Erstellt am 08.12.2023 um 18:42 Uhr von Moreno
Erst bei der nächsten Wahl.
Erstellt am 09.12.2023 um 09:52 Uhr von rtjum
was hat die Frage mit der Überschrift zu tun?
Erstellt am 09.12.2023 um 11:56 Uhr von Olav HB
Es kann sein, dass tatsächlich eine Neuwahl erforderlich ist. Grundlage hierfür wäre §13 Abs 2 Pt. 1 BetrVG.
Man kann als BR aber auch eine Neuwahl herbeiführen indem man geschlossen von seinem Amt zurücktritt und (ganz wichtig) es nicht ausreichend bereitwillige Nachrücker gibt alle Plätze neu zu besetzen
Erstellt am 09.12.2023 um 13:42 Uhr von celestro
"was hat die Frage mit der Überschrift zu tun?"
2 Personen mehr werden für BR-Arbeit "freigestellt" ;-)))
Erstellt am 10.12.2023 um 11:41 Uhr von rtjum
"2 Personen mehr werden für BR-Arbeit "freigestellt" ;-)))"
sicher?
aus §9:
2.001 bis 2.500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern,
2.501 bis 3.000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern,
aus §38
2.001 bis 3.000 Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder,
wenn sie 19 BRMs sind, dann haben sie eh schon 5 Freistellungen oder was übersehe ich?
Erstellt am 10.12.2023 um 13:46 Uhr von Catweazle
Du übersiehst die letzten 5 Zeichen. Die Antwort ist wohl nur "halbernst" gemeint. 21 BRM werden häufiger teilfreigestellt als 19.
Erstellt am 10.12.2023 um 18:31 Uhr von celestro
genau ... ich meinte die temporären Freistellungen bei der Steigerung 19 zu 21.
Erstellt am 11.12.2023 um 07:34 Uhr von rtjum
achsooooooooooooooooooooooooooooooooo