Erstellt am 21.06.2010 um 07:13 Uhr von Wetzlaf
Warum möchtest du das wissen?
Und was denkst du geht es dich an?
Erstellt am 21.06.2010 um 10:29 Uhr von Niemand
Er ist SBV. Er hat alle im Betrieb beschäftigten SB Mitarbeiter zu vertreten. Wenn er nicht weis wo ein SB Kollege arbeitet, kann er nicht darauf achten, daß die nötigen Maßnahmen ergriffen werden.
@TomCom
der benannte Beauftragte des Arbeitgebers ist hier dein Ansprechpartner. Dieser sollte sich bemühen dir die notwendigen Informationen zu liefern. Wenn der sich weigert oder behauptet die Daten nicht beschaffen zu können würde ich dem AG ankündigen, daß du dich in der Sache durch einen Rechtsanwalt beraten lässt. SB Kollegen, die sich dem Arbeitgeber gegenüber nicht geoutet haben wird dir aber keiner nennen können. Da kannst du nur auf einer Betriebsversammlung für dein Amt werben und die Kollegen bitten sich bei dir zu melden.
Gruß Joachim
Erstellt am 21.06.2010 um 10:55 Uhr von Musha
Ich weiss nicht ob dir da das Intigrationsamt nicht weiterhelfen kann. Vll. mal ausprobieren.
Erstellt am 21.06.2010 um 11:53 Uhr von mainpower
Hallo,
für die Schwerbehinderten Mitarbeiter eines Verleihers ist der SBV der Verleihfirma zuständig. Da wirst Du keine Aiuskunft darüber bekommen. Datenschutz!!
Erstellt am 21.06.2010 um 12:11 Uhr von Wetzlaf
Frag sie doch einfach.
Waren denn die Unterlagen zur Einstellung nicht ergiebig?
Erstellt am 21.06.2010 um 14:18 Uhr von Niemand
@Mainpower
§ 95 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung
(1) Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle, vertritt ihre Interessen in dem Betrieb oder der Dienststelle und steht ihnen beratend und helfend zur Seite. Sie erfüllt ihre Aufgaben insbesondere dadurch, dass sie
1.
darüber wacht, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt, insbesondere auch die dem Arbeitgeber nach den §§ 71, 72 und 81 bis 84 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden,
2.
Maßnahmen, die den schwerbehinderten Menschen dienen, insbesondere auch präventive Maßnahmen, bei den zuständigen Stellen beantragt,
3.
Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Menschen entgegennimmt und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinwirkt; sie unterrichtet die schwerbehinderten Menschen über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen.
Wo bitte steht hier im §95, daß nur die dierekt Angestellten Arbeitnehmer gemeint sind. Es wird im Gegenteil von allen SB Beschäfzigten im Betrieb geredet. Hier sind sogar die Schwerbehinder5ten gemeint, die noch gar nicht im Betrieb arbeiten oder nur als Besucher kommen. Der SBV hat sogar darauf zu achten, daß öffentliche Bereiche des Betriebs für Schwerbehinderte zugänglich sind. Hier geht die Zuständigkeit des SBV weiter als die des BR.