Übertarifliche Zulage
Hallo zusammen, ich habe eine Frage zu übertariflichen Zulagen. Unsere GBR-Vorsitzende sagt sie handelt bei sich in der Firma die ÜTZ für einige MA aus. Ich habe gesagt die ÜTZ ist Bestandteil der einzelnen Löhne und damit Individualrecht und jeder MA muss/kann das allein aushandeln. Wer hat Recht und wo können wir das nachlesen, da sie mir nie etwas glaubt, was ich nicht schwarz auf weiß beweisen kann.
Community-Antworten (7)
16.09.2015 um 11:14 Uhr
Als GBRV kann sie schon mal GAR NICHTS in dieser Hinsicht für einzelne AN verhandeln. Das wäre Aufgabe des örtlichen BR. Da aber Löhne entweder Aufgabe der TV-Parteien sind oder eben einzelvertraglich geregelt werden, kann man sich die Rolle/Funktion eines BR in solchen Dingen leicht erklären: Keine Rolle!
16.09.2015 um 11:16 Uhr
Wenn ÜTZ gezahlt werden, ist auf kollektivrechtlicher Ebene der BR über den § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG in der Mitbestimmung, was die Grundsätze angeht.
Es geht also um Fragen, wofür Zulagen gewährt werden, ob es Beurteilungs- und Verteilungsgrundsätze gibt, nach denen Zulagen gewährt werden (Soll-Vorgaben, Zielerreichung; Qualifizierung, Leistung allgemein usw.). Wie viel Geld der AG in den Gesamttopf steckt ist dann seine Sache.
Wichtiger erscheint mir aber die Frage der Anrechnung von Zulagen auf Tarif- und sonstigen Entgelterhöhungen. Ändern sich hierbei die Verteilungsgrundsätze, ist der BR ebenfalls in der Mitbestimmung.
Da kann man also so einiges für die AN im Sinne einer gerechten Entlohnung tun - aber die Höhe der Zulagen im Einzelfall aushandeln scheitert am § 77 Abs. 3 BetrVG.
Wenn es bei Deinem Kollegen dennoch funktioniert - sei es drum.
16.09.2015 um 11:22 Uhr
@ Kölner, entschuldige, da habe ich mich wohl falsch ausgedrückt, sie ist unsere GBRV aber auch BRV an ihrem Standort und handelt dort die ÜTZ für einzelne MA aus.
16.09.2015 um 13:16 Uhr
Hallo Fußballspieler, der Antwort von gironimo ist kaum etwas hinzuzufügen. Wenn die BRV Zulagen für einzelne Mitarbeiter aushandelt, finde ich das eher seltsam: -Handelt sie da im Auftrag der betroffenen Mitarbeiter? Dann könnte sie das tun, aber nicht in ihrer Eigenschaft als BRV. -Wenn sie als BRV handelt, dann darf sie das nicht. Dann kann nur der BR als Ganzes die abstrakten Spielregeln mitbestimmen, bei welcher Leistung/Stellung ÜTZ geleistet werden sollen.
16.09.2015 um 13:17 Uhr
Das Sie es macht ... gut, ist halt so. Aber "dürfen" tut Sie es halt nicht. Es sei denn, es geht um etwas, das gironimo erklärt hat. Nur gelten solche dinge ja nicht "nur" für einzelne MA. Und selbst dann wäre der BR und nicht nur die BRV dafür "zuständig".
Ihr solltet Euch ganz schnell mit nem Rechtsanwalt beraten, bevor da noch länger rumgewurstelt wird.
16.09.2015 um 13:38 Uhr
Hallo, die Antwort von gironimo ist PERFEKT
16.09.2015 um 13:52 Uhr
Ich stimme gironimo ebenfalls zu.
Allerdings wäre ich grundsätzlich schon vorsichtig bei so einem Vorgehen. Wenn der BRV für einzelen Mitarbeiter was "aushandelt", für andere aber nicht, besteht schon die Gafahr der Unzufriedenheit. "Warum für den und für mich nicht?" Wenn das nicht transparent und nachvollziehbar ist kann das dem Ansehen des BRs durchaus schaden.
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