Erstellt am 15.11.2006 um 11:40 Uhr von Frank B.
Ihr könnt euch überlegen, ob ihr den §101 BetrVG anwendet oder nicht, alles andere wäre vertane Liebesmüh.
Erstellt am 15.11.2006 um 13:10 Uhr von Angi1
Hallo Renate,
dazu im Fitting unter § 99 RN 227
"Unterlässt der Arbeitgeber es überhaupt, das Verfahren nach § 99 BetrVG durchzuführen, so ist ein gleichwohl abgeschlossener Arbeitsvertrag von vorneherein unwirksam. Das gilt insbesondere für Neueinstellungen auf die ein Bewerber grundsätzlich keinen Anspruch hat. "
auch RN 228 und 229 äußern sich zu diesem Thema.
MfG
Angi1
Erstellt am 16.11.2006 um 21:56 Uhr von BR-Vorsitz
Hallo Renate,
eine rückwirkende Zustimmung ist gemäß BGB nicht möglich. Eine Zustimmung ist immer eine vorherige Geschichte, anders sieht es bei der Genehmigung aus.
siehe auch RN 228 und RN 229 oder Schaub.
LG
BR-Vorsitz