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Schwerbehinderte

F
Frühling
Nov 2016 bearbeitet

Wir haben einen Schwerbehinderten-Vertreter, der vor ca. 6 Jahren gewählt wurde. a) Ist seine Amtzeit abgelaufen? b) Wie wird ein Schwerbehinderten-Vertreter eigentlich gewählt? kann mir einer sagen, ob man mit einem Schwerbehindertenausweis von 50% von der Schichtarbeit befreit ist? Welche Vorteile hat man als Schwerbehinderter im Gegensatz zu den normalen Arbeitnehmern? Danke, Gruß an alle

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Community-Antworten (3)

P
peters

12.05.2010 um 18:58 Uhr

6 Jahre im Amt geht meines Wissens eigentlich nicht:

"Wann wird gewählt? Die regelmäßigen Wahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. November statt. Außerhalb dieser Zeiten finden Wahlen statt, wenn:

  • die letzte Wahl erfolgreich angefochten wurde
  • das Amt vorzeitig erlischt und kein stellvertretendes Mitglied nachrückt
  • es noch keine Schwerbehindertenvertretung gibt."

Mehr kannst du nachlesen in: http://www.schwbv.de/wahlen.html

M
Mainpower

13.05.2010 um 10:22 Uhr

Hallo, es heißt Grad der Behinderung von 50, ohne Prozent. Ab einem Grad der Behiderung von 50 hat man fünf Tage mehr Urlaub. Ausserdem einen Schwerbehinderten-Ausweis bei dem es Vergünstigungen bei Veranstaltungen und Preisnachlass bei Bus und Bahn gibt. Bei einer Kündigung muss der AG die zustimmung des Integrationsamts erhalten.

R
ridgeback

13.05.2010 um 10:39 Uhr

Frühling, die regelmäßigen Wahlen zu den Schwerbehindertenvertretungen werden für alle Betriebe in der Bundesrepublik einheitlich alle 4 Jahre vom 1. Oktober bis 30. November durchgeführt (§ 94 Abs. 5 Satz1 SGB IX). Die letzte Wahl hat 2006 stattgefunden, sodass die nächste Wahl vom 1. Oktober bis 30. November 2010 ansteht. Ist die SBV außerhalb der regelmäßigen Wahlzeit des Abs. 5 Satz 1 gewählt worden, so kann sich die Amtszeit nach Abs. 5 verkürzen oder verlängern. Eine Verkürzung tritt nach Abs. 5 Satz 3 ein, wenn die Wahl zu einem Zeitpunkt stattfindet, der noch mehr als ein Jahr vor dem nächsten regelmäßigen Wahltermin liegt. Die Amtszeit verlängert sich nach Abs. 5 Satz 4, wenn die Amtszeit der gewählten SBV weniger als ein Jahr bis zum Beginn des nächsten regelmäßigen Wahltermins betrüge. Dann wird die Amtszeit bis zu den übernächsten regelmäßigen Wahlen verlängert. Diese Regelung soll gewährleisten, dass der Rhythmus von 4 Jahren wieder erreicht wird.

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