Kündigung in der Probezeit - Anmerkung zu diesem Beitrag vom 28.04
Hallo Nubbel,
leider hast Du deinen Beitrag hier wohl gelöscht.
Für alle, welche hier so über @Charlys hergefallen sind und seine Antworten belacht haben, folgenden Hinweis.
Gerad kam der Newsletter von WAF, also dem Seiten/Forumsbetreiber *W.A.F. Newsletter 04/2013. **
Dort als ERSTER Beitrag unter Aktuelles von den Arbeitsgerichten!
Rechte chronisch kranker Arbeitnehmer durch EuGH gestärkt Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer neuen Entscheidung den Kündigungsschutz von Arbeitnehmern mit chronischen Krankheiten deutlich gestärkt.
Chronisch kranken Arbeitnehmern kommt nun mehr Schutz im Arbeitsrecht zu.
Der Fall:
Geklagt hatte eine dänische Gewerkschaft, die im Namen von 2 Arbeitnehmerinnen Schadensersatz forderte. Nach geltendem Recht dürfen Behinderte wegen ihrer Behinderung nicht benachteiligt werden.
Die Entscheidung des Gerichts:
Der EuGH urteilte nun, dass chronisch kranke Arbeitnehmer wie behinderte Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz genießen können (Urteil vom 11.4.2013, Rs: C-335/11 und C-337/11). Denn eine heilbare oder unheilbare Krankheit, die eine physische, geistige oder psychische Einschränkung mit sich bringt, könne einer Behinderung gleichzustellen sein. Voraussetzung dafür sei, dass die Krankheit eines Beschäftigten langfristig mit einer Einschränkung physischer, geistiger oder psychischer Art verbunden ist. Außerdem muss die entsprechende Einschränkung den Betroffenen an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben hindern.
Das Gericht stellte in seiner Entscheidung zudem klar, dass eine Arbeitszeitverkürzung jedenfalls in den Fällen, in denen sie es einem behinderten Arbeitnehmer ermöglicht, seine Arbeit weiter auszuüben, als geeignete Vorkehrmaßnahme angesehen werden kann. Eine abschließende Entscheidung muss nun das nationale dänische Gericht vornehmen.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie:
Eine chronische Erkrankung kann einer Behinderung gleichkommen. In diesem Fall sind die Schutzvorschriften behinderter Menschen vom Arbeitgeber zusätzlich zu beachten.
Fazit: Wenn sogar WAF nun darauf hinweist, kann man die Hinweise/Aussagen von Charly wohl nicht mehr ins Land "Wünsch Dir was" verweisen. Also, sollten/müssen hier wohl dringend einige BR dazulernen.
Community-Antworten (12)
30.04.2013 um 14:49 Uhr
das Urteil mag sicherlich in manchen Fällen eine Bedeutung zukommen und ist ebenso sicherlich wert, beachtet und diskutiert zu werden
sicherlich aber nicht in dem Fall, der besprochen wurde :
ein AN in der Probezeit/ in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses wird gekündigt, weil er mitteilte, längere Zeit arbeitsunfähig zu sein
daß die WAF auf aktuelle Urteile hinweist, ist bestimmt nicht verkehrt diese Urteile aber auf alle möglichen Fälle beziehen zu wollen, die auch nur annähernd Fragmente des behandelten Sachverhaltes aufweisen, bringt niemand was
siehe Urteil Haftung des BR siehe Urteil Abmahnung wegen Teilnahme an "unnötigen" BR-Sitzungen
30.04.2013 um 15:16 Uhr
Also, sollten/müssen hier wohl dringend einige BR dazulernen.
KlausPeter, wir vertreten hier Meinungen. Wir müssen auch die Meinung anderer akzeptieren, selbst wenn sei mal ganz daneben sein sollte. Dann kann man gerne seinen Senf dazu geben.
Aber solche Kampfparolen sind unangebracht.
30.04.2013 um 15:41 Uhr
@rkoch Hinsichtlich der Kampfparolennutzung: Stimme Dir absolut zu.
@Kp Du verstehst und deutest das Urteil miss, das kommt noch hinzu.
30.04.2013 um 16:56 Uhr
gerne noch einmal:
in dänemark verkürzt sich nach 120 tagen im jahr die kündigungsfrist auf einen monat. in england werden hiv, multiple sklerose und krebs einer behinderung gleichgestellt. in deutschland gibt es je nach schwere dieser erkrankungen einen gdb.
auch steht da: KANN vorliegen und KANN eine möglichkeit sein und das dänische gericht soll nun prüfen : OB
und
Fazit: Wenn also hier wegen Krankheit gekündigt wird und dann der AG auch noch den § 84 (2) SGB IX ggf nicht beachtet hat, haben gekündigte AN einen guten Grund der Klage. Dank des EuGH. Antwort 8 Erstellt am 28.04.2013 um 15:53 Uhr von Charlys 212299
geht hier eindeutig zu weit
30.04.2013 um 16:59 Uhr
....und BR müssen / und wollen auch ständig dazulernen, was nie in Frage stand
30.04.2013 um 17:37 Uhr
Bei der Frage ging es um das Thema Probezeitkündigung. Ich befürchte, selbst für den Fall, dass der Betroffene alle Register zieht und Gründe dafür findet, dass das Gericht ihm Recht gibt, ist seine Verweildauer im Betrieb nicht mehr lang.
Rechtsjuristische Abstraktionen und Realität liegen oft weit auseinander - zumal wir ja den genauen Sachverhalt nicht kennen..
Ich würde da eher auf deutsche Rechtsprechung warten wollen, die sich auf das EuGH stützt und von AN herbeigeführt wurde, die nicht die Bürde der Probezeit mit sich tragen.
30.04.2013 um 18:00 Uhr
ich Charlys war ja der Auslöser.
Watschenbaum, wo bitte besagt dieses EuGH Urteil, dass es auf Probezeit keine Anwendung findet??
Das Urteil und auch ich haben nicht gesagt, dass eine Kündigung dann rechtswidrig oder unmöglich ist. Es besagt aber, dass ein AG Probleme wegen Diskriminierung bekommen kann. Also ggf zwar Kündigung aber dann Schadenersatz lt AGG bis zu 3 Gehälter.
30.04.2013 um 18:04 Uhr
Nach § 1 KSchG (in der Wartezeit) kommt es auf die SOZIALE Rechtfertigung der Kündigung nicht an.
30.04.2013 um 18:04 Uhr
Hallo rkoch und Koll.
ich wollte kein Kampfperolen hier ausdrücken. Ich empfand nur bestimmte Antworten in Richtung Charly als nicht gut.
Kölner Wo bitte verstehen und deute ich dieses Urteil miss??
Es ist nicht misszuverstehen. Der EuGH hat eigentlich nur nun klargestellt was vielen Fachleuten zum Thema AGG schon langen so klar war. Dass eben Diskriminierung aus Gründen der Gesundheit weit über eine Behinderung lt. SGB IX hinausgeht. Also es eben hier nicht einen Mindest GdB von 30 bedarf.
01.05.2013 um 09:39 Uhr
@ Charlys @ KlausPeter
Der § 84 SGB IX ist ja nicht grad eine brandneue Erfindung und unterscheidet zudem nicht zwischen AN in oder außerhalb einer Probezeit.
Es ist nunmal so, dass der AG innerhalb der ersten 6 Monate eines Beschäftigungsverhältnisses und innerhalb einer vereinbarten Probezeit ohne Angabe von dezidierten Gründen kündigen kann.
Trotzdem darf eine in diesem Zeitraum ausgesprochene Kündigung weder sitten- noch treuwidrig sein.
Da Ihr Euch ganz offensichtlich nicht die Mühe gemacht habt, einmal das von mir benannte BAG Urteil aus dem Jahre 2011 zu lesen, eine kurze Zusammenfassung:
Ein, durch Arbeitsunfall erkrankter AN wird während seiner Probezeit gekündigt. Dieser AN wehrt sich gegen die Kündigung und beruft sich dabei u.a. auf
Artikel 30 GRC (Unionsrecht) - Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung
"Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat nach dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Anspruch auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung."
Das LAG bescheidet die Probezeitkündigung als rechtmässig und nun führt dieser AN an, dass das LAG seine Klage dem EuGH hätte vorlegen müssen und der Fall landet beim BAG.
Das BAG entscheidet ... :
" Soweit der Kläger unter Hinweis auf Art. 30 GRC rügt, das Landesarbeitsgericht hätte die Sittenwidrigkeit bzw. Treuwidrigkeit der Kündigung nicht ohne vorherige Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV verneinen dürfen, verkennt er, dass die Fragen der Sittenwidrigkeit im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB und der Treuwidrigkeit im Sinne von § 242 BGB nicht den für ein Vorabentscheidungsersuchen erforderlichen Bezug zu einem durch Unionsrecht geregelten Sachverhalt aufweisen."
"Ein Arbeitnehmer ist nach nationalem Recht auch während der gesetzlichen Wartezeit des § 1 KSchG vor einer sitten- oder treuwidrigen Ausübung des Kündigungsrechts des Arbeitgebers geschützt. In dieser Zeit ist das Vertrauen des Arbeitnehmers in den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses allerdings dadurch beschränkt, dass er mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne den Nachweis von Gründen rechnen muss.
IN DER WARTEZEIT ERFOLGT GRUNDSÄTZLICH NUR EINE MISSBRAUCHSKONTROLLE. Auch unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben verstößt eine Kündigung in der Wartezeit deshalb nur dann gegen § 242 BGB, wenn sie Treu und Glauben aus Gründen verletzt, die von § 1 KSchG nicht erfasst sind. Eine solche Kündigung ist nicht willkürlich, wenn für sie ein irgendwie einleuchtender Grund besteht."
"Im Vergleich zu den Grundrechten des Grundgesetzes fehlt der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12. Dezember 2007 (GRC) ein solcher umfassender und damit auch tendenziell expansiver Charakter"
Dieses neue EuGH Urteil ist auch meiner Meinung nach nicht im geringsten geeignet, in angefragtem Fall Sand in´s Getriebe bringen zu können, da es um einen KOMPLETT ANDEREN Sachverhalt geht.
Wir haben eben KEINE gesetzliche Regelung, die einem AG zugesteht, einen AN, der länger als ... Tage arbeitsunfähig erkrankt ist, mit VERKÜRZTER Frist kündigen zu dürfen.
Und das Argument "Diskriminierung" greift bei uns in diesem Zusammenhang schon mal gar NICHT.
02.05.2013 um 13:41 Uhr
Interresant ist dieses Urteil aber gerade für mich. Wir verhandeln derzeit eine BV Sucht. Die Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung mit anerkannt Schwerbehinderten trifft auf Sucht erkrankte zu. Somit muss in der BV zur Sucht die Regelungen so getroffen werden als würde dem Betroffenen der gesamte Schutz des SgB IX zustehen.
daher miöchte ich mich für diese Information beio KlausPeter bedanken
Ich würde aber jedem betroffenen Erkrankten trotzdem anraten einen Antrag auf Anerkennug der Behinderung zu stellen.
02.05.2013 um 15:10 Uhr
@ Charlys @ KlausPeter
Ich hoffe ihr seid genauso vehement wenn es sich lohnt und ihr richtig liegt. Hier habt ihr euch schlicht und ergreifend verbissen. Glaubt es oder nicht, das Urteil is für den Fall, wenigstens so weit es der TE vollständig wieder gegeben hat, einfach nur völlig Schnuppe. Ihr scheint ein wenig beratungsresistent. Inzwischen hat wirklich alles hier, was Rang und Namen hat, euch teilweise überaus detailiert begründet, warum ihr falsch liegt. Und als Reaktion kommt eine an den Haaren herbei gezogene Abfindung nach AGG - unglaublich.
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