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Urlaub auf Wunsch der GL?

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Truppmann
Jan 2018 bearbeitet

Habe hier mal eine Frage !!! ein Kollege arbeitet in einem Familienbetrieb mit 10 Bussen, ausschließlich Reiseverkehr und rd. 40 Beschäftigten, inc l. Büro und Aushilfen. Als neuesten Gag hat sich unsere Geschäftsleitung einen ganz besonderen Neujahrsgruss einfallen lassen. Ab sofort werden freie Tage, mind. 4 in Folge, nicht mehr als " freie Tage ", sondern als Urlaub angesehen. Das passiert jetzt immer häufiger, auch aufgrund der neuen Lenkzeitverordnung, bzw. in der sauren Gurkenzeit ,wenn halt nicht soviel zu fahren ist.

Wer kennt sich damit aus ? Kann eine Geschäftleitung, so mir nichts dir nichts beschliessen, daß man Urlaub zunehmen hat, wenn es der Betrieb so will ? Habe ich nicht ein Recht auf freie Urlaubseinteilung ?

Ich freue mich auf Eure Antworten, und bin gespannt, ob der ein oder andere ähnliche Erfahrungen gemacht hat !

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Community-Antworten (9)

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pit47

05.01.2009 um 12:14 Uhr

Hallo Truppmann, zur Beantwortung dieser Frage müsste man wissen, was im Arbeitsvertrag als Arbeitszeit vereinbart worden ist. Die GL kann mit den MA auch Betriebsferien vereinbaren, ansonsten gilt das Bundesurlaubsgesetz.

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Kölner

05.01.2009 um 12:20 Uhr

@pit47 Aber das, was von 'Truppmann' oben geschrieben wurde, geht gar nicht!

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DonJohnson

05.01.2009 um 15:55 Uhr

@pit47 Und was ist wenn ein BR in der Firma tätig ist?

P
pit47

06.01.2009 um 07:36 Uhr

@Kölner, wenn diese beschriebenen "freien Tage" bezahlt werden, kann die GL dieses nicht einseitig als Urlaub anordnen.

@Don Johnson, wenn ein BR in der Firma tätig ist, kann dieser eine BV über eine Urlaubsregelung mit der Gl vereinbaren.

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DonJohnson

06.01.2009 um 15:34 Uhr

@pit47 Echt? Bleibt das MBR des Gremiums dort stehen? Lese dir bitte nochmals den §87 Abs1 Satz 5 durch - ab der Mitte in etwa wird es interessant...

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pit47

06.01.2009 um 16:10 Uhr

@Don Johnson, der BR kann in einer BV die Aufstellung eines Urlaubsplanes vereinbaren. Bei der Festsetzung des Urlaubes für einzelne MA hat der BR auch Mitbestimmung, bei Nichteinigung geht es vor die Einigungsstelle. Der einzelne MA ist nicht verpflichtet sich mit diesen Spruch zufrieden zu geben. Er kann Klage beim Arbeitsgericht erheben.

Dieses sind meine Erkenntnisse aus dem Kommentar von Däubler zu diesen Thema (§ 87 Abs.1 Nr. 5 Rn 115 bis 119).

D
DonJohnson

06.01.2009 um 16:45 Uhr

@pit47 Na siehst du, also kann der BR nciht nur eine BV über Urlaubsregelungen mit der GL abschließen. Könnte das vielleicht eine Lösung für die Frage sein? (selbstverständlich nur, wenn es einen BR vor Ort gibt) Zumindest haben wir da eine Möglichkeit mit im Boot zu sitzen. Und das Gremium hat bessere Möglichkeiten als der AN.

T
Truppmann

07.01.2009 um 01:52 Uhr

Hallo liebes Forum !! Im Busgewerbe ist es etwas anders geregelt, ( VO 561/2006) Fahrer im Reiseverkehr müssen Spätestens nach sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit. Die Ausnahme entfällt  Mindestens 45 zusammenhängende Stunden, inklusive der Tagesruhezeit  Innerhalb von zwei aufeinander folgenden Wochen hat der Fahrer folgende Ruhezeiten einzuhalten: • zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder • eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden Die Reduzierung wird durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss. Sie muss an eine Ruhezeit von mindestens 9 Stunden angehängt werden. Und diese Wöchentlichiche Ruhezeiten wil der AG als Urlaub Anrechnen. Hoffe mich jetzt etwas Verständlicher Ausgedrückt zu haben. Danke schon mal im vorraus für Eure Antworten mfg Truppmann

RW
rainer w

07.01.2009 um 02:25 Uhr

@Truppmann Nichts desto trotz. Entweder man bemüht sich hier um eine gescheite BV oder das Bundesurlaubsgesetz ist an zu wenden. Überprüfen sollte man vielleicht auch mal ob der Unternehmer die Einteilung der im Bezug auf den Touren Willkürlich vornimmt.

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