Betriebsvereinbarung auf Wunsch einer Kollegin ändern?
In unserem Betrieb besteht seit vergangenem Jahr eine Betriebsvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit. Die pädagogischen Mitarbeiter werden gemäß dem monatlichen Personalbedarf wöchentlich angepasst, bekommen aber immer 36 Wochenstunden bezahlt. Die schwankende Arbeitszeit wird über Arbeitszeitkonto geregelt. Am Ende des Kindergartenjahres (Juli) werden Mehrstunden bezahlt oder können auf Wunsch auch abgebummelt werden, Minusstunden verfallen. Im August greift ein neues Gesetz in unserem Bundesland und der Personalschlüssel verbessert sich. Nun werden eventuell neue Mitarbeiter eingestellt. Deshalb möchte eine Kollegin, dass sie immer 38 Wochenstunden bezahlt bekommt, bevor Neueinstellungen passieren. Muss der AG und der BR jetzt reagieren und die Betriebsvereinbarung neu verhandeln, nur weil eine Kollegin dies wünscht?
Community-Antworten (16)
27.04.2013 um 15:52 Uhr
@bofukru ... Was sagen denn die AVs? Ich kann mir vorstellen, dass diese BV sowieso das Papier nicht Wert ist...
27.04.2013 um 17:33 Uhr
Muss der AG und der BR jetzt reagieren und die Betriebsvereinbarung neu verhandeln, nur weil eine Kollegin dies wünscht<
Nein - müssen sie nicht. Der BR hat beim Abschluß einer BV kollektive Betrachtungen anzustellen.
Leider können Betriebsvereinbarungen nicht immer in allen Punkten den Wünschen aller Arbeitnehmer entsprechen.
Es gehört natürlich dazu, dass Ihr über das Anliegen der Kollegin beratet. Wenn Ihr aber zu dem Schluß kommt, dass eine Neuregelung - eben wegen kollektiver Interessen - nicht in Frage kommt, dann ist es eben so.
27.04.2013 um 17:56 Uhr
Danke für die Antwort, wir sehen das Ganze genauso, sind aber natürlich auch bemüht alle Anliegen zu behandeln. @kölner wie kommst du darauf, dass unsere BV nichts wert ist?
27.04.2013 um 17:59 Uhr
@bofukru Weil du noch nichts über den AV geschrieben hast... Und weil § 77 Abs 3 BetrVG greifen könnte
27.04.2013 um 18:11 Uhr
Die AV haben alle nach der BV eine Änderung bekommen, in denen die betriebsübliche AZ con 36 Stunden woechentlich vereinbart sind. §77 trifft nicht zu, da die AZ nicht in Tarif festgelegt ist.
27.04.2013 um 18:42 Uhr
@bofukru Wie jetzt: Die AVs wurden geändert aufgrund der BV? Lies mal Absatz 3 des § 77 BetrVG genau. Da steht auch was von ÜBLICHERWEISE IN TVs geregelt sind.
Jetzt bin ich mir sogar sicher das die BV ungültig ist. Da hat der AG den BR übertölpelt...
27.04.2013 um 19:00 Uhr
Die BV wurde mit 2 RA erstellt. Die AV wurden nicht geaendert,nur die Arbeitszeit wurde geaendert. Vorher stand da naemlich, dass die AZ 30-40 Wochenstunden betraegt. Die AN konnten ihr Gehalt gar nicht ueberpruefen. Deshalb haben wir die Initiative ergriffen und diese BV mit unserem RA in Angriff genommen. Also uebertoelpelt wurden wir nicht, da irrst di dich.
27.04.2013 um 19:16 Uhr
@bofukru Zwei RAs? Hmm. Familienrecht? Ne, Spaß beiseite. Ich halte diese BV tatsächlich für ungültig, da die maximale wöchentliche AZ im AV oder per TV festgelegt werden kann und eben nicht vom BR mit dem AG. Dass möglicherweise die AVs falsch waren (vorher) ist ja unerheblich.
27.04.2013 um 19:24 Uhr
Also unser war von der gewerkschaft -Arbeitsrecht, darum glaube ich fest an die Gueltigkeit. Gehen wir mal davon aus, dass sie gueltig ist. Was sollen wir mit der Keollegin tun?
27.04.2013 um 19:32 Uhr
der kollegin kann man nur raten mit dem arbeitgeber zu reden um in ihrem arbeitsvertrag die gewünschte stundenzahl zu vereinbaren. zur not könnte sie per gericht die ungültigkeit eurer bv festellen zu lassen
27.04.2013 um 21:20 Uhr
Danke für die Antwort und schönen Abend noch! ;-)
27.04.2013 um 21:39 Uhr
http://www.chronosagentur.de/wissenswertes/arbeitszeitgestaltung.htm
hier sollte Du zu BR und Arbeitszeit deine passende Antwort finden:
27.04.2013 um 21:56 Uhr
Danke Snooker, das hilft mir ! Da ist alles drin, was ich wissen wollte! Supi! :-)
27.04.2013 um 22:16 Uhr
@ BoFuKru
Ob ein AV, von deren genauen Inhalt der BR in der Regel ja keine Kenntnis hat, hier berücksichtigt wurde, ist unerheblich. Es gibt durchaus Themen, wenn auch nicht viele, wo eine BV einer Regelung in einem AV vorgeht (kollektiver Günstigkeitsvergleich).
Nur dann, wenn eine vertragliche Vereinbarung keinen kollektiven Bezug hat, also keine betrieblichen Angelegenheiten regelt, kommt ein Vorrang der vertraglichen Regelung in Betracht.
Eine Betriebsvereinbarung muss sich selbstverständlich im Rahmen der gelten Gesetze halten. Die Regelungen einer Betriebsvereinbarung dürfen also nicht gegen die geltenden Gesetze verstoßen. Aufgrund des Günstigkeitsprinzips sind aber im Verhältnis zum Gesetz günstigere Regelungen in einer Betriebsvereinbarung durchaus zulässig.
Das Günstigkeitsprinzip gilt auch im Verhältnis zwischen Arbeitsvertrag und Betriebsvereinbarung. Das bedeutet, dass im Falle einer doppelten Regelung derselben Angelegenheit die jeweils für den Arbeitnehmer günstigere Regelung gilt. Ist die arbeitsvertragliche Regelung günstiger, gilt diese. Ist die Regelung in der Betriebsvereinbarung günstiger, ist diese maßgeblich.
Stehen das kollektive und individuelle Günstigkeitsprinzip in Konkurrenz zueinander, geht das Kollektive dem Individuellen vor. Dies gilt auch dann, wenn dadurch der Einzelne schlechtergestellt wird, als im AV vereinbart, wenn gleichzeitig die Regelung für alle anderen (Kollektiv) günstiger ist.
Im Verhältnis zwischen Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung gilt das Günstigkeitsprinzip nicht. Nach der in geregelten Tarifsperre können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Tarifvertrag eine entsprechende Öffnungsklausel beinhaltet, also den Abschluss einer Betriebsvereinbarung explizit zulässt. Sofern die Betriebsvereinbarung allerdings eine soziale Angelegenheit im Sinne von § 87 BetrVG betrifft, kann eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, soweit die Angelegenheit nicht ausdrücklich in einem anwendbaren Tarifvertrag geregelt ist.
Näheres hierzu: http://www.zaar.uni-muenchen.de/pub/vr2006-3.pdf Und: http://www.judix.de/betriebsvereinbarung/arbeitsvertrag.htm
Sollte hier die Arbeitszeit, wie angegeben, nicht tariflich geregelt sein, bestimmt der AG die Wochenarbeitszeit nach § 106 GewO im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes allein.
Hier greift dann eher der § 87 Abs 1 Nr. 2 u. 3 BetrVG
Ihr wollt hier ja nicht tariflich vorgegebene Höchstarbeitszeiten oder Mindestarbeitszeiten verändern, sondern lediglich Regelungen über die Verteilung und Anrechnung auf ein Zeitkonto treffen.
Die Kollegin soll doch bitte erst mal belegen, wieso sie einen Anspruch auf mindestens 38 Wochenstunden hat. In der Regel werden auch in Tarifverträgen Arbeitszeitkonten so behandelt, dass hier keine festen Wochenarbeitszeiten zugrunde liegen. Wo sollte da auch der Sinn liegen?
Einmal unterstellt, sie hätte diesen Anspruch. So müsste sie diesen letztlich doch individual-rechtlich geltend machen. Die Möglichkeiten eines BR beim § 85 BetrVG ignorieren wir jetzt einfach einmal. Keinesfalls kann sie hier fordern, dass ihre Wünsche erst befriedigt werden, bevor neue Mitarbeiter eingestellt werden.
mfg Riedo
Da Block beendet oder anderweitig gesperrt, leider hier: Antwort auf DIE "LETZTE" Meldung
@Bubbel…äh…Nubbel
Du solltest deinen kauderwelsch immer erst sortieren, bevor Du ihn postest. Du kannst wohl kaum erwarten, dass es in dieser Form für voll genommen wird.
27.04.2013 um 23:41 Uhr
Mann das ist ja Spitze, man kann hier nur dazu lernen. Danke, das hilft mir alles weiter!
28.04.2013 um 01:09 Uhr
Ihr wollt hier ja nicht tariflich vorgegebene Höchstarbeitszeiten oder Mindestarbeitszeiten verändern, sondern lediglich Regelungen über die Verteilung und Anrechnung auf ein Zeitkonto treffen.
ne, ist klar. in dieser bv wird nur eine wochenarbeitszeit von 36 stunden geregelt. auf welcher seite steht ein betriebsrat, der aus: eine arbeitnehmerin möchte gerne 38 stunden arbeiten, ein: da soll sie erst mal ihren anspruch belegen, macht.
voll daneben
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