Erstellt am 26.05.2010 um 22:05 Uhr von ridgeback
@Shiva,
die Auswahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder erfolgt nach Beratung mit dem AG. Die Beratung hat daher der Wahl zur Freistellung vorauszugehen Sie muss mit dem gesamten BR erfolgen. Unterbleibt die Beratung, so ist die Auswahl der freizustellenden BRM durch den BR für den AG nicht bindend.
Der BR gibt die Namen der Freizustellenden dem AG bekannt. Der BR ist nicht berechtigt, von sich aus die Freistellung vorzunehmen; denn er darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen (§ 77 Abs. 1. S.2 BetrVG) Hält der AG eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. Die Frist ist eine Ausschlussfrist; sie berechnet sich nach den §§ 187 ff. BGB.