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Dieser Beitrag ist vor 3 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Neue Stellenbeschreibung nicht unterschreiben?

M
Mönchen28
Mrz 2023 bearbeitet

Hallo,

Wie verhält es sich, wenn eine neue Stellenbeschreibung vorliegt und das gesamte Team diese nicht unterzeichnet ( jeder hat die selbe Änderung erhalten). Der Betriebsrat sagt „nicht unterschreiben“ , es gäbe keine Konsequenzen. Es ist keine Änderungskündigung vorangegangen, es ist offiziell von keiner Restrukturierungen die Rede…. Was passiert wenn wir nicht unterschreiben?

LG und Danke

6.77703

Community-Antworten (3)

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DummerHund

15.03.2023 um 21:09 Uhr

"Der Betriebsrat sagt „nicht unterschreiben“ , es gäbe keine Konsequenzen." Diese Aussage kann nach hinten los gehen. Schaue dazu mal in die §§ 81 und 82 BetrVG Ein Auszug aus dem § 81 BetrVG:

Sobald feststeht, dass sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers ändern wird und seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht ausreichen, hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer zu erörtern, wie dessen berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten den künftigen Anforderungen angepasst werden können. Der Arbeitnehmer kann bei der Erörterung ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen.

M
Mönchen28

16.03.2023 um 06:35 Uhr

Es geht nicht um Kenntnisse die nicht ausreichen, sondern um Top Down Droping von Management Aufgaben in den Tarifbereich. Von reinen Innendienststellen eines Referenten zu einer Tätigkeit mit Reiseverpflichtung.

W
wdliss

16.03.2023 um 08:33 Uhr

https://www.thieme-connect.de/products/ejournals/pdf/10.1055/s-0032-1324389.pdf

"(...) Ob sie dazu verpflichtet ist, die neue Stellenbeschreibung zu akzeptieren, hängt davon ab, wie ihre bisherige Tätigkeit vereinbart war: War diese im Arbeitsvertrag festgelegt ohne den Zusatz, dass die Arbeitnehmerin auch mit anderen Aufgaben beauftragt werden darf? Dann muss sie die Stellenbeschreibung nicht annehmen. In diesem Fall hätte der Arbeitgeber noch die Möglichkeit, eine Änderungskündigung auszusprechen und der Arbeitnehmerin auf diesem Weg die neuen Arbeitsbedingungen anzubieten. War ihre Tätigkeit hingegen bislang sowohl im Arbeitsvertrag als auch in der Tätigkeitsbeschreibung nur grob umschrieben, kann der Arbeitgeber nun sein Direktions- recht ausüben und ihr die neue Stellenbeschreibung übergeben. Dann wäre sie dazu verpflichtet, diese Arbeiten zu erledigen. Ob die Unterschriftsverweigerung zu Nachteilen führt, hängt vom Einzelfall ab. (...)"

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