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Inanspruchnahme der Altersteilzeit

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Conradt
Jan 2018 bearbeitet

Liebes W.A.F.-Team, wir haben eine Kollegin die das Altersteilzeitmodell in Anspruch nehmen möchte. Unser Arbeitgeber stimmt dem auch zu. Da es nun keine staatliche Förderung mehr zu diesem Modell gibt, möchten wir gern wissen, ob hier eine Betriebsvereinbarung (wie zuvor bei staatl. Föderung) abgeschlossen werden muss. Und wenn ja, wo man evtl. eine Muster-Vereinbarung finden/erhalten kann?

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Community-Antworten (2)

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Rolly

17.04.2013 um 17:19 Uhr

Hallo Conradt,

eine gute Muster-BV zu dem Thema auch mit Hinweisen zu den Neuregelungen ab 2010 findest du unter www.nordostchemie.de/.../Module_Betriebsvereinbarung_20112009. Auch bei www.soliserv.de haben die eine große Sammlung von Betriebsvereinbarungen

Gruß

Rolly

R
rkoch

17.04.2013 um 18:20 Uhr

Das ATZG ist unverändert wirksam, also gilt auch alles was früher galt auch heute noch, eben bis auf die staatl. Förderung die weggefallen ist.

ob hier eine Betriebsvereinbarung (wie zuvor bei staatl. Föderung) abgeschlossen werden muss.

BV hat es früher nicht gebraucht und braucht es auch heute nicht:

§ 3 Anspruchsvoraussetzungen (1) Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 setzt voraus, daß

  1. der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages, einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer

Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer reicht! Wichtig ist, dass die dann in diesem § geforderten Bedingungen eingehalten werden...

Selbst eine diesbezügliche BV wäre nicht erzwingbar, niemand kann den AG zu ATZ zwingen, insbesondere, da er die Mittel für die in §3 geforderten Zuzahlungen jetzt aus eigener Tasche hinlegen muss...

TV ist eine andere Sache. Da kann der AG vom TV dazu gezwungen werden ATZ-Plätze anzubieten. Aktuelle TV sehen allerdings eine Kostenteilung zwischen der Gemeinschaft der AN und dem AG vor, indem i.d.R. die tariflich vereinbarte Lohnlinie um einige 1/10tel Prozent gesenkt wird, und dadurch der vom AG eingesparte Lohn zur Gegenfinanzierung (i.d.R. rund 50% des Gesamtvolumens) verwendet wird.

Ansonsten beschränkt sich die entsprechende BV i.d.R. darauf, die Anzahl und den Personenkreis der ATZ-Berechtigten zu regeln. Das ist aber immer ein zweischneidiges Schwert. Einerseits verpflichtet sich der AG dazu eine gewisse Zahl an ATZ-Plätzen bereitzustellen, anderseits hat er aber auch die Grundlage das er eben nicht mehr Plätze als vereinbart bereitstellen muss. Da kann er schön denjenigen die er ablehnt sagen, dass das infolge Vereinbarung mit dem BR passiert. Das er ohne diese Vereinbarung möglicherweise gar keine Plätze bereitgestellt hätte oder "nach Nase" verteilt hätte, lässt AG dann geflissentlich unter den Tisch fallen... Also sollte ein BR der so was vereinbart sich auch ein dickes Fell gegenüber denjenigen zulegen, die deswegen vom AG abgelehnt werden.

Ich will die Idee BV nicht madig machen, sie ist definitiv besser als dem AG freie Hand zu lassen, aber BR sollte wissen, dass er den Umstand, dass es OHNE BV wahrscheinlich gar keine ATZ gäbe in die Köpfe der Kollegen hämmert....

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