paula,
*Nur bis das entscheidet ist die Umstrukturierung 3 mal gelaufen....*
oder wir alle in Rente, wenn es dann noch eine gibt!
Franklin,
wir mußten uns auch gerade mit dem Thema der Rechtzeitigkeit befassen.
Fitting sagt so:
Fitting Handkommentar 22. Auflage
§ 90
Der AG hat den BR bei der Planung – Anstreben eines definierten Ziels - künftiger Änderungen zu beteiligen (Unterrichtung, Beratung).
Die Unterrichtung hat im Vorfeld zu erfolgen, bei dem systematischen Suchen und Festlegen von Zielen, sowie der Vorbereitung von Aufgaben, deren Durchführung zum Erreichen der Ziele erforderlich ist.
Die Planung erfasst, insbesondere hinsichtlich der Planung von Arbeitsabläufen und Arbeitsplätzen, die Makro- wie die Mikroplanung , das heißt, sowohl die Planung auf Betriebs- oder Betriebsbereichsebene, als auch die Ablauf- oder Gestaltungsplanung am Arbeitsplatz oder zwischen mehreren Arbeitsplätzen.
Der Plan ist das Ergebnis der Planung, also ist der BR vor der Erstellung eines Plans zu unterrichten. Da Planung ein kontinuierlicher Prozess ist, mit u.U. erforderlichen Änderungen der unternehmerischen Entscheidungsschritte, hat die Unterrichtung fortlaufend zu erfolgen, ohne, dass es einer Aufforderung des BR bedarf und unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen.
Kommt der AG seinen Verpflichtungen
nicht
nicht rechtzeitig
unvollständig
wahrheitswidrig
nach => § 121 Ordnungswidrigkeit
Streitigkeiten über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 90 => Beschlussverfahren ArbGer
Der BR kann seinen Anspruch auf Unterrichtung und Beratung auch durch eine einstw. Vfg.
geltend machen. Dadurch kann dem AG im Allgemeinen nicht untersagt werden, die Maßnahme bis zur vollständigen Unterrichtung und bis zum Abschluss der Beratung aufzuschieben, denn dem BR ist nur ein Unterrichtungs- und Beratungs- kein Mitbestimmungsrecht gewährt, das den AG an einer einseitigen Durchführung einer Maßnahme hindert.
Und DKK sagt zu § 121
§ 121
es wird nur vorsätzliches Handeln geahndet
der Versuch, eine Aufklärungs- oder Auskunftspflicht zu verletzen, bleibt ohne Sühne.
Verfahren:
Anzeige durch BR oder Gewerkschaft
Hinzuziehung eines RA zwecks Erstattung der Ordnungswidrigkeitenanzeige nach § 40 Abs.1 möglich
Verfolgung der Ordnungswidrigkeit erfolgt an sich von Amts wegen durch die zuständige Verwaltungsbehörde. Die Praxis hat allerdings gezeigt, dass Verfolgungen ohne vorangegangene Anzeige, d. h. auf Grund behördlicher Eigeninitiative, nahezu nicht vorkommen. Nicht Voraussetzung ist hierfür allerdings, dass die Anzeige auch bereits bei der zuständigen Verwaltungsbehörde erstattet wird. Die Anzeige kann auch bei der Polizei erstattet werden. Diese hat den Vorgang sodann an die zuständige Bußgeldbehörde weiterzuleiten.
die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 37 OWiG
wenn Verfahren eingestellt wird, Mitteilung an Anzeigenden => nur durch Aufsichtsbeschwerde angreifbar => zumeist beim Innenministerium => kein Anspruch auf Mitteilung des Grundes der Einstellung => wenn Klage auf Mitteilung der Gründe => Amtsgericht
wenn Bußgeld verhängt wird und Betroffener Einspruch einlegt => Amtsgericht entscheidet über die Ahndung der Ordnungswidrigkeit.
Geldbuße:
Die Höhe der Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und höchstens zehntausend Euro (§ 121 Abs. 2 BetrVG). Das Höchstmaß kann jedoch nach Maßgabe von § 17 Abs. 4 OWiG auch überschritten werden, wenn das gesetzliche Höchstmaß nicht dazu ausreicht, den aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteil zu übersteigen.
Soweit es überhaupt zur Verhängung von Bußgeldern kommt, bewegt sich deren Höhe in der Regel am unteren Rand des zulässigen Rahmens
vergleiche:
Regierungspräsidium Stuttgart, Bußgeldbescheid 27. 10. 88: 300 DM wegen Verstoßes gegen § 99 Abs. 1;
Landkreis Hannover, Bußgeldbescheid 15. 8. 89: 200 DM wegen Verstoßes gegen § 99 Abs. 1;
Bezirksregierung Düsseldorf, 1000 DM wegen Verstoßes gegen § 99 Abs. 1;
vgl. auch die Angaben bei Wahsner/Borgaes, S. 98,
wonach das höchste festgestellte Bußgeld wegen eines Verstoßes gegen § 99 Abs. 12000 DM betrug;
vgl. aber auch Freie und Hansestadt Hamburg,
Bußgeldbescheid 2. 3. 90 über 3000 DM wegen Verstoßes gegen § 92 Abs. 1;
Krumm-Mauermann, S. 154, hat festgesetzte Geldbußen für Einzelverstöße von bis zu 9000 DM, bei Mehrfachverstößen von maximal 15 000 DM festgestellt
Selbst die vom Amtsgericht Arnsberg 3. 3. 77 verhängte Geldbuße in Höhe von 6850 DM liegt noch relativ niedrig, wenn man bedenkt, dass sie fünf Ordnungswidrigkeiten betraf (in der Berufungsinstanz OLG Hamm 7. 12. 77, verblieben hiervon auf Grund von Teilfreisprüchen noch 2350 DM für drei Verstöße;
vgl. hierzu Wahsner/Borgaes, S. 132;
wegen Verstoßes sowohl gegen § 92 Abs. 1 als auch § 106 Abs. 2 verhängte das Regierungspräsidium Darmstadt ein Bußgeld i. H. v. jeweils 500 DM
Im Zusammenhang mit Verstößen gegen § 99 Abs. 1 kann es, wegen der relativ niedrigen Geldbußen im OWi-Verfahren, ggf. sinnvoller sein, zur Erzielung einer nachhaltig rechtstreuen Handlungsweise des AG anstelle des Verfahrens nach § 121 den Weg über § 101 è Zwangsgeld zu gehen: das ArbG Kaiserslautern (4. 7. 07 – 8 BV 32/07) hatte unlängst im Falle eines wiederholten Mehrfachverstoßes insoweit 12 500 € als Zwangsgeld festgesetzt.
Trotz der genannten Beispiele ist festzustellen, dass Staatsanwälte und Ordnungsbehörden in vielen Fällen, die an sich als Ordnungswidrigkeit oder sogar als Straftat nach § 119 zu ahnden wären, das Verfahren einstellen,(bisweilen werden an sich zu sanktionierende Fälle durch ein von der Verfahrensordnung nicht vorgesehenes »Schlichtungsverfahren« ohne Verwarnung bzw. Bußgeld erledigt).
Gleichwohl sollte die relativ nüchterne Einschätzung der Wirksamkeit eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens nicht zum Verzicht auf den Einsatz dieses Instruments führen. Neuere Untersuchungen belegen, dass bei taktisch richtigem Einsatz dieses Verfahrens durch Gewerkschaft und BR durchaus langfristig mit einer Verbesserung des Informationsverhaltens des AN/UN gerechnet werden kann.
ALLES KLAR?