Erstellt am 27.10.2011 um 09:38 Uhr von Ulrik
Zum Einen unterliegen Einstellung der Mitbestimmung nach § 99 BetrVG.
Also, die MItbestimmung/Anhörung einfordern und die Beschäftigung dieses Menschen untersagen, bis die Zustimmung des BR vorliegt oder ersetzt wurde.
Zum Anderen ist für mich die Frage, woher wißt ihr, daß der Kollege anfängt??
BTW: Euer AG kann Verträge abschliessen, wie er will. Eure Mitbestimmung betrifft die tatsächliche Eingliederung in den Betrieb. Solltet ihr also widersprechen, muß der AG den Menschen trotzdem bezahlen, weil er einen Vertrag geschlossen hat.
Erstellt am 27.10.2011 um 09:40 Uhr von gironimo
Die Antwort liefern die §§ 99 ff BetrVG.
Die Frage ist natürlich die, ob der Betroffene schon einen Arbeitsvertrag hat.
Ich würde also umgehend den AG um Aufklärung bitten und auf den § 101 BetrVG hinweisen.
Erstellt am 27.10.2011 um 09:45 Uhr von Lernender
@lasse
klar seid ihr in der Mitbestimmung, möglicherweise hat ein Sachbearbeiter die Mitteilung einfach vergessen.
UNBEDINGT VORSICHT WENN IHR DIE ZUSTIMMUNG VERWEIGERT!
In vielen Arbeitsverträgen erfolgt die Zusage des AG nur mit dem Hinweis der Zustimmung des BR. Also kann der neue Kollege plötzlich ohne Vertrag dastehen. Wie ich finde ein sträfliches Vorgehen des BR.
Erstellt am 27.10.2011 um 09:53 Uhr von lasse
@Ulrik
Das der Kollege zum 1.11.11 anfängt wissen wir von einer Kollegin. Die beiden sind zusammen verheiratet.
@gironimo
Der Vertrag wurde schon von dem Kollegen unterschrieben.
@Lernender
Also das der Sachbearbeiter die Zustimung vergessen hat, glaube ich nicht, da dies nicht das erste mal vorgekommen ist. Einmal haben wir bescheid bekommen und haben gesagt bekommen, dass wir die Bewerbungsunterlagen einsehen können, aber nur von dem für den sich die Firma bereits entschieden hat.
@alle
wie sieht es denn aus mit dem verwandschaftsverhältniss? Da ja dann Mann und Frau in der gleichen Abteilung arbeiten, haben viele Angst, was dann die Arbeitsleistung angeht. Kann der BR da auch seine Bedenken gegenüber der Einstrellung äußern, wenn die Mehrheit der Kollegen das nicht gut finden?
mfg
lasse
Erstellt am 27.10.2011 um 09:58 Uhr von Kölner
@Lernender
Ob die Verweigerung dann dazu führen kann, dass ein potentieller AN eben nicht eingestellt wird ist ja wieder vom AG abhängig. Die Frage ist ja auch: Wie lange, wie oft und wie vehement weigerte sich der AG bisher die Anhörungsrechte des BR zu ignorieren. Je nach Lage muss man dann mal Schmerzen verteilen um zukünftig Schmerzzustände zu vermeiden.
@lasse
Ich würde auch eher über § 101 BetrVG nachdenken. Dieser § kann bei Gericht auch schon mal eine deutliche Ansage an den AG ergeben.
Erstellt am 27.10.2011 um 10:02 Uhr von peanuts
"Kann der BR da auch seine Bedenken gegenüber der Einstrellung äußern, wenn die Mehrheit der Kollegen das nicht gut finden?"
Sollte sich der BR dringenst verkneifen > z.B. Wal Mart Urteil
Erstellt am 27.10.2011 um 10:08 Uhr von lasse
@kölner
du meinst also, das der BR zum Arbeitsgericht gehen sollte um eine aufhebung zu beantragen? Nachgedacht haben wir darüber auch schon, gerade weil es schon häufiger vorgekommen ist.
@peanuts
Ok. Das kannte ich noch nicht. Muss man aber halt mal sehen, wie sich das auf die Arbeit auswirkt.
mfg
lasse
Erstellt am 27.10.2011 um 10:11 Uhr von Kölner
@lasse
Es käme auf Euren Antrag an. Man muss ja nicht die Einstellung verhindern wollen, sondern die Beteiligung für die Zukunft einfordern.
Ein RA hilft sicher weiter...
Erstellt am 27.10.2011 um 10:14 Uhr von lasse
@Kölner
Ok. JEtzt noch eine kleine letzte Frage: Wie sieht es mit dem Anwalt aus? Müssen wir den AG vorher informieren? Oder können wir einfach zu einem Anwalt gehen, weil die Rechnung muss ja der AG bezahlen.
mfg
lasse
Erstellt am 27.10.2011 um 10:15 Uhr von Lernender
@Lasse
habt ihr eurem AG schon einmal schriftlich erklärt, dass ihr bei einer weiteren Verletzungen der Mitbestimmung die gestzlichen Möglichkeiten nutzt. Ihm auch diese Möglichkeiten aufgezeigt?
Erstellt am 27.10.2011 um 10:16 Uhr von lasse
@Lernender
Nein das haben wir noch nicht gemacht. Wir haben es aber in einer gemeinsamen Sitzung mit dem AG angesprochen und im Protokoll festgehalten. Das dürfte doch schicken oder?
Erstellt am 27.10.2011 um 10:25 Uhr von Kölner
@lasse
Ich halte auch viel von einer deutlichen Ansage an den AG, dass er sich hier am BetrVG versündigt hat.
Erstellt am 27.10.2011 um 10:37 Uhr von Lernender
@lasse
es ging mir nicht darum ob es schickt. Nur ich finde ihr solltet zuerst zu diesem Mittel greifen bevor ihr dafür sorgt, dass ein Mitarbeiter nicht eingestellt wird.Es handelt sich dabei um den Mann einer Kollegin, ich an ihrer stelle würde mich lauthals beim BR bedanken, dass er die Einstellung meines Mannes verhindert habt. Auch wenn der AG ursächlich verantwortlich ist, ist dies sicher keine gute Außenwirkung für den BR.
Erstellt am 27.10.2011 um 10:39 Uhr von Kölner
@Lernender
Aber das kann doch nicht der einzige Leitgedanke eines BR sein, dass er auf "die gute Außenwirkung" achtet.
Erstellt am 27.10.2011 um 11:01 Uhr von Lernender
@kölner
sicher nicht. Mir geht es dabei vorallem um den einzustellenden Kollegen, dedr bei diesem Kräftemessen evtl. der Verlierer ist.
Erstellt am 27.10.2011 um 11:05 Uhr von Kölner
@Lernender
Ich verstehe Dich schon. Das ist durchaus ein sehr überlegenswerter Ansatz.
Und dennoch kann das nicht der seligmachende Leitgedanke eines BR sein.
Übrigens: Ich halte den § 99 BetrVG für ungeeignet Scharmützel mit dem AG auszutragen.
Erstellt am 27.10.2011 um 11:14 Uhr von rkoch
@lasse
> Wie sieht es mit dem Anwalt aus? Müssen wir den AG vorher informieren? Oder können
> wir einfach zu einem Anwalt gehen, weil die Rechnung muss ja der AG bezahlen.
Zu unterscheiden ist zwischen RA als Sachverständiger und RA als Rechtsbeistand vor Gericht. Ersteres muß der AG nur zahlen wenn er zugestimmt hat, letzteres muß er auch ohne Zustimmung zahlen. Spätestens wenn er von dem RA/ArbG den Beschlußantrag des BR zugestellt bekommt erfährt er dann das ein RA im Spiel ist. Üblich ist, das man wie Lernender/Kölner schreiben den AG unmissverständlich darauf hinweist das man im Begriff ist ein Beschlußverfahren zur Sache X einzuleiten und das man sich von RA Y vertreten lassen will. Dann kann der AG noch einmal einlenken bevor es dazu kommt und das macht sich vor Gericht immer gut für den BR und schlecht für den AG wenn er diese Chance nicht nutzt.
> Wir haben es aber in einer gemeinsamen Sitzung mit dem AG angesprochen und im
> Protokoll festgehalten. Das dürfte doch schicken oder?
Das müsst ihr sogar --> §34 (2) BetrVG, natürlich nur den Teil bei dem der AG selbst anwesend war.
Was die Sache an sich angeht:
Ich würde
- mich als BRV sofort persönlich zum AG begeben, ihn bitten sofort einen formellen Antrag an den anwesenden BRV zu stellen (beachte: Der Antrag kann MÜNDLICH erfolgen (!) und so weit keine Auswirkungen, die Anhand von Unterlagen zu belegen wären, zu erwarten sind, braucht es auch da nix, einzig die Bewerbungsunterlagen müssten vorgelegt werden und die sind ja da!)
- darauf eine außerordentliche BR-Sitzung einberufen (noch sind 2 Tage Zeit) und
- in dieser Sitzung den BR bitten die Wochenfrist nicht zu nutzen (Henne - Ei: Der AG darf den AN dann nicht zum 1.11. einstellen und dem BR bleibt nur noch der Weg nach §101 wenn er es doch tut), sondern der Sache zuzustimmen (es sei denn es gäbe Widerspruchsgründe was ich auf den ersten Blick nicht annehmen würde)
- und dann im gleichen Atemzug dem AG nochmal offiziell mitzuteilen das er doch bitte zukünftig UNVERZÜGLICH die Anhörungen durchführen soll, da es wegen einer solchen Sache doch kaum im beiderseitigen Interesse liegen dürfte das der BR das einzige rechtliche Mittel, nämlich den §101 BetrVG, anwenden muß wenn er seine Rechte gewahrt sehen will...
Zuckerbrot und Peitsche.... Vielleicht kappiert er´s ja so bevor es zum Äußersten kommt.
Erstellt am 27.10.2011 um 11:19 Uhr von Kölner
@rkoch
Du musst in Deinem ersten Leben ein Diplomat gewesen sein... ;-)
Sehr gut!
Erstellt am 27.10.2011 um 11:23 Uhr von gironimo
wenn das schon öfter vorgekommen ist, dass Ihr nicht nach §99 beteiligt wurdet und dies schon reklamiert habt, würde ich - wie eingangs schon gesagt - den AG sofort ansprechen und auf den § 101 hinweisen -- und diesen ggf. natürlich auch umsetzen.
Ich gehe davon aus, dass der betroffene Arbeitnehmer trotzdem eingestellt wird - vielleicht etwas verzögert. Den Schaden "Einkommensausfall" müsste der AG dem Betroffenen dann schon zahlen, wenn er ihn geltend macht.
Einen echten Zustimmungsverweigerungsgrund gibt es ja wohl eher nicht (wie ich das verstehe). Es geht um die Beteiligungsrechte des BR ansich. Also - wenn ihr Eure Rechte erstreiten wollt - beschließen, dass ein Fachanwalt mit der Wahrnehmung der Interessen beauftragt wird.