Erstellt am 12.04.2013 um 10:38 Uhr von Tanzbär
Das ist zumindest auch bei uns gängige Praxis.
Ich gehe mal davon aus, dass es auch erlaubt ist, denn ansonsten müsste ich ja meinem AG (großer Konzern) kriminelle Handlung unterstellen.
Erstellt am 12.04.2013 um 10:44 Uhr von Lotte
Hallo Silke,
ja das ist gängige Praxis. Allerdings gehen manche AG in bestimmten Fällen anscheinend dagegen an:
http://www.handwerksblatt.de/handwerk/keine-provision-fuer-uebernommenen-leiharbeiter-13985.html
LG Lotte
Erstellt am 12.04.2013 um 11:02 Uhr von rkoch
Rechtsgrundlage:
§ 9 AÜG: Unwirksamkeit
Unwirksam sind:
3. Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht; dies schließt die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht aus,
Hier wird also explizit vermerkt, dass der Verleiher eine "Vermittlungsgebühr" beanspruchen darf. Ergo: grundsätzlich zulässig.
Etwas anderes sagt auch Lottes Link nicht, nur, dass es gar keine Vermittlung sein kann, wenn der LA zum Zeitpunkt der "Abwerbung" gar nicht an das übernehmende UN verliehen war, weshalb der Verleiher dann natürlich auch keine Vermittlungsgebühr beanspruchen darf.
Er dürfte es IMHO wieder, wenn die Übernahmen auf seine (des LA-AG) ausdrückliche Vermittlung (also entsprechendes Angebot an den übernehmenden AG) erfolgt, oder wenn dies ausdrücklicher Bestandteil des Entleihvertrages war. Dann wird er eben wieder als Vermittler tätig. So auch das ArbG Aachen: "Allein aus der Tatsache, dass die Leiharbeitsfirma früher den Kontakt zwischen den beiden vermittelt habe". Das "Allein" in diesem Satz sagt eben, wenn es etwas gibt, was diesen Rechtsanspruch begründet (eben z.B. eine entsprechende Klausel im Entleihvertrag), dann kann es anders ausgehen.
Erstellt am 12.04.2013 um 11:26 Uhr von Tanzbär
@Silke
Bitte nicht in der Frage herumschreiben.
Danke.
Genau so ist es, wenn der AG den Leiharbeiter nicht will, dann nimmt er einen anderen.
In der Regel ist es aber so, dass der Leiharbeiter schon eine Weile im Betrieb ist, man kennt ihn, man kennt vor allem seine Leistung.
Und genau DIESEN will man dann haben. Da zahlt man eben die Gebühr, wichtig ist ausschließlich, IHN zu bekommen.
Erstellt am 12.04.2013 um 12:03 Uhr von rkoch
@Silke
Ich ergänze noch zu Tanzbärs erster Zeile: Bitte die Funktion "Neue Antwort" da untern benutzen! a) Viele können nicht wissen, was ursprünglich in dem Beitrag stand, deshalb führt Ändern des Beitrags zur Verwirrung und b) Benutzen viele die Funktion "Aktuelle Antworten", und da taucht dann Deine Änderung nicht auf und geht u.U. vollkommen unter.
> Und genau DIESEN will man dann haben.
Insofern ist das eben kein Nachteil. Normalerweise stellt ein AG jemanden ein, zum VOLLEN Lohn, ohne zu wissen ob er taugt. Mit der Leiharbeit kommt man wesentlich billiger an dieses Wissen, kann gar mehrere Kandidaten billig "testen". Selbst mit der Vermittlungsgebühr fährt man i.d.R. billiger als den Test unter vollem Lohn durchzuführen. Einen guten Leiharbeiter einzustellen ist also i.d.R. ökonomischer als irgendjemand unbekannten, von dem man nur theoretisch weiß (Zeugnis) was er taugt. Genau das war ja eines der Regierungsargumente für Leiharbeit: Als Einstig in eine feste Anstellung (auch wenn das letztlich graue Theorie war).
Erstellt am 12.04.2013 um 12:59 Uhr von blackjack
Eine vertragliche Bestimmung, wonach der Entleiher dem Verleiher eine Vermittlungsprovision zu zahlen hat, wenn er den Leiharbeitnehmer vor Ablauf der gesetzlich geregelten maximalen Überlassungsdauer von zwölf Monaten oder innerhalb von sechs Monaten nach der Überlassung übernimmt, unterliegt grundsätzlich der Unwirksamkeitssanktion des § 9 Nr. 4 AÜG.
http://www.ebnerstolz.de/de/esp/Uebernahmeprovision_an_Leiharbeitgeber_muss_nach_Dauer_des/26257
Erstellt am 12.04.2013 um 14:59 Uhr von rkoch
@blackjack
Da hast Du was in den falschen Hals bekommen....
Zum einen zitiert das Urteil nicht den §9 Nr. 4 AÜG, sondern den §9 Nr. 4 AÜG aF. (alter Fassung), der jetzt nach Wegfall der Nr. 3 aF. (Kündigungsverbot) in der neuen Fassung zum §9 Nr. 3 geworden ist und dort die Erweiterung um die ausdrückliche Erlaubnis einer "angemessenen" Vermittlerprovision erfahren hat (2002). Zur Nr. 4 aF. führt das Urteil zwar tatsächlich aus, dass der Senat danach "jede erschwerende Maßnahme", also auch Provisionen, als unzulässig angesehen hat, aber das ist mit Nr. 3 nF. nicht mehr haltbar (III ZR 240/09 Rn. 11).
Das die Provision im vorliegenden Fall aber dennoch unzulässig war, lag an der Interpretation des Senats bzgl. der geforderten "Angemessenheit". Mit dem 200fachen Stundensatz ohne Berücksichtigung einer Staffelung nach Entleihdauer hat der Senat sie als "an sich" unangemessen angesehen. Da bereits die Festsetzung einer derart hohen Provision quasi eine Verhinderung der Übernahme im Sinne des §9 Nr. 3 AÜG darstellt, ist sie insofern insgesamt unwirksam. Eine vom Gericht festzusetzende Reduzierung scheidet insofern aus, da etwas was nicht wirksam ist nicht reduziert werden kann.
Das ist aber nicht das gleiche wie "unterliegt grundsätzlich der Unwirksamkeitssanktion"...
BTW: Hättest Du auch an der ziterten "Höchstüberlassungsdauer" merken können, denn die ist ja schon lange Geschichte.