Erstellt am 23.04.2013 um 20:04 Uhr von Kölner
Erstellt am 23.04.2013 um 20:08 Uhr von Hoppel
@ kommissar
Eines vorweg ... diese Leih-AN ist NICHT ihren Job los. Arbeitgeber ist nach wie vor der Verleiher und der muss halt für weitere Beschäftigung sorgen. Ist ja immerhin seine originäre Aufgabe!
Der BR sollte überprüfen, ob die aktuelle Stellenausschreibung von dem jetzigen Tätigkeitsprofil dieser Kollegin abweicht. Denkbar wäre es ja, dass der Frischling einen erweiterten Aufgabenbereich übernehmen soll.
Ist das nicht der Fall, wäre das auf den ersten Blick einer der wenigen Fälle, in denen ich tatsächlich mal das AAG in´s Spiel bringen würde. Da sollte der BR bei der Kollegin aber zunächst einmal eine Klagebereitschaft abklopfen. Falls die Kollegin bereit wäre, vor´s Arbeitsgericht zu ziehen, würde ich den AG in einem vertrauensvollen Gespräch darauf vorbereiten, dass auf ihn "Unheil" zukommen könnte.
Das BAG wertet die unterlassene Prüfpflicht gem. § 81 SGB IX übrigens als Indiz dafür, dass ein AG potentielle AN mit Schwerbehinderung benachteiligen möchte ...
Druckt Eurem AG doch mal entweder die Pressemitteilung oder den Volltext dieses Urteils aus: BAG Urteil vom 13.10.2011, 8 AZR 608/10
Erstellt am 23.04.2013 um 20:31 Uhr von kommissar
@ Hoppel
Die Kollegin hat lt. ihrer Aussage von der Leihfirma auch nur einen befristeten Vertrag, weshalb man stark davon ausgehen kann, dass ihr Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher enden wird.
Erstellt am 24.04.2013 um 09:47 Uhr von mitleserinnenn
Kölner, lese einmal § 81, 1 und beachte dort den Hinweis auf § 93 und die Pflichten des AG, da kann dervBR dem AG dann schon Druck machen mit Hinweis Verstoss gegen AGG. Denn durch sein Verhalten hat er ein berechtigtes Indiz für Verstoß gegen das AGG geliefert. Weiter kann der BR bei der AFA anfragen, ob es ggf bei Übernahme Förderungen gibt.
Erstellt am 24.04.2013 um 16:33 Uhr von zdophers
Und was genau ist, wenn für das Stellenprofil, also auch in der Stellenausschreibung als Voraussetzung ein Fachinformatiker-/in gesucht wird, die schwerbehinderte Kollegin allerdings nur IT-Systemkauffrau ist, wie oben beschrieben?
Hat die SBV das Recht dem Unternehmen vorzuschreiben, von Voraussetzungen abzuweichen? Und würde das AGG dann überhaupt greifen?
Erstellt am 24.04.2013 um 18:58 Uhr von Betriebsrätin
@zdophers
Das SGB IX, also die Stelle der AfA melden § 81 (1) gilt immer, das Nichtmelden ist ein Verstoß und damit berechtigtes Indiz für Verstoß gegen § 1 AGG.
2. Über jede eingehende Bewerbung ist die SBV zu unterrichten und auch bei Ablehnung gilt der Satz 6 und 7 des § 81 (1) SGB IX
Weiter wenn eine Stelle auf welcher diese shcwerbehinderte AN schon länger positiv arbeitet und gelobt wird, kann keine grundsätzlich Nicht/Uneignung vorliegen. Somit auch keine Ausrede des AG hier.
Erstellt am 24.04.2013 um 19:12 Uhr von kommissar
Hallo, vielen Dank für den Tip mit dem AGG. Wie vermutet wurde heute die Auskunft der Agentur für Arbeit nachgereicht. Was haltet ihr von dieser Begründung für die Zustimmungsverweigerung:
Der Betriebsrat verweigert die Zustimmung zur Einstellung des Hr. XXX nach §99 Abs. 2 Ziff. 1 BetrVG.
Die Einstellung verstößt gegen §1 AGG. Für diese Tatsache spricht, dass eine Abfrage bei der Bundesagentur für Arbeit nach §81 Abs. 1 für die erste Anhörung der Einstellung nicht vorgelegt wurde. Weiter wurden weder der Betriebsrat noch die Schwerbehindertenvertretung unmittelbar über das Vorliegen einer Bewerbung einer schwerbehinderten Person informiert, vgl. §81, Abs. 1 Satz 4 SGB IX.
Die im §81 Abs. 1 Satz 6 SGB IX vorgeschriebene Prüfung unter Beteiligung des Betriebsrat und der Schwerbehindertenvertretung ist unterblieben. Man kann also davon ausgehen, dass die Einstellung einer schwerbehinderten Person auf diese Stelle nicht gewünscht ist.
Der Betriebsrat ist weiterhin der Meinung, dass der Arbeitsplatz des IT-Betreuers durch die schwerbehinderte Fr. YYY besetzt werden kann. Hierfür spricht, dass Fr. YYY diesen Arbeitsplatz bereits seit 13. August 2012 als Leiharbeitnehmerin besetzt und somit bereits Erfahrung sammeln konnte. Ihre Leistung wurde von ihrem Vorgesetzten stets gelobt. Ihre Ausbildung zur IT-Systemkauffrau kommt der des Fachinformatikers sehr nahe. Hr. XXX verfügt hingegen über keinerlei Berufserfahrung, da er erst kurz vor Abschluss der Berufsausbildung zum Fachinformatiker steht.
Erstellt am 24.07.2013 um 10:58 Uhr von kommissar
Vielen Dank an alle, die sich hier an der Diskussion beteiligt haben. Ich möchte kurz mitteilen wie die Sache letztlich ausging. Wir haben als Betriebsrat den Widerstand gegen die Einstellung aufgrund mangelhafter Beteiligung nach §81 SGB IX aufrechterhalten. Der Arbeitgeber hat eine gerichtliche Auseinandersetzung gescheut und das Fazit ist jetzt, dass der Bewerber und die schwerbehinderte Kollegin eingestellt wurden. Für die Kollegin gab es leider erstmal eine Befristung bis Jahresende, aber das war nach Rücksprache mit ihr erstmal das beste. Ihr Arbeitsverhältnis mit der Leihfirma hätte sonst definitiv im August geendet.