Erstellt am 22.02.2008 um 08:16 Uhr von Morgana
1.Wann kann der Arbeitgeber eine Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit ablehnen?
Ein Beschäftigter hat ab dem vollendeten 55. Lebensjahr die Möglichkeit, Altersteilzeitarbeit zu vereinbaren. Ab dem vollendeten 60. Lebensjahr ist ein Anspruch auf Altersteilzeitarbeit eingeräumt (§ 2 Abs. 1 und 2 TV ATZ). Der Arbeitgeber kann die Altersteilzeitarbeit jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auch ablehnen. Selbst einem Beschäftigten, der grundsätzlich einen Anspruch auf Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit hat, kann Altersteilzeitarbeit versagt werden, wenn dringende dienstliche oder betriebliche Gründe der Altersteilzeit entgegenstehen (§ 2 Abs. 3 TV ATZ)[1].
Erstellt am 22.02.2008 um 14:21 Uhr von paula
@Morgana
jetzt würde mich ja mal echt interessieren woher Du weißt dass dieser TV auf das vorliegende Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommt?
Wenn es keinen Tarrifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung gibt, die einen Rechtsanspruch für den MA einräumt handelt es sich um eine freiwillige Sache für den AG
Erstellt am 25.02.2008 um 08:13 Uhr von Morgana
Hallo Paula, Du hast natürlich recht. Ich bin von Beschäftigten im öffentlichen Dienst ausgegangen. Sorry, Cat.