Freistellung
Einen schönen guten Abend alle miteinander. Vorweg eine kurze Zusammenfassung: Wir sind ein BR mit 13 Mitgliedern. Bei der jetzigen Betriebsratswahl werden 3 Listen zur Auswahl stehen. Bisher hat es immer nur 1 Liste gegeben. Bei der konstituierenden Sitzung von 4 Jahren ist unser jetztiger Vorsitzender sehr knapp gewählt worden (1 Stimme). Die jetzige Situation zeigt, dass er mit großer Sicherheit nicht wieder Vorstizender wird, höchstwahrscheinlich auch nicht Stellvertreter (bisher Freistellung für Vorstizenden und 2 halbe Freitstellungen für Stellvertreter). Unserem Vorsitzenden ist dies schätze ich nicht entgangen. Heute tat er kund, dass er bei der konstituierenden Sitzung eine Freistellung beantragen wird. Das wiederum heißt, dass bei der konstituierenden Sitzung eine 2. Liste eröffnet wird und nach dem d'Hondt-Verfahren festgelegt wird, wer die Freistellung erhält. Auch wenn der nicht mehr Vorsitzender oder Stellvertreter ist. Da hat dann einer Pech gehabt. Das kann doch nicht wahr sein. Wir sind doch im BR um für unsere Kollegen da zu sein und nicht, um das Beste für einen selbst zu erreichen. Habt Ihr eine Idee wie wir uns aufstellen können, was wir machen können, wie wir entgegenwirken können. Ich bin noch so auf 180!!!, ich hoffe, es kommt rüber, was ich meine. Danke Euch.
Community-Antworten (16)
18.02.2014 um 20:02 Uhr
Dann wählt ihn nicht....
18.02.2014 um 20:11 Uhr
Was heißt wählt ihn nicht. Er ist 1. auf einer Liste, da wird er es bestimmt in den neuen BR schaffen . Wir können das doch noch nicht in die Belegschaft bringen, oder. Wenn er dann mit seiner Liste 4 im BR hat und wir 9 wird es schon schwierig bei einer Freistellung bin 1x1,0 und 2x0,5. so ist nun mal d'Hondt. Dann muss man in der Belegschaft kund tun, was er vorhat.
18.02.2014 um 20:13 Uhr
Wie viele AN seid ihr denn? Und wenn die liste ihn freistellen will, dann ist das so.
Zu welcher liste gehörst du denn?
Und: Über die Aufteilung kann man ja auch noch mal separat sprechen.
18.02.2014 um 20:19 Uhr
Na wenn das Gesetz so ausgelegt ist und möglich macht das er seine Freistellung behält dann ist das so. Auch unser Arbeitgeber wird sich über einige Gesetze aufregen und wir als Betriebsrat sagen Sorry Chef aber ist halt Gesetz dann brauchen wir uns doch nicht aufregen wenn andere diese kennen und benutzen.
18.02.2014 um 20:24 Uhr
Ca. 800. ich gehöre nicht zu seiner Liste. Keine der anderen wird mit dieser Liste eine Koalition eingehen, das hat sich während des Wahlkampfs ergeben. Egal wer die Wahl gewinnt, wir müssen weiterhin vertrauensvoll zusammenarbeiten. Wir 2 Listen haben gesagt, wir akzeptieren das Ergebis der Wähler, so oder so. Auch wenn es rechtens ist, ist es eine linke Tour von ihm. Ich finde, wenn der Vorsitzende und die Stellvertreter die Freistellung wollen, dann sollen sie sie auch bekommen und nicht jemand auf diese Art, der sich so vom "Wiedereinstieg" als mitarbeitender Kollege distanziert.
18.02.2014 um 20:28 Uhr
Na Tommyh, die Freistellung ist nicht zusätzlich, sondern ANSTELLE eines der Stellvertreter.
18.02.2014 um 20:30 Uhr
Ich raffe die Antwort nicht... Zunächst wählt man den BRV, dann die Art und den Umfang der Freistellungen (voll oder teile) und wenn das Ergebnis so ist wie von dir beschrieben, bekommt die eine liste doch beide Freistellungen (9/4) nach d'Hondt. Was willst du denn?
18.02.2014 um 20:38 Uhr
Keine der anderen wird mit dieser Liste eine Koalition eingehen Wenn das stimmt und ihr haltet zusammen, dann hat Kölner (fast) recht! (Die 9 sind, wenn ich es richtig verstehe auf zwei Listen verteilt.)
18.02.2014 um 20:49 Uhr
Antwort auf die Frage: Freistellung
Also, zuerst einmal sind die Wahlen, hier wird nach d'Hondt ausgezählt. Dann ist die konstituierende Sitzung. Hier wird vom Wahlvorstand ein Wahlleiter bestimmt und der Vorsitzende und die Stellvertreter gewählt. Vorher wurde in der konstituierenden Sitzung abgestimmt, wie die Freistellungen aufgeteilt werden (z.B. 1 ganze und 2 halbe). Nach der Wahl des Vorsitzenden und des oder der Stellvertreter wird über die Freistellung entschieden. Und wenn er hier dann sagt, ich will aber freigestellt werden, auch wenn ich nicht mehr Vorsitzender oder Stellvertreter bin, dann ist das rechtens. So, dann hätten wir hier 2 Listen (die der neugewählten Vorsitzenden bzw. Stellvertreter und die desjenigen, der auch die Freistellung für sich beantragt). Sollten nun im neuen BR von seiner Liste 4 ihn wählen, wird es für die Liste der Vorsitzenden/Stellvertreter (die andere 2 Listen) eng. Die Freistellung ist ja nicht an den Vorsitz/Stellvertreter gekoppelt. Sobald in der konstituierenden Sitzung der Antrag von ihm gestellt wird, ist das dann so. Willst Du Dich als Vorsitzender bzw.. Stellvertreter in die 2. Reihe drängen lassen, wenn er als Freigestellter Deine Tätigkeiten wahrnehmen würde.
18.02.2014 um 21:14 Uhr
Kapiere ich nicht. Es bleibt dabei. Ich würde eher zwei volle Freistellungen beschließen. Das ist ja machbar! Wählt man die Freistellungen, dann wird die liste mit den meisten BRM doch lässig die volle freistellung bekommen und die mit den zweit meisten die halbe und vll seine auch noch eine halbe Sind es zwei oder drei Listen?
18.02.2014 um 21:21 Uhr
Ottomusik hat da einen Denkfehler drin. Er sieht bei der Freistellung ZWEI Listen (Vors. und Stelli auf einer, der alte Vors. auf der zweiten). Wobei ja nun noch völlig offen ist, von welchen Listen die neuen kommen. Und das ist m. E. falsch. Wenn ihr drei Listen hattet, dann werden auch die Freistellungen unter den Listen ausgezählt. Alles andere machen die Listenmitglieder dann unter sich aus. Ergo ist völlig offen, ob die Liste des alten Vors. überhaupt eine Freistellung erhält.
18.02.2014 um 21:22 Uhr
Du schreibst selber dann ist es rechtens was willst. Du denn noch? Geht halt nicht immer wie man will! Einzige Möglichkeit wäre noch nachdem du die Lage so schilderst ist ja jeder ausser dem Brv und seinen Stellvertretern der eine Freistellung will wird erschossen :-)
18.02.2014 um 21:23 Uhr
Es sind 3 Listen. Und trenne mal das eine Wahlverfahren von dem anderen. Es kommt nur noch zu einer weiteren Auszählung nach d' Hondt wenn einer von den neuen BB-Mitgliedern sagt, ich will die Freistellung und nicht der Vorsitzende bzw. Stellvertreter. Wir 2 anderen Listen sind der Meinung, egal wer das Rennen macht und dann den Vorsitenden bzw. die Stellvertreter stellt, der soll auch für seine Tätigkeiten die Freistellung bekommen.
18.02.2014 um 21:28 Uhr
Also beschließt man im Vorfeld (ohne d'Hondt) zwei volle Freistellungen. Das wars dann doch...
18.02.2014 um 21:49 Uhr
ottomusik, ihr macht erst die konstituierende sitzung und dann eine mit dem wahlvorstand um den vorsitz zu wählen?
Der Betriebsratsvorsitzende leitet die Wahl. Da die Wahl geheim ist, muss sie mit Stimmzetteln erfolgen, die so gestaltet sein müssen, dass sie keine Rückschlüsse auf die Person des Wählers zulassen. Vorgedruckte Stimmzettel sind nicht erforderlich. Jedes Betriebsratsmitglied kann einen Wahlvorschlag machen und jedes ordentliche Betriebsratsmitglied einschließlich seiner Person vorschlagen. Vor Abgabe des Wahlvorschlags ist das Einverständnis des betroffenen Betriebsratsmitglieds zur Freistellung einzuholen (BAG v. 11.3.1992 - 7 ABR 50/91). Die Zahl der vorzuschlagenden Bewerber ist nicht vorgeschrieben. Ist mehr als ein Betriebsratsmitglied freizustellen und wird mehr als ein eigenständiger Wahlvorschlag eingereicht, ist jeder Wahlvorschlag als Liste anzusehen, und es findet Verhältniswahl (Listenwahl) statt (§ 38 Abs. 2 S. 1 BetrVG). Das Ergebnis der Abstimmung ist nach dem d'Hondt`schen Höchstzahlverfahren (§ 15 WO) auszuwerten. Die für die Zusammensetzung des Betriebsrats vorgeschriebene Berücksichtigung des Geschlechts in der Minderheit (§ 15 Abs. 1 BetrVG) ist bei der Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder nicht vorgesehen. Ist nur ein freizustellendes Betriebsratsmitglied zu wählen oder wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, ist Mehrheitswahl (Personenwahl) vorgesehen (§ 38 Abs. 2 S. 2 BetrVG). Sie kann entweder in getrennten Wahlgängen durchgeführt werden, bei dem über jeden Bewerber in einem Wahlgang gesondert abgestimmt wird. Zulässig ist aber auch ein gemeinsamer Wahlgang, bei dem auf jedem Stimmzettel so viele Namen angekreuzt/aufgeschrieben werden, wie freizustellende Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Im Übrigen ist bei dem Verfahren zur Ermittlung der Gewählten § 22 Abs. 2 u. 3 WO entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Freistellung ist ein Kollektivanspruch des Betriebsrats. Erst nach der Wahl erwirbt das Betriebsratsmitglied einen Individualanspruch auf Freistellung.
19.02.2014 um 08:55 Uhr
Da Der § 38,1 von mindestens freizustellenden BRs spricht wäre auch Die Möglichkeit da dem AG natürlich mit guter Begründung die ein oder andere Freistellung abzuringen. Gruß knarfpurk
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