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Muss immer der Vorsitzende unterschreiben?

W
Weitblick
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, folgende Frage stellt sich uns gerade: Muss die Unterschrift unter einer Zustimmungsverweigerung durch den BR Vorsitzenden (oder vom Stellv.) erfolgen? wir haben demnächst einen Gütetermin bezüglich einer Einstellung der wir widersprochen haben und der AG ersetzen lassen möchte. Der AG Anwalt behauptet, dass unsere Verweigerung nicht wirksam sei, da "nur" ein BR Mitglied unterschrieben hat. Der Grund hierfür lag daran, dass zu dem Zeitpunkt der Versendung des Schreibens nur noch ein BR Mitglied im Dienst war (wir sind ein Schichtbetrieb) und unser RA noch 1-2 Änderungen hatte. Wir sind der Meinung, dass das völlig ok ist. Die außerordentliche Sitzung und der Beschluss hatten an diesem Tag formgerecht stattgefunden und es liegt eine gültige Geschäftsordnung mit der Zuständigkeit der Abwesenheit vor. Vielen Dank für jede Hilfe

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Community-Antworten (2)

A
AlterHase

22.05.2013 um 17:18 Uhr

@Weitblick

Mach Dir hier keine unnötigen Kopfschmerzen. Der Anwalt hat wohl einen Teil seiner Studienzeit verpennt.

Diverse Formfehler können zwar einen Beschluss ungültig machen, nicht aber ein kleiner Übermittlungsfehler. Wenn denn überhaupt einer besteht.

Da dass BAG Mitteilungen an den AG sogar schon per E-Mail zulässt, hat es hier bestimmt auch keine Probleme. Wer dieses letztlich unterschreibt, ist auch zweitrangig. Nur der korrekt getroffene Beschluss ist hier von Belang.

B
blackjack

22.05.2013 um 18:58 Uhr

Das Schriftlichkeitserfordernis des § 99 III 1 BetrVG soll gewährleisten, dass der Arbeitgeber auf sichere Weise Kenntnis von den Gründen erhält, die den BR zur Verweigerung seiner Zustimmung bewogen haben. Der AG soll sich auf dieser Grundlage Klarheit über die Erfolgsaussicht des Ersetzungsverfahrens nach § 99 IV BetrVG verschaffen können . Diesem Informations- und Klarstellungszweck genügt ein dem AG zugegangenes Verweigerungsschreiben auch ohne eigenhändige Namensunterschrift des Betriebsratsvorsitzenden. BAG, Beschluss vom 9. 12. 2008 - 1 ABR 79/07

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