Erstellt am 18.02.2014 um 19:02 Uhr von Kölner
Erstellt am 18.02.2014 um 19:11 Uhr von Ottomusik
Was heißt wählt ihn nicht. Er ist 1. auf einer Liste, da wird er es bestimmt in den neuen BR schaffen . Wir können das doch noch nicht in die Belegschaft bringen, oder. Wenn er dann mit seiner Liste 4 im BR hat und wir 9 wird es schon schwierig bei einer Freistellung bin 1x1,0 und 2x0,5. so ist nun mal d'Hondt. Dann muss man in der Belegschaft kund tun, was er vorhat.
Erstellt am 18.02.2014 um 19:13 Uhr von Kölner
Wie viele AN seid ihr denn?
Und wenn die liste ihn freistellen will, dann ist das so.
Zu welcher liste gehörst du denn?
Und: Über die Aufteilung kann man ja auch noch mal separat sprechen.
Erstellt am 18.02.2014 um 19:19 Uhr von Tommyh
Na wenn das Gesetz so ausgelegt ist und möglich macht das er seine Freistellung behält dann ist das so. Auch unser Arbeitgeber wird sich über einige Gesetze aufregen und wir als Betriebsrat sagen Sorry Chef aber ist halt Gesetz dann brauchen wir uns doch nicht aufregen wenn andere diese kennen und benutzen.
Erstellt am 18.02.2014 um 19:24 Uhr von Ottomusik
Ca. 800. ich gehöre nicht zu seiner Liste. Keine der anderen wird mit dieser Liste eine Koalition eingehen, das hat sich während des Wahlkampfs ergeben. Egal wer die Wahl gewinnt, wir müssen weiterhin vertrauensvoll zusammenarbeiten. Wir 2 Listen haben gesagt, wir akzeptieren das Ergebis der Wähler, so oder so. Auch wenn es rechtens ist, ist es eine linke Tour von ihm. Ich finde, wenn der Vorsitzende und die Stellvertreter die Freistellung wollen, dann sollen sie sie auch bekommen und nicht jemand auf diese Art, der sich so vom "Wiedereinstieg" als mitarbeitender Kollege distanziert.
Erstellt am 18.02.2014 um 19:28 Uhr von Ottomusik
Na Tommyh, die Freistellung ist nicht zusätzlich, sondern ANSTELLE eines der Stellvertreter.
Erstellt am 18.02.2014 um 19:30 Uhr von Kölner
Ich raffe die Antwort nicht...
Zunächst wählt man den BRV, dann die Art und den Umfang der Freistellungen (voll oder teile) und wenn das Ergebnis so ist wie von dir beschrieben, bekommt die eine liste doch beide Freistellungen (9/4) nach d'Hondt.
Was willst du denn?
Erstellt am 18.02.2014 um 19:38 Uhr von Oblatixx
> Keine der anderen wird mit dieser Liste eine Koalition eingehen
Wenn das stimmt und ihr haltet zusammen, dann hat Kölner (fast) recht!
(Die 9 sind, wenn ich es richtig verstehe auf zwei Listen verteilt.)
Erstellt am 18.02.2014 um 19:49 Uhr von Ottomusik
Antwort auf die Frage: Freistellung
Also, zuerst einmal sind die Wahlen, hier wird nach d'Hondt ausgezählt. Dann ist die konstituierende Sitzung. Hier wird vom Wahlvorstand ein Wahlleiter bestimmt und der Vorsitzende und die Stellvertreter gewählt. Vorher wurde in der konstituierenden Sitzung abgestimmt, wie die Freistellungen aufgeteilt werden (z.B. 1 ganze und 2 halbe). Nach der Wahl des Vorsitzenden und des oder der Stellvertreter wird über die Freistellung entschieden. Und wenn er hier dann sagt, ich will aber freigestellt werden, auch wenn ich nicht mehr Vorsitzender oder Stellvertreter bin, dann ist das rechtens. So, dann hätten wir hier 2 Listen (die der neugewählten Vorsitzenden bzw. Stellvertreter und die desjenigen, der auch die Freistellung für sich beantragt). Sollten nun im neuen BR von seiner Liste 4 ihn wählen, wird es für die Liste der Vorsitzenden/Stellvertreter (die andere 2 Listen) eng. Die Freistellung ist ja nicht an den Vorsitz/Stellvertreter gekoppelt. Sobald in der konstituierenden Sitzung der Antrag von ihm gestellt wird, ist das dann so. Willst Du Dich als Vorsitzender bzw.. Stellvertreter in die 2. Reihe drängen lassen, wenn er als Freigestellter Deine Tätigkeiten wahrnehmen würde.
Erstellt am 18.02.2014 um 20:14 Uhr von Kölner
Kapiere ich nicht. Es bleibt dabei.
Ich würde eher zwei volle Freistellungen beschließen. Das ist ja machbar!
Wählt man die Freistellungen, dann wird die liste mit den meisten BRM doch lässig die volle freistellung bekommen und die mit den zweit meisten die halbe und vll seine auch noch eine halbe
Sind es zwei oder drei Listen?
Erstellt am 18.02.2014 um 20:21 Uhr von Oblatixx
Ottomusik hat da einen Denkfehler drin. Er sieht bei der Freistellung ZWEI Listen (Vors. und Stelli auf einer, der alte Vors. auf der zweiten). Wobei ja nun noch völlig offen ist, von welchen Listen die neuen kommen.
Und das ist m. E. falsch.
Wenn ihr drei Listen hattet, dann werden auch die Freistellungen unter den Listen ausgezählt. Alles andere machen die Listenmitglieder dann unter sich aus.
Ergo ist völlig offen, ob die Liste des alten Vors. überhaupt eine Freistellung erhält.
Erstellt am 18.02.2014 um 20:22 Uhr von Tommyh
Du schreibst selber dann ist es rechtens was willst. Du denn noch? Geht halt nicht immer wie man will! Einzige Möglichkeit wäre noch nachdem du die Lage so schilderst ist ja jeder ausser dem Brv und seinen Stellvertretern der eine Freistellung will wird erschossen :-)
Erstellt am 18.02.2014 um 20:23 Uhr von Ottomusik
Es sind 3 Listen. Und trenne mal das eine Wahlverfahren von dem anderen. Es kommt nur noch zu einer weiteren Auszählung nach d' Hondt wenn einer von den neuen BB-Mitgliedern sagt, ich will die Freistellung und nicht der Vorsitzende bzw. Stellvertreter. Wir 2 anderen Listen sind der Meinung, egal wer das Rennen macht und dann den Vorsitenden bzw. die Stellvertreter stellt, der soll auch für seine Tätigkeiten die Freistellung bekommen.
Erstellt am 18.02.2014 um 20:28 Uhr von Kölner
Also beschließt man im Vorfeld (ohne d'Hondt) zwei volle Freistellungen. Das wars dann doch...
Erstellt am 18.02.2014 um 20:49 Uhr von Nubbel
ottomusik, ihr macht erst die konstituierende sitzung und dann eine mit dem wahlvorstand um den vorsitz zu wählen?
Der Betriebsratsvorsitzende leitet die Wahl. Da die Wahl geheim ist, muss sie mit Stimmzetteln erfolgen, die so gestaltet sein müssen, dass sie keine Rückschlüsse auf die Person des Wählers zulassen. Vorgedruckte Stimmzettel sind nicht erforderlich. Jedes Betriebsratsmitglied kann einen Wahlvorschlag machen und jedes ordentliche Betriebsratsmitglied einschließlich seiner Person vorschlagen. Vor Abgabe des Wahlvorschlags ist das Einverständnis des betroffenen Betriebsratsmitglieds zur Freistellung einzuholen (BAG v. 11.3.1992 - 7 ABR 50/91). Die Zahl der vorzuschlagenden Bewerber ist nicht vorgeschrieben. Ist mehr als ein Betriebsratsmitglied freizustellen und wird mehr als ein eigenständiger Wahlvorschlag eingereicht, ist jeder Wahlvorschlag als Liste anzusehen, und es findet Verhältniswahl (Listenwahl) statt (§ 38 Abs. 2 S. 1 BetrVG). Das Ergebnis der Abstimmung ist nach dem d'Hondt`schen Höchstzahlverfahren (§ 15 WO) auszuwerten. Die für die Zusammensetzung des Betriebsrats vorgeschriebene Berücksichtigung des Geschlechts in der Minderheit (§ 15 Abs. 1 BetrVG) ist bei der Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder nicht vorgesehen. Ist nur ein freizustellendes Betriebsratsmitglied zu wählen oder wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, ist Mehrheitswahl (Personenwahl) vorgesehen (§ 38 Abs. 2 S. 2 BetrVG). Sie kann entweder in getrennten Wahlgängen durchgeführt werden, bei dem über jeden Bewerber in einem Wahlgang gesondert abgestimmt wird. Zulässig ist aber auch ein gemeinsamer Wahlgang, bei dem auf jedem Stimmzettel so viele Namen angekreuzt/aufgeschrieben werden, wie freizustellende Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Im Übrigen ist bei dem Verfahren zur Ermittlung der Gewählten § 22 Abs. 2 u. 3 WO entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Freistellung ist ein Kollektivanspruch des Betriebsrats. Erst nach der Wahl erwirbt das Betriebsratsmitglied einen Individualanspruch auf Freistellung.
Erstellt am 19.02.2014 um 07:55 Uhr von knarfpurk
Da Der § 38,1 von mindestens freizustellenden BRs spricht wäre auch Die Möglichkeit da dem AG natürlich mit guter Begründung die ein oder andere Freistellung abzuringen.
Gruß knarfpurk