Versetzung
Wegen dünner Personaldecke in der Telefonzentrale hat unser Chef Kolleginnen aus dem Lager gefragt ob sie nicht Lust haben auszuhelfen. Die Arbeitsverträge lauten auf Lagertätigkeit! Sie sollen nun mal 2 Tage zuschauen, die EDV Programme lernen usw.... 1. Handelt es sich hierbei schon um eine Versetzung, da ja die Tätigkeit "mit einer erheblichen Veränderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist." Der Chef meint nun, es ist noch keine Versetzung, da die Kollegen erst mal schnuppern sollen und danach entscheiden ob ihnen der Job Spaß macht. 2. Die Kollegen sind leider nur Lückenbüßer, da sie in der Telefonzentrale nur stundenweise bzw. tageweise eingesetzt werden. Kann nun der Chef behaupten auch hier liegt keine Versetzung vor, da er das Direktionsrecht in Anspruch nimmt?
Community-Antworten (5)
22.07.2011 um 00:23 Uhr
Direktionsrecht und Mitbestimmung zwei ganz unterschiedliche Dinge. Direktionsrecht kann der AG nur gegenüber dem AN anwenden, gegenüber dem BR gilt die MB und Direktionsrecht schließt die MB nicht aus.
Siehe Mehrarbeit! Anordnen per Direktionsrecht unter Beachtung der MB
22.07.2011 um 10:22 Uhr
Ich würde mich nicht über die "Schnuppertage" mit dem AG streiten. Streng genommen könnte man auf Versetzung erkennen. Aber der Streit führt ins leere. Zu klären wären die Entgeltfragen (in den unteren Entgeltgruppen gibt es in den Tarifen oft Ausgleichsansprüche, wenn bereits ein Tag in einer höheren Entgeltgruppe gearbeitet wird). Und vor allem wäre zu klären, welches Entgelt die Kollegen/innen bekommen, wenn sie tatsächlich dauerhaft den neuen Job übernehmen (auch wenn dies dann nur zeitweilig aber immer wieder der Fall ist).
22.07.2011 um 15:48 Uhr
Hallo eine Versetzung besteht erst ,wenn die Anordnug für länger als 3 Monate gild.
22.07.2011 um 16:01 Uhr
Hallo, danke für deinen Beitrag, aber im Gesetz steht eindeutig "wenn dem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen wird und dies die Dauer von einem Monat überschreitet" - 3 Monate halte ich für falsch
22.07.2011 um 16:34 Uhr
Christax: Du liegst völlig daneben. §95(3) BetrVG sei zur Lektüre empfohlen. Besonderes Augenmerk solltest Du hier auch dem Wörtchen ODER widmen.
Helphelp: Der Aussage von Viktor ist nicht viel hinzuzufügen. Wenn die "Anerkennung" für die Lückenbüßer passt - seht ihr dann ein Problem?
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