Erstellt am 22.07.2022 um 14:07 Uhr von Relfe
Betriebsverfassungsrechtlich ist die Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsaufnahme wie eine Einstellung anzusehen.
Die Übernahme eines Leiharbeitnehmers ist gem. § 14 Abs. 3 AÜG i. V. m. § 99 BetrVG zustimmungspflichtig
Erstellt am 22.07.2022 um 14:42 Uhr von Elefant100
Danke für die schnelle Antwort,
ich dachte mir schon, dass das an uns vorbei geschmuggelt wurde. Wir sind eben erst seit 2 Wochen im Amt. Werden die GL informieren, dass das so nicht geht
Erstellt am 22.07.2022 um 16:11 Uhr von Kampfschwein
Relfe hat es auf den Punkt gebracht.
Erstellt am 22.07.2022 um 19:12 Uhr von Challenger
Zitat Elefant100 : ich dachte mir schon, dass das an uns vorbei geschmuggelt wurde.
Immerhin ist positiv, dass der Leiharbeitnehmer von Euerem Betrieb übernommen wurde.