Erstellt am 10.05.2013 um 17:41 Uhr von gironimo
Grundsätzlich gelten als Zustimmungverweigerungsgründe nur die im § 99 BetrVG aufgeführten Gründe.
Wenn die eine Kollegin 5 %-Punkte mehr arbeitet, ersetzt sie ja damit nicht die zu ersetzende Kollegin. Durch die Einstellung einer Schwangerschaftsvertretung hat die andere Kollegin ja keinen Nachteil. Der AG verweigert ihr ja nicht die Aufstockung wegen der Einstellung, sondern aus anderen Gründen, die zu hinterfragen wären.
Ich denke, da bekommt ihr keinen echten Verweigerungsgrund hin.
Erstellt am 11.05.2013 um 09:42 Uhr von Hoppel
@ muddy
Dass eine andere Kollegin ihre Stunden um 5% aufstocken will, stellt definitiv keinen Widerspruchsgrund dar.
1. wird vom AG keine 80% Stelle angeboten
2. ist der AG nicht verpflichtet, den Stundenumfang einer zu besetzenden Stelle splitten zu müssen, um dem Wunsch nach Aufstockung der Arbeitszeit eines AN nachkommen zu können
"§ 9 TzBfG verpflichtet den Arbeitgeber, einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer dem entgegenstehen.
...
Der Anspruch nach § 9 TzBfG setzt voraus, dass ein "entsprechender freier Arbeitsplatz" zu besetzen ist. Dazu muss zumindest ein freier und nach dem Willen des Arbeitgebers zu besetzender Arbeitsplatz vorhanden sein. Dieser muss dem Arbeitsplatz entsprechen, auf dem der Arbeitnehmer, der den Verlängerungswunsch angezeigt hat, seine vertraglich geschuldete Tätigkeit ausübt. Damit wird eine Vergleichbarkeit der Arbeitsplätze vorausgesetzt. Diese liegt nach § 2 Abs. 1 Satz 3 TzBfG vor, wenn die Tätigkeit gleich oder zumindest ähnlich ist. Eine ausreichende Vergleichbarkeit ist nur dann gegeben, wenn beide Tätigkeiten die gleichen Anforderungen an die Eignung der Arbeitnehmer stellen.
...
Der Arbeitgeber ist im Rahmen des § 9 TzBfG nicht verpflichtet, den freien Arbeitsplatz den Arbeitszeitwünschen des Arbeitnehmers anzupassen."
BAG, 8.05.2007, Az.: 9 AZR 874/06