Erstellt am 05.01.2009 um 11:14 Uhr von pit47
Hallo Truppmann,
zur Beantwortung dieser Frage müsste man wissen, was im Arbeitsvertrag als Arbeitszeit vereinbart worden ist.
Die GL kann mit den MA auch Betriebsferien vereinbaren, ansonsten gilt das Bundesurlaubsgesetz.
Erstellt am 05.01.2009 um 11:20 Uhr von Kölner
@pit47
Aber das, was von 'Truppmann' oben geschrieben wurde, geht gar nicht!
Erstellt am 05.01.2009 um 14:55 Uhr von DonJohnson
@pit47
Und was ist wenn ein BR in der Firma tätig ist?
Erstellt am 06.01.2009 um 06:36 Uhr von pit47
@Kölner,
wenn diese beschriebenen "freien Tage" bezahlt werden, kann die GL dieses nicht einseitig als Urlaub anordnen.
@Don Johnson,
wenn ein BR in der Firma tätig ist, kann dieser eine BV über eine Urlaubsregelung mit der Gl vereinbaren.
Erstellt am 06.01.2009 um 14:34 Uhr von DonJohnson
@pit47
Echt? Bleibt das MBR des Gremiums dort stehen? Lese dir bitte nochmals den §87 Abs1 Satz 5 durch - ab der Mitte in etwa wird es interessant...
Erstellt am 06.01.2009 um 15:10 Uhr von pit47
@Don Johnson,
der BR kann in einer BV die Aufstellung eines Urlaubsplanes vereinbaren.
Bei der Festsetzung des Urlaubes für einzelne MA hat der BR auch Mitbestimmung, bei Nichteinigung geht es vor die Einigungsstelle.
Der einzelne MA ist nicht verpflichtet sich mit diesen Spruch zufrieden zu geben.
Er kann Klage beim Arbeitsgericht erheben.
Dieses sind meine Erkenntnisse aus dem Kommentar von Däubler zu diesen Thema (§ 87 Abs.1 Nr. 5 Rn 115 bis 119).
Erstellt am 06.01.2009 um 15:45 Uhr von DonJohnson
@pit47
Na siehst du, also kann der BR nciht nur eine BV über Urlaubsregelungen mit der GL abschließen. Könnte das vielleicht eine Lösung für die Frage sein? (selbstverständlich nur, wenn es einen BR vor Ort gibt)
Zumindest haben wir da eine Möglichkeit mit im Boot zu sitzen. Und das Gremium hat bessere Möglichkeiten als der AN.
Erstellt am 07.01.2009 um 00:52 Uhr von Truppmann
Hallo liebes Forum !!
Im Busgewerbe ist es etwas anders geregelt, ( VO 561/2006) Fahrer im Reiseverkehr müssen Spätestens nach sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit. Die Ausnahme entfällt
Mindestens 45 zusammenhängende Stunden, inklusive der Tagesruhezeit
Innerhalb von zwei aufeinander folgenden Wochen hat der Fahrer folgende Ruhezeiten einzuhalten:
• zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder
• eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden
Die Reduzierung wird durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der
dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen
werden muss. Sie muss an eine Ruhezeit von mindestens 9 Stunden angehängt werden.
Und diese Wöchentlichiche Ruhezeiten wil der AG als Urlaub Anrechnen.
Hoffe mich jetzt etwas Verständlicher Ausgedrückt zu haben. Danke schon mal im vorraus für Eure Antworten
mfg
Truppmann
Erstellt am 07.01.2009 um 01:25 Uhr von rainer w
@Truppmann
Nichts desto trotz. Entweder man bemüht sich hier um eine gescheite BV oder das Bundesurlaubsgesetz ist an zu wenden. Überprüfen sollte man vielleicht auch mal ob der Unternehmer die Einteilung der im Bezug auf den Touren Willkürlich vornimmt.