Erstellt am 26.06.2013 um 09:41 Uhr von gironimo
Es besteht in diesem Sinne keine Mitbestimmung.
Der AG muss dem BR bei einer Einstellung nur die Eingruppierung mitteilen - nicht die tatsächliche Höhe des Entgelts. Der BR kann auch nur der Eingruppierung wiedersprechen, wenn diese nicht korrekt ist.
Die Mitbestimmung des BRs besteht über den § 87 BetrVG bei der Erstellung von Entlohnungsgrundsätzen (also z.B. Verteilungsregeln für Zulagen) aber nicht für die absolute Höhe des Arbeitsentgelts.
Wenn Ihr also in die Zulagenproblematik eine Systematik hereinbekommen wollt, müsst Ihr früher ansetzen und eine BV über die Gewährung und Anrechnung von Zulagen verlangen. Diese schüttelt man aber nicht aus dem Ärmel. Hier ist eine gründliche Vorbereitung zwingend erforderlich (Schulung, Sachverständiger usw. sei angeraten), da es doch vieles zu bedenken gibt.
Grob gesagt, ist der BR in der Mitbestimmung, wenn der AG bei den AN die Zulagen ändert und dabei andere Verteilungsverhältnisse entstehen.
Erstellt am 26.06.2013 um 09:42 Uhr von pillepalleTR
Ihr werdet doch über §99 in die Mitbestimmung einbezogen. D.h. ihr habt darüber die Möglichkeit, begründet(!) die Zustimmung zu verweigen. Eine Begründung dafür -was das Gehalt anbetrifft- wäre z.B. ein sittenwidrig niedriges Gehalt oder eine falsche tarifliche Eingruppierung. Ggf. auch das Verhältnis Tarifgehalt zur ÜT-Zulage?!?
Warum wollt ihr also bei diesem Fall auch noch über 87 was bewirken?
Die ÜT-Zulage wird doch zw. AG und Bewerber individualrechtlich ausgehandelt und ist dann Bestandteil des AV. Sie wird vom AG angeboten, um den AN überhaupt zu bekommen, da ggf. "nur" der Tariflohn - je nach Arbeitsmarktsituation- kein Anreiz ist, den AV zu unterschreiben, weil bspw. ein nicht tarifgebundenes Unternehmen mehr als den reinen Tarif bietet.
Ich sehe da im vorliegenden Fall keine MB nach §87.
Erstellt am 26.06.2013 um 11:08 Uhr von brberlin
Danke für die Antworten. Die sind ausreichend für die Sitzung nachher...
Erstellt am 26.06.2013 um 11:35 Uhr von Laffo
@brberlin
sollte die ÜT-Zulage höher als bei vergleichbaren AN ausfallen, könntet ihr im Nachgang im Zusammenhang mit den geltenden Entlohnungsgrundsätzen, soweit ihr welche habt, eine Anhebung dieser anstreben.