Erstellt am 11.06.2013 um 21:46 Uhr von mitleserinnenn
Können kann man fast alles. Das MUSS bzw der rechtliche Anspruch ist im BetrVG geregelt
Erstellt am 11.06.2013 um 21:48 Uhr von Yesilyazi
Erst ab 200 Mitarbeitern hat man mir gesagt
Erstellt am 11.06.2013 um 22:05 Uhr von Watschenbaum
es gibt Möglichkeiten, ja
der Vorsitzende stellt sich jeden Tag aufs neue selbst frei, solange , wie es erforderlich ist
(§ 37 Abs. 2 BetrVG)
Erstellt am 12.06.2013 um 09:44 Uhr von pillepalleTR
Als Lektüre dazu empfehle ich bspw. die Kommentierung von Fitting zu §38 und da insbesondere Rn. 25 (26. Auflage) .
Ob ihr bei dieser MA-Zahl eine Freistellung "offiziell" mit dem AG nach §38 verhandelt oder sich derjenige, der freizustellen wäre (idR. ist dies der BR-Vorsitzende) aufgrund der Erforderlichkeit gemäß §37 Abs. 2 BetrVG zu 100% selbst freistellt, bleibt euch -und der erforderlichen BR-Tätigkeit- überlassen.
Im Fall der Freistellung nach 37,2 sollte derjenige aber auch daran denken, dass er sich für die BR-Arbeit bei seinem Vorgesetzten ab- und später wieder zurückzumelden hat.
Im doofsten Falle sieht das dann so aus, dass der Kollege z.B. um 6 Uhr (Schichtbeginn) zu seinem Vorgesetzten geht und ihm mitteilt, dass er jetzt für ca. 8 Stunden BR-Tätigkeit aufnimmt (Ort nicht vergessen z.B. BR-Büro). Unmittelbar vor Schichtende taucht er wieder beim Vorgesetzten auf und meldet sich zurück. Wenn er das einige Tage/Wochen so durchzieht, wird
a) entweder der AG die Erforderlichkeit der BR-Tätigkeit anzweifeln und entsprechend beweisen müssen
oder
b) der Vorgesetzte mit dem BR-Kollegen eine sinnvolle Regelung bzgl. des Ab-/Anmeldens treffen.
In einem mir bekannten Fall wurde seitens der GF bei einer AN-Zahl von 182 dem neugegründeten BR eine Freistellung "stillschweigend" eingeräumt. D.h. der Vorgesetzte hat den freigestellten Kollegen (BR-Vors.) nach einiger Zeit aufgefordert, ihm keine "Spam-Mails" (damit meinte er die vorher vereinbarten An-/Abmeldungen per Mail) mehr zu schicken, sondern lediglich mitzuteilen und anzukündigen, wann seine Arbeitskraft wieder (zeitweise) für fachliche Zwecke zur Verfügung stehen wird. Ansonsten würde er davon ausgehen, dass für die nächsten Wochen/Monate zu 100% BR-Arbeit verrichtet wird - ohne offizielle Freistellung gemäß §38 und ohne ständiges (nervendes) An-/Abmelden.
Das "OK" für dieses Vorgehen wurde dann auch auf Nachfrage seitens des BR von der GF so bestätigt.
Erstellt am 12.06.2013 um 14:32 Uhr von petrus
> Kann der Vorsitzender mit 177 Mitarbeitern Freigestellt werden?
Können? Ja klar!
> Oder gibt es Möglichkeiten?
§38(1) Satz 5 BetrVG: "Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden."
Wenn ihr z.B in einer BV aushandelt, dass es in Erweiterung der Staffelung des §38(1) Satz 1 BetrVG ab 150 MA eine 60%-Freistellung und ab 175 MA eine 80%-Freistellung gibt... Das Gesetz sagt, ihr könnt eine solche "anderweitige Regelung" treffen.
> Erst ab 200 Mitarbeitern hat man mir gesagt
Ab 200 MA _muss_ der ArbGeb (mind.) ein Betriebsratsmitglied freistellen...