Erstellt am 12.05.2013 um 14:37 Uhr von Kölner
@zwovierziger
Na dann muss man sie wohl kündigen. :/
Egal wie es ist, vorher hat sie noch § 38 Abs 4 BetrVG ... Und der aktuelle BR sollte hier unterstützen - egal wie schwierig dieser Mensch ist. Mir ist auch nicht bekannt, dass eine Abteilung bestimmt, wohin jemand zurückkehrt. Da muss man dem Chef mal die Leviten lesen.
Erstellt am 12.05.2013 um 14:45 Uhr von gironimo
Wenn die Kollegin lange Jahre Vorsitzende war, wird sie es gelernt haben, ein dickes Fell zu haben. Es gibt ja auch noch den § 15 KSchG. Also sollte sich der Arbeitgeber Gedanken machen. Dieser muss ihr ja zumindest eine gleichwertige Arbeit anbieten und er muss die theoretische Entwicklung der Kollegin der letzten 15 Jahre berücksichtigen. Meist gibt es in solchen Fällen auch noch das Problem, dass der AG das freigestellte BR-Mitglied nicht ausreichend an der beruflichen Weiterentwicklung/ - bildung hat teilhaben lassen.
Außerdem steht ihr ja jetzt auch noch eine Einarbeitungszeit zu. Also - welche Gedanken macht sich der Arbeitgeber?
Erstellt am 12.05.2013 um 15:07 Uhr von Hoppel
@ zwovierziger
Es ist ja schon ungewöhnlich, dass ein seit 15 Jahren freigestelltes BRM nicht mehr gewählt wird. Aber Deine Fragestellung im Sinne von "Wir haben jetzt ein Problem, was können wir tun? " finde ich trotzdem ziemlich daneben.
Außerdem ist der AG dafür zuständig, dass diese Kollegin wieder in die betriebliche Arbeitswelt eingegliedert werden kann. Nach einer so langen Freistellungsphase hat der Gesetzgeber dafür ZWEI JAHRE vorgesehen. Innerhalb dieses Zeitraums sollte es dem AG doch gelingen, geeignete Maßnahmen anbieten zu können.
Ansonsten könnt Ihr als BR ja den Rücktritt des BR beschließen, Neuwahlen einleiten, darauf hinwirken, dass die Kollegin wieder gewählt wird, um sie wieder freistellen zu lassen ...
Erstellt am 12.05.2013 um 22:46 Uhr von Tobistef
Frage: Sie ist kein freisgetelltes BR-Mitglied mehr bzw. kein Vorsitzende mehr. Aber ist sie noch im BR oder zumindest Nachrücker???
Das sind noch Infos die Erforderlich sind, um dieses Sachverhalt zu beurteilen
mfg Tobistef
Erstellt am 13.05.2013 um 08:13 Uhr von Kulum
@ Tobistef
Ich bin nur neugierig. Was hätte diese Information mit der Fragestellung zu tun bzw. inwiefern wäre diese Information erforderlich?
Erstellt am 13.05.2013 um 19:38 Uhr von Nubbel
das ist dann dumm gelaufen. freigestellte sollten sich weiterbilden, auf dem laufenden bleiben, nebenjobs als referenten machen, sich gewerkschaftlich hocharbeiten..........
nichts desto trotz, muß der arbeitgeber jetzt für qualifizierung sorgen.
Erstellt am 14.05.2013 um 09:05 Uhr von BRVLH
@Hoppel
>Nach einer so langen Freistellungsphase hat der Gesetzgeber dafür ZWEI JAHRE vorgesehen
Wo steht das und was hat der Gesetzgeber vorgesehen??
Wenn du das mal genauer erklären bzw. belegen könntest, wäre ich dir dankbar.
Erstellt am 14.05.2013 um 09:30 Uhr von Petrus
> Wo steht das und was hat der Gesetzgeber vorgesehen??
§38 (4) BetrVG
> Wenn du das mal genauer erklären bzw. belegen könntest, wäre ich dir dankbar.
Die genaue Erklärung gibt es im Kommentar Deiner Wahl zu diesem Paragraphen, z.B. FESTL §38 Rn 97-103; DKKW §38 Rn 84-87.