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Teilfreistellung?

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Mirk0_BRV
Jun 2022 bearbeitet

Ich habe nach den letzten Wahlen mehrere Aufgaben auch in übergeordneten BR Gremien (Europäischer BR, Konzern BR) übernommen und damit eingehend einen spürbar größeren Zeitbedarf für meine BR Tätigkeit. Mein Betrieb hat weniger als 200 MA und ich damit auch keinen Anspruch auf eine 100% Freistellung. Ich bin Vorsitzender in 3. Amtszeit. Bisher habe ich mich immer zwischen BR Tätigkeit und Projektarbeiten aufgeteilt und dort allerdings auch völlige Freiheit des AG gehabt. Der BR Anteil betrug bisher je nach aktuelllem Aufkommen zwischen 20 und 40% meiner Arbeitszeit, bei BR Schulungen oder Dienstreisen auch mal bis zu 60%. Durch die dazugekommenen Aufgaben rechne ich bereits mit einer Grundlast von 40-50%, monatsweise können das sicherlich jetzt auch bis zu 80% werden. Das dürfte der AG auch eventuell nicht mehr ganz kampflos akzeptieren. Auch wenn das natürlich sinnlos ist, da von mir begründbar. Ich hatte mir jetzt überlegt, ob ich mit meinem AG eine Teilfreistellung für die Grundlast vereinbaren soll, damit dieser auch eine bessere Planbarkeit für seine Kapazitätsplanung hat. Gibt es eine solche Teilfreistellung überhaupt? Oder gibt nur die Unterscheidung zwischen "muss für seine BR Tätigkeit freigestellt werden" und einer 100% Freistellung ab 200 MA?

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Community-Antworten (6)

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XYZ68

20.06.2022 um 09:31 Uhr

Reden kann man mit den Arbeitgeber immer. Bei uns war es so, dass der Stellv. KBRV eine Teilfreistellung für die Tätigkeiten (Stellvertretung und Vorsitzender IT-Ausschuss) im KBR bekam. Die Kosten wurden dann auch darüber abgerechnet.

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Muschelschubser

20.06.2022 um 10:47 Uhr

Wir haben ein ähnliches Problem, seit wir unter 200 MA gerutscht sind.

Du schreibst schon richtig, dass Du eine Teilfreistellung vereinbaren möchtest. Denn Das ist das was Dir rein juristisch noch bleibt, wenn §38 BetrVG auf Euch nicht mehr zutrifft.

Hoffen wir dass der AG dann einlenkt.

Ansonsten könnte man laut unserer Arbeitsrechtlerin versuchen, in der GO eine Teilfreistellung auf Basis von §37 zu begründen und es so darlegen, dass man ohnehin anfallende Arbeiten und die daraus resultierende Freistellung lediglich in feste Zeiten kanalisiert. Das wäre aber in erster Linie eine Argumentationshilfe für das Gespräch mit der GL.

Ob man hieraus einen Anspruch herleiten kann, dazu fehlte ad hoc ein Praxisbeispiel. Aber ich denke, da kann man sich am link von Dummerhund orientieren. Das dürfte in diesem Fall sogar etwas einfacher sein als im von Dummerhund genannten Beispiel, da hier lediglich eine Teilfreistellung zu begründen wäre.

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DummerHund

20.06.2022 um 15:21 Uhr

@Muschelschubser Der Link sollte auch nur als Beispiel dienen für eine Teilfreistellung und nicht wie für dort beschrieben für eine Vollfreistellung. Und liest man den Text aufmerksam ist das nichts anderes wie du hier beschreibst. Unterm Strich muss die Detaillierte Begründung einleuchtend aufgezeigt werden .

OVG
Olav van Gerven

21.06.2022 um 13:44 Uhr

Das BR-Mitglied entscheidet zunächst selbst ob eine BR-Tätigkeit erforderlich ist. Teilnahme an Sitzungen, Fortbildungen, MA-Gespräche und Ähnlichem sind unstrittig, strittig wird möglicherweise die Vor- und Nachbereitungszeiten und Zeiten der Recherchen. Da soll man für sich festhalten was man gemacht hat, der AG geht dies zunächst nichts an. Sollte der AG die Erforderlichkeit in Frage stellen, kann er diese gerne vorm arbeitsgericht überprüfen zu lassen. Die Rechtsprechung gibt das einzelne BR-Mitglied da ein ziemlich großen Ermessensspielraum. Kann man vor Gericht begründen warum man etwas für erforderlich hält, folgt das Gericht in der Regel doch diese Begründung. Maßstab ist, ob "ein normaler Person die Tätigkeit ebenfalls für erforderlich hätte halten können". Hierbei gilt der Zeitpunkt der Entscheidung als Maßgeblich, nicht die Retrospektive! Ich kenne aber auch AGs die um solche (nicht unbedingt billige) Auseinandersetzungen zu vermeiden, durchaus eine Teil- oder sogar Vollfreistellung zugestimmt haben.

M
Muschelschubser

21.06.2022 um 13:56 Uhr

@Olav van Gerven

So ist es. Letztendlich kann es immer helfen, auch Argumente im Sinne des Arbeitgebers zu finden - das ist vielleicht auch noch mal ein grundsätzlicher, erwähnenswerter Praxistipp, um nicht ausschließlich auf Paragrafen herumreiten zu müssen.

Eindeutige Regeln, Vereinfachungen und Vereinheitlichungen und somit das Vermeiden von Zeitfressern sind oft Schlagworte, mit denen man beim AG offene Türen einrennen kann.

Das Festsetzen von festen Zeiten für eine Teilfreistellung gem. §37 gehört mit Sicherheit dazu und trägt dazu bei, Entscheidungsprozesse zu verschlanken und regelmäßige Absprachen und Diskussionen zu minimieren. Die rechtliche Grundlage dazu wurde ja bereits mit entsprechendem Beispiel geliefert.

Eine solche Form der Diskussion klappt natürlich nur, wenn "Vertrauensvolle Zusammenarbeit" im Betrieb nicht nur eine Floskel ist. ;-)

Ich kenne durchaus Konstellationen, wo die Kommunikation tatsächlich nur noch auf juristischer Ebene stattfindet. Bei uns wird zum Glück noch das offene Wort gesprochen und man sucht mitunter gemeinsam nach Lösungen.

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