Erstellt am 21.07.2011 um 22:23 Uhr von Kurzarbeiter
Direktionsrecht und Mitbestimmung zwei ganz unterschiedliche Dinge. Direktionsrecht kann der AG nur gegenüber dem AN anwenden, gegenüber dem BR gilt die MB und Direktionsrecht schließt die MB nicht aus.
Siehe Mehrarbeit! Anordnen per Direktionsrecht unter Beachtung der MB
Erstellt am 22.07.2011 um 08:22 Uhr von viktor
Ich würde mich nicht über die "Schnuppertage" mit dem AG streiten. Streng genommen könnte man auf Versetzung erkennen. Aber der Streit führt ins leere. Zu klären wären die Entgeltfragen (in den unteren Entgeltgruppen gibt es in den Tarifen oft Ausgleichsansprüche, wenn bereits ein Tag in einer höheren Entgeltgruppe gearbeitet wird).
Und vor allem wäre zu klären, welches Entgelt die Kollegen/innen bekommen, wenn sie tatsächlich dauerhaft den neuen Job übernehmen (auch wenn dies dann nur zeitweilig aber immer wieder der Fall ist).
Erstellt am 22.07.2011 um 13:48 Uhr von christax
Hallo
eine Versetzung besteht erst ,wenn die Anordnug für länger als 3 Monate gild.
Erstellt am 22.07.2011 um 14:01 Uhr von Helphelp
Hallo, danke für deinen Beitrag, aber im Gesetz steht eindeutig "wenn dem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen wird und dies die Dauer von einem Monat überschreitet" - 3 Monate halte ich für falsch
Erstellt am 22.07.2011 um 14:34 Uhr von Petrus
Christax: Du liegst völlig daneben. §95(3) BetrVG sei zur Lektüre empfohlen. Besonderes Augenmerk solltest Du hier auch dem Wörtchen ODER widmen.
Helphelp: Der Aussage von Viktor ist nicht viel hinzuzufügen. Wenn die "Anerkennung" für die Lückenbüßer passt - seht ihr dann ein Problem?