Einstellung erfolgreich verweigern.
Wie kann man als BR eine einstellung erfolgreich verhindern?
Hallo alle zusamen.
Der AG hat unseren BR eine einstellungsmeldung vorgelegt. Einwöchige frist läuft Freiteg ab. Betrieb mit 70 Mitarbeiter. -Die stelle wurde nicht ausgeschrieben. Das ist schon mal ein verweigerungsgrund das wissen wir, aber so werden wir die einstellung nur um einen Monat verschieben können meiner ansicht nach. -Es exixtiert keine BV über auswahlrichtlinien im Betrieb.
Der neue soll die Werkstattleitung übernehmen.Er ist als LA bei uns beschäftigt.
Der grund warum wir den neuen Mitarbeiter ablehnen ist das sich Mitarbeiter über das benehmen des Kollegen beschwert haben. Sein umgang und sein Ton lassen zu wünschen übrig (Gutsherren art). Außerdem scheint er mit dem Alten (Werksleiter) Privat zu verkehren und schwärzt jeden kollegen für jede kleinigkeit bei der Werksleitung an menschlich gesehen ist das eine Niete. Haben den umgangston bei der Werksleitung angesprochen aber der kollege wird vom Chef natürlich in schutz genommen.
Kann man sagen er stört den Betriebsfrieden oder der Betriebsfrieden wäre mit dieser einstellung gefährdet?
Community-Antworten (8)
05.08.2008 um 15:42 Uhr
Hallo nach dem §99 BetrVG gibt es nur 5 Ablehnungsgründe. Sieh da mal nach. Und etwas grundsätzliches möchte ich noch einfügen, im allgemeinen kann man eine Einstelung hinauszögern, richtig verweigern wird es nie geben. Er kann ihn einstellen, ihr macht einen Prozess dazu und der AG bekommt eine Geldstrafe etc, aber eingestellt ist er trotzdem :-(
05.08.2008 um 15:46 Uhr
Moin Jannis, Du schreibst: Er ist als LA bei uns beschäftigt. Wenn ich das richtig interpretiere, ist er ein leitender Angestellter. Da greift der 99er nicht sondern der 105er.
05.08.2008 um 15:50 Uhr
Mit LA meine ich Leiharbeitnehmer nicht Leitender Ang.
Sorry.
05.08.2008 um 15:58 Uhr
Das Fehlen der internen Stellenausschreibung reicht als Widerspruchsgrund. Der ArbGeb. wird dann nach 100 einstellen und Ihr seid im Zugzwang.
05.08.2008 um 22:56 Uhr
@Jannis Einstellen wird der AG den Kollegen und das ist m.E. auch richtig! Wer sagt denn auch, dass die Kollegen die Wahrheit über den Kollegen sagen? Interessant wird das ganze erst, wenn der eingestellte Kollege Anlass zu einem § 104 BetrVG-Verfahren gibt - das dauert aber noch ein wenig.
06.08.2008 um 01:05 Uhr
"-Die stelle wurde nicht ausgeschrieben. Das ist schon mal ein verweigerungsgrund das wissen wir, ..."
Dann wisst Ihr hoffentlich auch, dass Stellenausschreibungen im Vorfeld vom BR verlangt worden sein müssen. Sonst ist nämlich nichts mit "Verweigerungsgrund"!
06.08.2008 um 11:48 Uhr
Hallo,
kann mich den anderen nur anschließen, ihr werdet die Einstellung nur verzögern können und etwas Sand in Getriebe streuen können.
Falls Ihr das wollt würde ich als erstes den Widerspruch wegen der fehlenden Ausschreibung anführen, dann habt ihr (wenn Ihr Glück habt) erst einmal ca. 1 Monat gewonnen. Wenn Ihr dann die Einstellungsmitteilung erneut auf den Tisch bekommt, würde ich die Sache mit dem Betriebsfrieden bringen. Das ist immerhin einer den direkt genannten Widerspruchsgründe im § 99 BetrVG. Das ganze müsst Ihr einigermaßen plausibel begünden, dann kann der AG nicht einstellen und muss ein Zustimmungsersetzungsverfahren einleiten. Bei Gericht werdet Ihr mit den Fakten, die Du vorträgst sicher nicht durchkommen, da hängt die Latte etwas höher (z.B es soll ein stadtbekannter Nazi-Schäger in einer Firma mit hohem Ausländeranteil eingestellt werden, um mal ein drastisches Bespiel zu nennen), aber für ein wenig Sand im Getrieb reicht das Argument schon...
Allerdings wird ein schlauer AG auf die Idee mit dem § 100 BetrVG (vorläufige personelle Maßnahme bei dringenen Einstellungen) kommen. Dann stellt er den unliebsamen Kollegen erst einmal ein und Ihr müsst die Dringlichkeit bestreiten. Dann muss der AG die Zustimmung ersetzen lassen und die Dringlichkeit belegen. Allerdings darf er den Kollegen dann bis zum rechtskräftigen Urteil beschäftigen...
07.08.2008 um 13:34 Uhr
Hallo Jannis,
falls Ihr die Zustimmung verweigert, könnt/solltet Ihr durchaus mehrere Gründe angeben - ob dann evtl. einer davon nicht zutrifft, ist später nicht relevant, aber einen zu vergessen, kann im Nachhinein sehr ärgerlich sein, denn: Gründe nachschieben kann man in einem laufenden Verfahren nicht mehr!
Gruß, vidries
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