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Versetzung / Tauschen von Mitarbeitern

K
Karsten
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen,

ich arbeite in einem Autohaus mit 3 Standorten in unserer Stadt. Unsere Geschäftsführung hat den BR am 23.05.2013 darüber informiert das aus dem Betrieb A der Abteilungsleiter und ein weiter Mitarbeiter in den Betrieb B wechseln sollen. Im Gegenzug sollen aus Betrieb B zwei Mitarbeiter in den Betrieb A wechsel.

Der Abteilungsleiter soll im Betrieb B "normale produktive Arbeiten " durchführen. Seine Aufgaben werden durch einen der anderen Zwei übernommen.

Der Abteilungsleiter hat nichts gegen den Wechsel seine Aufgabenbereichs, allerdings ist er mit der Versetzung in den anderen Betrieb nicht einverstanden. Für den Aufgabenwechsel werden Qualitätsmängel als Begründung genannt, das ist nachvollziehbar. Diese sind allerdings auch auf betriebliche Abläufe zurück zu führen. Für den Standortwechsel gibt es bis jetzt keine nachvollziehbaren Gründe.

Der Posten des Abteilungsleiter wir zur Zeit durch ein BR Mitglied besetzt und auch der andere Kollege ist Mitglied des BR.

Ich hoffe ich hab Euch jetzt nicht zu sehr verwirrt,

schönen Tag noch,

Karsten

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Community-Antworten (3)

A
AlterMann

29.05.2013 um 14:20 Uhr

Hallo Karsten, ich nehme mal an, Du willst Meinungen hören, ob und ggfs. wie man die Versetzung in den Standort B verhindern sollte/könnte. Wenn ich bei Euch GF wäre, würde ich einen ehemaligen Abteilungsleiter sicher nicht am Standort lassen und mir dadurch unnötige Probleme schaffen. Es ist ja fast zu erwarten, das es bei einer solchen veränderten ZUsammenarbeit zu Reibungsverlusten kommt (um es mal vorsichtig auszudrücken).

A
Angie

29.05.2013 um 14:31 Uhr

Hallo Karsten, wenn beide zu Versetzende BR sind und jeder Standort einen eigenen BR hat dann wird § 103 Abs. 3 BetrVG zutreffen. Wenn dies nicht zutrifft könnt Ihr nur nach den Kriterien des § 99 Abs 2 BetrVG entscheiden. LG Angie

G
gironimo

29.05.2013 um 19:00 Uhr

für den § 103 ist es nicht erforderlich, dass es in dem anderen Standort einen BR gibt. Die Frage ist, ob A und B einen gemeinsamen Betrieb mit nur einen BR darstellen. Dann wäre das Amt durch den Wechsel ja nicht gefährdet. Wenn es doch zum Verlust des Amtes führt, muss der AG Eure Zustimmuing einholen oder das Gericht bemühen.

Wenn kein Verlust des Amtes droht: Wenn der Abt.-Leiter allerdings "niedere" Tätigkeiten als bisher durchführen soll, könnte man darin einen Nachteil (§ 99 Abs 2 Nr 4 BetrVG) sehen. Will der AG trotzdem versetzen, braucht er dann erst einmal den Gang zum Gericht. Und wie das dann entscheiden wird, wird man dann sehen.

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