Erstellt am 16.04.2018 um 08:48 Uhr von Erbsenzähler
Hallo Weizenonkel,
eine Schwerbehinderung besteht erst ab einen Grad (nicht %) von 50 oder einer Gleichstellung.
Betriebe, in denen weniger als fünf Schwerbehinderte bzw. Gleichgestellte beschäftigt werden, können für die Wahl mit räumlich nahe liegenden Betrieben des Arbeitgebers zusammengefasst werden. Über die Zusammenfassung entscheidet der Arbeitgeber nach Erörterung mit dem zuständigen Integrationsamt (§ 177 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB IX).
Wählbar bist du wahrscheinlich nicht:
Wahlberechtigt sind grundsätzlich alle in dem Betrieb / der Dienststelle am Wahltag beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen.
Erstellt am 16.04.2018 um 10:02 Uhr von moreno
Der SBV Vertreter muss nicht schwerbehindert sein!
Erstellt am 16.04.2018 um 11:16 Uhr von ickederdicke
Moreno hat Recht, als SBV kann auch ein nicht Schwerbehinderter Kandidat - z.B. der Fragesteller - zur Wahl aufstellen lassen.
Ansonsten hat es Erbsenzähler korrekt dargelegt.