Erstellt am 24.02.2011 um 10:34 Uhr von paula
was für Zulagen sind es denn? Welche die der TV regelt? Gibt es im TV besondere Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage und fallen die nun evtl weg? Gibt es andere Regelungen zu den Zulagen?
Will der AG bei den nicht tarifgebunden MA Zulagen mit der Tariflohnerhöhung verrechnen?
Fragen über Fragen aber wichtig ;-)
Erstellt am 24.02.2011 um 10:36 Uhr von Widder
Der Rechtsanspruch auf die Inhalte eines TV hat nur derjenige der auch Mitglied der GEW ist, die diesen ausgehandelt hat.
Und das ist auch gut so......
Erstellt am 24.02.2011 um 12:53 Uhr von ostwest
@widder
das trifft nicht zu, wenn der AG dem Arbeitgeberverband angeschlossen ist oder der TV als bindender TV für die entsprechende Branche ausgewiesen ist muss sich der AG bei ALLEN Mitarbeitern dran halten.
Gruß von Ostwest
Erstellt am 24.02.2011 um 13:03 Uhr von rolfo
@ ostwest
Teilweise gebe ich dir recht, ist der Tarifvertrag als allgemeinverbindlich anerkannt gilt er für alle.
Die Mitgliedschaft im AGV allein bedeutet aber nicht dass der Tarifvertrag für alle gültig ist, hier hat Widder recht.
Erstellt am 24.02.2011 um 13:36 Uhr von DocPille
Salomon
Was steht denn im Arbeitsvertrag???
Erstellt am 24.02.2011 um 13:40 Uhr von didius
Wenn der AG seit Jahren mehr bezahlt, gilt hier die betriebliche Übung.
Ausnahme: Der Arbeitgeber hat zu Beginn bekundet, dass die übertariflichen Leistungen jederzeit wieder zurückgenommen werden können. Ansonsten müsste er meiner Meinung nach bei jedem AN eine Änderungskündigung vornehmen.
Tarifpartner sind immer Arbeitgeber und Gewerkschaft. Ergo haben eigentlich auch nur Gewerkschaftsmitglieder Anspruch auf tarifliche Leistungen. Es sei denn, in den Arbeitsverträgen steht, dass die tariflichen Bestimmungen in ihrer jeweilig gültigen Fassung gelten.
Was hat euer AG denn vor? Möchte er in seinem Betrieb einen 100% igen Organisationsgrad haben? Weil es wäre doch jeder mit dem Klammersack gepudert, der dann nicht in die Gewerkschaft eintritt.