Wie Zustimmung zur Neueinstellung für gekündigten AN verweigern?
Ich hätte da gerne mal ein Problem: Vor einigen Wochen hat einer unserer Kollegen eine fristgerechte verhaltensbedingte Kündigung (nach vorheriger mehrmaliger Abmahnung) erhalten. Wir haben dieser Kündigung form- und fristgerecht widersprochen, der Kollege arbeitet mit seinem Anwalt gerade an der Kündigungsschutzklage. Der Arbeitgeber hat dann noch eine fristlose (hilfsweise fristgerechte) verhaltensbedingte Kündigung nachgeschoben; auch diesen Kündigungen haben wir widersprochen bzw. unsere Bedenken geäußert.
Jetzt stehen wir vor dem Problem, dass die Stelle der gekündigten Kollegin wieder besetzt werden soll.
Im Kittner finde ich unter RN 190 zu §99 BetrVG: "Ein Sonderfall stellt die sog. Ersatzeinstellung während eines Kündigungschutzprozesses dar. [...] Im Falle einer personen- oder verhaltensbedingten Kündigung läßt zwar die Ersatzeinstellung die Rechtslage des AN für den Fall seines Prozeßerfolgs unberührt, für Abs. 2 Nr. 3 reicht jedoch die faktische Verschlechterung seiner Position wegen der durch die Einstellung verstäkten Drohung der Vertragsauflösung gemäß §9 KSchG aus. In jedem Fall ist eine Entscheidung des Kündigungsschutzprozesses in erster Instanz abzuwarten, nach der spätestens über einen Weiterbeschäftigungsanspruch des gekündigten AN entschieden ist."
Das wäre ja eigentlich als Grundlage für unsere Begründung der Zustimmungsverweigerung ausreichend. Hat jemand von euch vielleicht noch eine Idee, womit man ausserdem noch die Zustimmungsverweigerung begründen könnte?
Der Wiedereinstellungsanspruch, eigentlich ein guter Grund für die Verweigerung, entsteht - wenn ich mich recht erinnere - erst, wenn das Arbeitsgericht über die fristlose Kündigung entschieden hat. Oder habe ich da was flasch verstanden?
Beste Grüsse von tramdriver
Community-Antworten (1)
05.06.2007 um 20:57 Uhr
prüft die pem ganz genau auf schwachstellen. zum beispiel: war die stelle ordnungsgemäß ausgeschrieben? wurde das arbeitsamt / das integrationsamt informiert, die schweb beteiligt? und das teilzeitbefristungsgesetz beachtet?
wenn ich die rn richtig verstehe, ist hier von der 1. instanz die rede, das bedeutet imho die erste instanz in allen kündigungsschutzverfahren.
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