Erstellt am 30.04.2013 um 12:49 Uhr von Watschenbaum
das Urteil mag sicherlich in manchen Fällen eine Bedeutung zukommen
und ist ebenso sicherlich wert, beachtet und diskutiert zu werden
sicherlich aber nicht in dem Fall, der besprochen wurde :
ein AN in der Probezeit/ in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses wird gekündigt, weil er mitteilte, längere Zeit arbeitsunfähig zu sein
daß die WAF auf aktuelle Urteile hinweist, ist bestimmt nicht verkehrt
diese Urteile aber auf alle möglichen Fälle beziehen zu wollen, die auch nur annähernd Fragmente des behandelten Sachverhaltes aufweisen, bringt niemand was
siehe Urteil Haftung des BR
siehe Urteil Abmahnung wegen Teilnahme an "unnötigen" BR-Sitzungen
Erstellt am 30.04.2013 um 13:16 Uhr von rkoch
> Also, sollten/müssen hier wohl dringend einige BR dazulernen.
KlausPeter, wir vertreten hier Meinungen. Wir müssen auch die Meinung anderer akzeptieren, selbst wenn sei mal ganz daneben sein sollte. Dann kann man gerne seinen Senf dazu geben.
Aber solche Kampfparolen sind unangebracht.
Erstellt am 30.04.2013 um 13:41 Uhr von Kölner
@rkoch
Hinsichtlich der Kampfparolennutzung: Stimme Dir absolut zu.
@Kp
Du verstehst und deutest das Urteil miss, das kommt noch hinzu.
Erstellt am 30.04.2013 um 14:56 Uhr von Nubbel
gerne noch einmal:
in dänemark verkürzt sich nach 120 tagen im jahr die kündigungsfrist auf einen monat.
in england werden hiv, multiple sklerose und krebs einer behinderung gleichgestellt.
in deutschland gibt es je nach schwere dieser erkrankungen einen gdb.
auch steht da: KANN vorliegen und KANN eine möglichkeit sein und das dänische gericht soll nun prüfen : OB
und
Fazit: Wenn also hier wegen Krankheit gekündigt wird und dann der AG auch noch den § 84 (2) SGB IX ggf nicht beachtet hat, haben gekündigte AN einen guten Grund der Klage. Dank des EuGH.
Antwort 8 Erstellt am 28.04.2013 um 15:53 Uhr von Charlys 212299
geht hier eindeutig zu weit
Erstellt am 30.04.2013 um 14:59 Uhr von Watschenbaum
....und BR müssen / und wollen auch ständig dazulernen, was nie in Frage stand
Erstellt am 30.04.2013 um 15:37 Uhr von gironimo
Bei der Frage ging es um das Thema Probezeitkündigung. Ich befürchte, selbst für den Fall, dass der Betroffene alle Register zieht und Gründe dafür findet, dass das Gericht ihm Recht gibt, ist seine Verweildauer im Betrieb nicht mehr lang.
Rechtsjuristische Abstraktionen und Realität liegen oft weit auseinander - zumal wir ja den genauen Sachverhalt nicht kennen..
Ich würde da eher auf deutsche Rechtsprechung warten wollen, die sich auf das EuGH stützt und von AN herbeigeführt wurde, die nicht die Bürde der Probezeit mit sich tragen.
Erstellt am 30.04.2013 um 16:00 Uhr von Charlys
ich Charlys war ja der Auslöser.
Watschenbaum, wo bitte besagt dieses EuGH Urteil, dass es auf Probezeit keine Anwendung findet??
Das Urteil und auch ich haben nicht gesagt, dass eine Kündigung dann rechtswidrig oder unmöglich ist. Es besagt aber, dass ein AG Probleme wegen Diskriminierung bekommen kann. Also ggf zwar Kündigung aber dann Schadenersatz lt AGG bis zu 3 Gehälter.
Erstellt am 30.04.2013 um 16:04 Uhr von blackjack
Nach § 1 KSchG (in der Wartezeit) kommt es auf die SOZIALE Rechtfertigung der Kündigung nicht an.
Erstellt am 30.04.2013 um 16:04 Uhr von KlausPeter
Hallo rkoch und Koll.
ich wollte kein Kampfperolen hier ausdrücken. Ich empfand nur bestimmte Antworten in Richtung Charly als nicht gut.
Kölner
Wo bitte verstehen und deute ich dieses Urteil miss??
Es ist nicht misszuverstehen. Der EuGH hat eigentlich nur nun klargestellt was vielen Fachleuten zum Thema AGG schon langen so klar war. Dass eben Diskriminierung aus Gründen der Gesundheit weit über eine Behinderung lt. SGB IX hinausgeht. Also es eben hier nicht einen Mindest GdB von 30 bedarf.
Erstellt am 01.05.2013 um 07:39 Uhr von Hoppel
@ Charlys
@ KlausPeter
Der § 84 SGB IX ist ja nicht grad eine brandneue Erfindung und unterscheidet zudem nicht zwischen AN in oder außerhalb einer Probezeit.
Es ist nunmal so, dass der AG innerhalb der ersten 6 Monate eines Beschäftigungsverhältnisses und innerhalb einer vereinbarten Probezeit ohne Angabe von dezidierten Gründen kündigen kann.
Trotzdem darf eine in diesem Zeitraum ausgesprochene Kündigung weder sitten- noch treuwidrig sein.
Da Ihr Euch ganz offensichtlich nicht die Mühe gemacht habt, einmal das von mir benannte BAG Urteil aus dem Jahre 2011 zu lesen, eine kurze Zusammenfassung:
Ein, durch Arbeitsunfall erkrankter AN wird während seiner Probezeit gekündigt. Dieser AN wehrt sich gegen die Kündigung und beruft sich dabei u.a. auf
Artikel 30 GRC (Unionsrecht) - Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung
"Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat nach dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Anspruch auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung."
Das LAG bescheidet die Probezeitkündigung als rechtmässig und nun führt dieser AN an, dass das LAG seine Klage dem EuGH hätte vorlegen müssen und der Fall landet beim BAG.
Das BAG entscheidet ... :
" Soweit der Kläger unter Hinweis auf Art. 30 GRC rügt, das Landesarbeitsgericht hätte die Sittenwidrigkeit bzw. Treuwidrigkeit der Kündigung nicht ohne vorherige Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV verneinen dürfen, verkennt er, dass die Fragen der Sittenwidrigkeit im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB und der Treuwidrigkeit im Sinne von § 242 BGB nicht den für ein Vorabentscheidungsersuchen erforderlichen Bezug zu einem durch Unionsrecht geregelten Sachverhalt aufweisen."
"Ein Arbeitnehmer ist nach nationalem Recht auch während der gesetzlichen Wartezeit des § 1 KSchG vor einer sitten- oder treuwidrigen Ausübung des Kündigungsrechts des Arbeitgebers geschützt. In dieser Zeit ist das Vertrauen des Arbeitnehmers in den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses allerdings dadurch beschränkt, dass er mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne den Nachweis von Gründen rechnen muss.
IN DER WARTEZEIT ERFOLGT GRUNDSÄTZLICH NUR EINE MISSBRAUCHSKONTROLLE.
Auch unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben verstößt eine Kündigung in der Wartezeit deshalb nur dann gegen § 242 BGB, wenn sie Treu und Glauben aus Gründen verletzt, die von § 1 KSchG nicht erfasst sind. Eine solche Kündigung ist nicht willkürlich, wenn für sie ein irgendwie einleuchtender Grund besteht."
"Im Vergleich zu den Grundrechten des Grundgesetzes fehlt der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12. Dezember 2007 (GRC) ein solcher umfassender und damit auch tendenziell expansiver Charakter"
Dieses neue EuGH Urteil ist auch meiner Meinung nach nicht im geringsten geeignet, in angefragtem Fall Sand in´s Getriebe bringen zu können, da es um einen KOMPLETT ANDEREN Sachverhalt geht.
Wir haben eben KEINE gesetzliche Regelung, die einem AG zugesteht, einen AN, der länger als ... Tage arbeitsunfähig erkrankt ist, mit VERKÜRZTER Frist kündigen zu dürfen.
Und das Argument "Diskriminierung" greift bei uns in diesem Zusammenhang schon mal gar NICHT.
Erstellt am 02.05.2013 um 11:41 Uhr von Niemand
Interresant ist dieses Urteil aber gerade für mich. Wir verhandeln derzeit eine BV Sucht. Die Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung mit anerkannt Schwerbehinderten trifft auf Sucht erkrankte zu.
Somit muss in der BV zur Sucht die Regelungen so getroffen werden als würde dem Betroffenen der gesamte Schutz des SgB IX zustehen.
daher miöchte ich mich für diese Information beio KlausPeter bedanken
Ich würde aber jedem betroffenen Erkrankten trotzdem anraten einen Antrag auf Anerkennug der Behinderung zu stellen.
Erstellt am 02.05.2013 um 13:10 Uhr von Kulum
@ Charlys
@ KlausPeter
Ich hoffe ihr seid genauso vehement wenn es sich lohnt und ihr richtig liegt. Hier habt ihr euch schlicht und ergreifend verbissen. Glaubt es oder nicht, das Urteil is für den Fall, wenigstens so weit es der TE vollständig wieder gegeben hat, einfach nur völlig Schnuppe.
Ihr scheint ein wenig beratungsresistent. Inzwischen hat wirklich alles hier, was Rang und Namen hat, euch teilweise überaus detailiert begründet, warum ihr falsch liegt. Und als Reaktion kommt eine an den Haaren herbei gezogene Abfindung nach AGG - unglaublich.