Erstellt am 17.04.2018 um 09:13 Uhr von takkus
Ja. Die gleiche Anzahl an WE- Diensten wie Deine Vollzeitkolleginnen und Kollegen.
Erstellt am 17.04.2018 um 09:34 Uhr von kratzbürste
Die Frage wäre, wie der BR die kollektivrechtliche Ebene der Dienstplangestaltung im Zuge seiner Mitbestimmung geregelt hat.
Erstellt am 17.04.2018 um 11:36 Uhr von galaxy
Das kommt drauf an.
Belastungen auch nur anteilig
Der Einsatz von Teilzeitbeschäftigten zu ungünstigen Arbeitszeiten (Samstag, Sonntag, Feiertag, Nacht) z.B. Zeiten mit besonderer Arbeitsintensität, kann eine ungerechtfertigte Benachteiligung darstellen.
(BAG, Urteil vom 24.4.1997 - 2 AZR 352/96)
In der Begründung: „Das gesetzliche Benachteiligungsverbot erfaßt jedenfalls alle Arbeitsbedingungen […]. Das gilt auch für die Möglichkeit der Freizeitgestaltung an Wochenenden, weil die zusammenhängende Freizeit an den Wochentagen Samstag/Sonntag ganz allgemein als erstrebenswert und vorteilhaft angesehen wird. Sachliche Gründe, die Klägerin als Teilzeitkraft davon generell auszuschließen, sind nicht ersichtlich.”
„Teilzeitkräfte dürfen, wenn die Arbeitszeit dann verkürzt ist, zu einer gleichen Zahl von Wochenenddiensten wie Vollzeitkräfte herangezogen werden. Unzulässig ist es dagegen, sie immer zu ungünstigeren Arbeitszeiten heranzuziehen, z.B. zu Zeiten besonderer Arbeitsintensität."
Oft ist es üblich, dass eine Vollzeitkraft an jedem zweiten Wochenende und an jedem zweiten Feiertag eingeplant wird. Dann braucht eine Teilzeitbeschäftigte, die vertraglich 50% der vollen Arbeitszeit vereinbart, eben auch nur die Hälfte dieser Belastung übernehmen, - entweder nur jeweils die halben Tage, oder nur an jedem vierten Wochenende und an jedem vierten Feiertag.
Es bleibt eine Besonderheit: Teilzeitbeschäftigte haben einzelvertraglich ihre durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit vereinbart. Mehr brauchen sie nicht. Damit haben sie den Übergriffen eine Grenze gezogen.
Tarife und Gerichte sind sich da einig: Über diese vereinbarte Grenze braucht die Teilzeitkraft nur leisten, was sie ausdrücklich vereinbart oder wenn sie zustimmt.
Quelle: www.die-welt-ist-keine-ware.de
Wenn du also "volle Schichten" arbeitest musst du nicht genausoviele WE und FT arbeiten wie deine Vollzeit-Kollegen, wenn du "nur anteilige Schichten" z.B. statt 8,0 Std nur 4,0 Std pro Schicht arbeitest dann könnten es genausoviele Tage sein.
Gruß
Galaxy
Erstellt am 17.04.2018 um 11:40 Uhr von Pickel
Galaxy, hier geht es nicht um eine Teilzeitbeschäftigung. Was soll dein Text uns also sagen?
Erstellt am 17.04.2018 um 15:27 Uhr von galaxy
Pickel, der Kollege ist "teilfreigestellt" für 24 Std. die Woche, d.h. er erbringt seine Arbeitsleistung für den stationären Bereich nur noch im Umfang von 16 Std. Für diesen Umfang steht er der Station mit seiner Arbeitsleistung zur Verfügung und damit ist er für den Stationsbereich nur noch als "Teilzeitbeschäftigter" zu planen, das will ich damit sagen. Als freigestelltes BRM darf er weder bevorteiligt noch benachteiligt werden und meiner Ansicht nach ist es eine Benachteiligung, wenn er für den Stationsbereich als "volle" Arbeitskraft eingeplant wird.
Das will ich damit sagen.
Gruß
Galaxy
Erstellt am 17.04.2018 um 15:46 Uhr von Pjöööng
Dieser Logik kann ich nicht ganz folgen...
Ein freigestelltes BRM wird "von der Arbeit freigestellt". Ein teilfreigestelltes BRM wird demnach von einem Teil der Arbeit freigestellt. Von daher ist es also sachgerecht, erst einmal grundsätzlich die ganze Zeit zu planen und dann zu entscheiden, zu welchen Zeiten für die Betriebsratsarbeit durchgeführt wird. Damit wären für den Teilzeitbetriebsrat also genausoviele Wochenenddienste zu verplanen wie bei einem normalen Arbeitnehmer. Dabei kann natürlich auch Betriebsratsarbeit auf die Wochenenden entfallen.
Erstellt am 17.04.2018 um 17:09 Uhr von Challenger
Zitat :
Hier meine Frage: bin ich mit diesem geringen Stundenanteil im Pflegeheim verpflichtet, die gleiche Anzahl an Wochenenddiensten zu leisten, wie meine Kolleginnen und Kollegen, die mit einem Stundenumfang von bis zu 30 Stunden angestellt sind?
Nein. Wenn Du Deine 16 Stunden als Pfleger, ob zwischen Mo - Fr , oder am Wochenende
geleistet hast, ist Deine Sollarbeitszeit erreicht. Alles andere wären mitbestimmungspflichtige Überstunden.
Erstellt am 18.04.2018 um 09:48 Uhr von Kuno Kimba
Lasse dich komplett Freistellen und du bist das Problem los