Übertarifliche Zulagen streichen
Kann der Arbeitgeber übertarifliche und freiwillige zulagen ohne weiteres so einfach kündigen? Wenn ja, welche Fristen muss er dabei einhalten? Und wie ist das, wenn der Mitarbeiter nicht in der Gewerkschaft ist? Kann der Arbeitgeber unter Berufung darauf, der der nicht Mitglied in einer Gewerkschaft ist, ihn diese Zulagen streichen und auch andere tarífliche Zulagen wie z.B. das 13.Monatsgehalt. Im Tarifvertag ist das 13.Monatsgehalt verankert. Dann gibt es die Lohngruppen. Also z.B: LG 1 11,58€ Std. LG 2 12,13€ Std. u.s.w. Seit Jahren zahlt der Arbeitgeber aber mehr als diesen Tariflohn, freiwillig! Von 0,55€ bis teilweise über 1,-€ mehr pro Std. Diese will er nun nicht mehr, um Geld zu sparen und das 13. Monatsgehalt möchte er nur noch den Gewerkschaftsmitgliedern zahlen (13 von 48 Mitarbeitern). Und die nicht Gewerkschaftmitglieder sollen auch weniger als den Tarif - Stundenlohn bekommen! Also z.B. statt LG 1 11,58€ Std. nur noch 11,14€ Std.
Community-Antworten (6)
24.02.2011 um 11:34 Uhr
was für Zulagen sind es denn? Welche die der TV regelt? Gibt es im TV besondere Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage und fallen die nun evtl weg? Gibt es andere Regelungen zu den Zulagen?
Will der AG bei den nicht tarifgebunden MA Zulagen mit der Tariflohnerhöhung verrechnen?
Fragen über Fragen aber wichtig ;-)
24.02.2011 um 11:36 Uhr
Der Rechtsanspruch auf die Inhalte eines TV hat nur derjenige der auch Mitglied der GEW ist, die diesen ausgehandelt hat. Und das ist auch gut so......
24.02.2011 um 13:53 Uhr
@widder
das trifft nicht zu, wenn der AG dem Arbeitgeberverband angeschlossen ist oder der TV als bindender TV für die entsprechende Branche ausgewiesen ist muss sich der AG bei ALLEN Mitarbeitern dran halten.
Gruß von Ostwest
24.02.2011 um 14:03 Uhr
@ ostwest Teilweise gebe ich dir recht, ist der Tarifvertrag als allgemeinverbindlich anerkannt gilt er für alle. Die Mitgliedschaft im AGV allein bedeutet aber nicht dass der Tarifvertrag für alle gültig ist, hier hat Widder recht.
24.02.2011 um 14:36 Uhr
Salomon
Was steht denn im Arbeitsvertrag???
24.02.2011 um 14:40 Uhr
Wenn der AG seit Jahren mehr bezahlt, gilt hier die betriebliche Übung. Ausnahme: Der Arbeitgeber hat zu Beginn bekundet, dass die übertariflichen Leistungen jederzeit wieder zurückgenommen werden können. Ansonsten müsste er meiner Meinung nach bei jedem AN eine Änderungskündigung vornehmen.
Tarifpartner sind immer Arbeitgeber und Gewerkschaft. Ergo haben eigentlich auch nur Gewerkschaftsmitglieder Anspruch auf tarifliche Leistungen. Es sei denn, in den Arbeitsverträgen steht, dass die tariflichen Bestimmungen in ihrer jeweilig gültigen Fassung gelten.
Was hat euer AG denn vor? Möchte er in seinem Betrieb einen 100% igen Organisationsgrad haben? Weil es wäre doch jeder mit dem Klammersack gepudert, der dann nicht in die Gewerkschaft eintritt.
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