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Übertarifliche Zulage mitbestimmungspflichtig?

B
BRBerlin
Jan 2018 bearbeitet

Guten Morgen zusammen,

innerhalb des Gremiums herrscht Uneinigkeit, was die Mitbestimmung der übertariflichen Zulage bei einer Neueinstellung betrifft.

Nach §99 BetrVG wurde uns eine Anhörung für eine Neueinstellung reingereicht. Hier sieht soweit alles vollständig aus. Entgeltbestandteile, Eingruppierung, Anzahl der Stunden und Tätigkeit... Nun sind aber einige Kollegen im Gremium grundsätzlich der Meinung, dass nach §87 Abs.1 eine Mitbestimmung besteht, was die Höhe der übertariflichen Zulage betrifft. Die einen sagen, dass ist grundsätzlich mitbestimmungspflichtig - die anderen meinen, dass es nur mitbestimmungspflichtig ist, wenn der AG nun für alle Mitarbeiter (oder einen großen Teil) an der Zulage schraubt.

Hat jemand von euch Erfahrungen damit?

3.81904

Community-Antworten (4)

G
gironimo

26.06.2013 um 11:41 Uhr

Es besteht in diesem Sinne keine Mitbestimmung.

Der AG muss dem BR bei einer Einstellung nur die Eingruppierung mitteilen - nicht die tatsächliche Höhe des Entgelts. Der BR kann auch nur der Eingruppierung wiedersprechen, wenn diese nicht korrekt ist.

Die Mitbestimmung des BRs besteht über den § 87 BetrVG bei der Erstellung von Entlohnungsgrundsätzen (also z.B. Verteilungsregeln für Zulagen) aber nicht für die absolute Höhe des Arbeitsentgelts.

Wenn Ihr also in die Zulagenproblematik eine Systematik hereinbekommen wollt, müsst Ihr früher ansetzen und eine BV über die Gewährung und Anrechnung von Zulagen verlangen. Diese schüttelt man aber nicht aus dem Ärmel. Hier ist eine gründliche Vorbereitung zwingend erforderlich (Schulung, Sachverständiger usw. sei angeraten), da es doch vieles zu bedenken gibt.

Grob gesagt, ist der BR in der Mitbestimmung, wenn der AG bei den AN die Zulagen ändert und dabei andere Verteilungsverhältnisse entstehen.

P
pillepalleTR

26.06.2013 um 11:42 Uhr

Ihr werdet doch über §99 in die Mitbestimmung einbezogen. D.h. ihr habt darüber die Möglichkeit, begründet(!) die Zustimmung zu verweigen. Eine Begründung dafür -was das Gehalt anbetrifft- wäre z.B. ein sittenwidrig niedriges Gehalt oder eine falsche tarifliche Eingruppierung. Ggf. auch das Verhältnis Tarifgehalt zur ÜT-Zulage?!?

Warum wollt ihr also bei diesem Fall auch noch über 87 was bewirken? Die ÜT-Zulage wird doch zw. AG und Bewerber individualrechtlich ausgehandelt und ist dann Bestandteil des AV. Sie wird vom AG angeboten, um den AN überhaupt zu bekommen, da ggf. "nur" der Tariflohn - je nach Arbeitsmarktsituation- kein Anreiz ist, den AV zu unterschreiben, weil bspw. ein nicht tarifgebundenes Unternehmen mehr als den reinen Tarif bietet.

Ich sehe da im vorliegenden Fall keine MB nach §87.

B
BRBerlin

26.06.2013 um 13:08 Uhr

Danke für die Antworten. Die sind ausreichend für die Sitzung nachher...

L
Laffo

26.06.2013 um 13:35 Uhr

@brberlin sollte die ÜT-Zulage höher als bei vergleichbaren AN ausfallen, könntet ihr im Nachgang im Zusammenhang mit den geltenden Entlohnungsgrundsätzen, soweit ihr welche habt, eine Anhebung dieser anstreben.

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