich den anderen nur anschließen, ihr werdet die Einstellung nur verzögern können und etwas Sand in Getriebe streuen können.
Falls Ihr das wollt würde ich als erstes den Widerspruch wegen der fehlenden Ausschreibung anführen, dann habt ihr (wenn Ihr Glück habt) erst einmal ca. 1 Monat gewonnen. Wenn Ihr dann die Einstellungsmitteilung erneut auf den Tisch bekommt, würde ich die Sache mit dem Betriebsfrieden bringen. Das ist immerhin einer den direkt genannten Widerspruchsgründe im § 99 BetrVG. Das ganze müsst Ihr einigermaßen plausibel begünden, dann kann der AG nicht einstellen und muss ein Zustimmungsersetzungsverfahren einleiten. Bei Gericht werdet Ihr mit den Fakten, die Du vorträgst sicher nicht durchkommen, da hängt die Latte etwas höher (z.B es soll ein stadtbekannter Nazi-Schäger in einer Firma mit hohem Ausländeranteil eingestellt werden, um mal ein drastisches Bespiel zu nennen), aber für ein wenig Sand im Getrieb reicht das Argument schon...
Allerdings wird ein schlauer AG auf die Idee mit dem § 100 BetrVG (vorläufige personelle Maßnahme bei dringenen Einstellungen) kommen. Dann stellt er den unliebsamen Kollegen erst einmal ein und Ihr müsst die Dringlichkeit bestreiten. Dann muss der AG die Zustimmung ersetzen lassen und die Dringlichkeit belegen. Allerdings darf er den Kollegen dann bis zum rechtskräftigen Urteil beschäftigen...
Erstellt am 07.08.2008 um 11:34 Uhr von vidries
Hallo Jannis,
falls Ihr die Zustimmung verweigert, könnt/solltet Ihr durchaus mehrere Gründe angeben - ob dann evtl. einer davon nicht zutrifft, ist später nicht relevant, aber einen zu vergessen, kann im Nachhinein sehr ärgerlich sein, denn: Gründe nachschieben kann man in einem laufenden Verfahren nicht mehr!
Gruß,
vidries