Erstellt am 29.12.2013 um 15:04 Uhr von nicoline
Na gut, dann hier auch noch einmal:
Brösel,
ich habe den Verdacht, dass Du etwas durcheinader bringst, aber, vielleicht verstehe ich ja auch etwas verkehrt.
§ 7 S. 2 BetrVG sagt nichts über die Betriebsgröße, sondern legt fest, ab wann ein LA wahlberechtigt ist, nämlich grundsätzlich dann, wenn er länger als 3 Monate in dem Entleiherbetriebeingesetzt ist.
Bei der Größe des BR nach § 9 BetrVG richtet sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats nach der Anzahl der im Betrieb ***in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer***. Bei 5 bis 100 Arbeitnehmern müssen sie darüber hinaus auch noch die Wahlberechtigung besitzen, ab 101 AN ist diese Voraussetzung in § 9 nicht mehr genannt. Nach meinem Verständnis zählen die ***in der Regel beschäftigten LA*** zwar bei der Betriebsgröße mit, aber auch ab einer Betriebsgröße von 101 AN sind sie erst wahlberechtigt, wenn sie länger als 3 Monate im Betrieb eingesetzt werden. Ich habe nichts davon gehört oder gelesen, dass dieser Satz des § 7 durch das neue Urteil aufgehoben wurde. Oder habe ich etwas überlesen, überhört oder mißverstanden? Dann möge man mich bitte aufklären.
Erstellt am 29.12.2013 um 15:27 Uhr von Hoppel
@ Brösel
Wenn Du nur mal einen Blick in´s BetrVG geworfen hättest ...
"§ 7 Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden."
Hier gibt es NULL Hinweise darauf, dass sich die Wahlberechtigung von Leih-AN an der Betriebsgröße festmacht.
Eine Unterscheidung wird allerdings in § 9 BetrVG gemacht.
Bis einschließlich 100 AN macht der Gesetzgeber die Zahl der BR-Mitglieder an der Anzahl der WAHLBERECHTIGTEN in der Regel beschäftigten AN fest. Danach wird noch auf die Zahl der in der Regel beschäftigten AN abgehoben.
Das BAG hat dann am 13.3.13 entschieden, dass Leih-AN bei der Feststellung der zu wählenden BR-Größe zu berücksichtigen sind. Allerdings bezieht sich dieser BAG Beschluss auf einen Betrieb mit mehr als 100 in der Regel beschäftigte AN.
Es gibt aber definitiv keine arbeitsgerichtliche Beschlussfassung, dass Leih-AN NICHT wahlberechtigt sind, so ein Betrieb weniger als 101 Arbeitnehmer zählt.
Ausschlaggebend für das aktive Wahlrecht der Leih-AN ist AUSSCHLIESSLICH, dass sie mind. drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
Erstellt am 29.12.2013 um 15:29 Uhr von schmitti
1. Wahlberechtigung im Entleiherbetrieb
Leiharbeitnehmer sind wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden (sollen) und wenn sie am Wahltag im Entleiherbetrieb tätig sind (§ 7 Satz 2 BetrVG).
2. Wählbarkeit im Entleiherbetrieb
Leiharbeitnehmer sind im Entleiherbetrieb nicht wählbar (§ 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG; vgl. auch BAG v. 17.2.2010 ? 7 ABR 51/08).
3. Berücksichtigung für die Größe des Betriebsratsgremiums im Entleiherbetrieb
Seit der neuesten Entscheidung des BAG vom 13.3.2013 ? 7 ABR 69/11 gilt: im Entleiherbetrieb regelmäßig beschäftigte Leiharbeitnehmer sind bei der Größe des Betriebsrats grundsätzlich zu berücksichtigen. Leiharbeitnehmer zählen also mit, wenn es um die Bestimmung der Betriebsgröße und damit um die Größe des Betriebsratsgremiums geht.Das BAG hat damit zu Recht seine bisher anderslautende Rechtsprechung aufgegeben!Im Einzelnen bedeutet das:In Betrieben mit bis zu 51 Arbeitnehmern kommt es zusätzlich auf die Wahlberechtigung der Arbeitnehmer an, das heißt: Leiharbeitnehmer zählen für die Bestimmung der Betriebsratsgröße mit, wenn sie länger als drei Monate im Entleiherbetrieb eingesetzt werden.Für Betriebe mit in der Regel mehr als 51 Arbeitnehmern sieht das Gesetz diese Voraussetzung nicht mehr vor, das heißt: Leiharbeitnehmer zählen generell mit bei der Bestimmung der Betriebsratsgröße.Für eine Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer bei der Bestimmung der Betriebsratsgröße sprechen laut BAG folgende Gründe:1. § 9 BetrVG ist nach dem Sinn und Zweck der in der Vorschrift genannten Schwellenwerte auszulegen:Durch die in dieser Vorschrift vorgesehene Staffelung soll sichergestellt werden, dass die Zahl der Betriebsratsmitglieder in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der betriebsangehörigen Arbeitnehmer steht, deren Interessen und Rechte der Betriebsrat zu wahren hat. Eine angemessene Interessenvertretung ist dann gefährdet, wenn die Zahl der regelmäßig im Betrieb beschäftigten Leiharbeitnehmer deutlich steigt, ohne dass dies bei der Betriebsratsgröße Berücksichtigung findet. Denn: der Umfang der Betriebsratsarbeit wird durch die im Betrieb regelmäßig tätigen Leiharbeitnehmer auch bei einer nur partiellen Vertretung in erheblichem Umfang beeinflusst. Die Zunahme an Betriebsratsaufgaben, die mit der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern verbunden ist, ist so erheblich, dass ihr durch eine entsprechende Betriebsratsgröße Rechnung zu tragen ist. 2. Für eine Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer im Rahmen von § 9 Satz 1 BetrVG spricht auch der systematische Zusammenhang zu § 7 Satz 2 BetrVG: Nach dieser Bestimmung sind Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate eingesetzt werden ? das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat steht dem Leiharbeitnehmer bereits ab dem ersten Arbeitstag im Einsatzbetrieb zu. § 9 Satz 1 BetrVG stellt für Betriebe mit bis zu 51 Arbeitnehmern ebenfalls auf deren Wahlberechtigung ab. Daher wäre es wenig konsistent, die Leiharbeitnehmer zwar nach § 7 Satz 2 BetrVG als im Einsatzbetrieb wahlberechtigt zu behandeln, sie aber nicht als wahlberechtigte Arbeitnehmer im Sinne von § 9 Satz 1 BetrVG anzusehen.........
http://www.betriebsratswahl2014.de/betriebsratswahl2014/tipps-zur-betriebsratswahl/leiharbeit.php
Erstellt am 29.12.2013 um 15:30 Uhr von Brösel
Das kann ich mir absolut so nicht vorstellen. Wenn ich für das Betriebsverfassungsgesetz so durchlese verstehe ich es anders.
Meine Frage an die Experten unter uns. Wer hat denn nun Recht ????
Erstellt am 29.12.2013 um 15:34 Uhr von BRMtgl
Betriebsratswahl und Leiharbeit
Leiharbeitnehmer sind bei der Zahl der Betriebsratsmitglieder einzuberechnen: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.03.2013, 7 ABR 69/11
http://www.hensche.de/Betriebsratswahl_Leiharbeit_Betriebsratswahl_und_Leiharbeitnehmer_BAG_7ABR69-11.html
@Brösel, man darf nicht NUR das Gesetz lesen, sondern auch ergangene neue BAG Rechtsprechung. Denn da hat es Änderungen ergeben.
Erstellt am 29.12.2013 um 15:42 Uhr von kratzbuerste
Drei Juristen - fünf Meinungen.
Oder: Richtige Antwort: Es kommt darauf an. - Was nämlich ein Gericht entscheiden würde, wenn es genau den Fall aus Deinem Betrieb ansieht.
Ich gehe davon aus, dass das Gesetz durch die Rechtsprechung deutlicher zu Gunsten des Wahlrechts geworden ist.
Arbeitsrecht ist oft Richterrecht.
Erstellt am 29.12.2013 um 15:59 Uhr von Hoppel
@ Brösel
Der § 7 BetrVG besteht gerade mal aus zwei ganz einfachen und verständlich geschriebenen Sätzen. Es kann doch nicht so schwer sein, diesen § verstehen zu können!
Wenn DEINE Behauptung stimmen würde, hätten Leih-AN in Betrieben mit weniger als 101 AN niemals ein aktives Wahlrecht und das ist mit absoluter Sicherheit nicht der Fall.
Und was das aktive Wahlrecht von Leih-AN betrifft, die mind. drei Monate im Betrieb eingesetzt werden, gibt es auch überhaupt nichts auszulegen. Sie dürfen wählen, PUNKT!
Erstellt am 29.12.2013 um 16:22 Uhr von Brösel
Ich habe das Gefühl wir reden hier aneinander vorbei.
Was ich damit sagen wollte:
Natürlich haben Leiharbeitnehmer bei einer Betriebsgröße von 5 bis 100 Arbeitnehmern eine Wahlberechtigung haben, sofern sie länger als 3 Monate im Betrieb eingesetzt werden
Augenmerk: 3 Monate
Was ich halt wissen möchte,wir haben im Betrieb 185 Mitarbeiter,und über das ganze Jahr verteilt ca. 20 Leiharbeiter pro Monat.
Diese Leiharbeiter wechseln aber sehr häufig, einige sind 2 Monate im Betrieb und andere nur einig tage, abhängig davon wie der Urlaubs und Krankenstand bei uns ist.
Also, wenn nun das Wahlausschreiben am 8.1.2014 ins Rennen geht, und am 6.1.2014 kommen wieder einige Leiharbeitnehmer für 2 Wochen zu uns in den Betrieb, sind denn diese Leiharbeiter bei einem Betrieb von 185 Mitarbeiter wahlberechtigt ????
Und Zählen Sie an dem tag des Wahlausschreibens zur eigendlichen Betriebsgröße mit ?
Hintergedanke ist ein 9 er Gremium und ggf. eine Vollfreistellung ?
Erstellt am 29.12.2013 um 16:32 Uhr von Snooker
Dann rechne nach ob die Leiharbeitnehmer auf mindestens 3 Mon. im Jahr kommen. Entscheidend ist der AN nicht der zu besetzende Arbeitsplatz.
Erstellt am 29.12.2013 um 16:38 Uhr von Brösel
Snooker,das kann man so nicht weil es wie ich schon geschrieben habe, immer
verschiedene Leiharbeitnehmer sind und somit nicht jeder einzelne auf 3 Monate im Betrieb kommt.
Erstellt am 29.12.2013 um 16:55 Uhr von Snooker
Dann hast Du Dir die Antwort doch schon selber gegeben.
Erstellt am 29.12.2013 um 17:06 Uhr von Brösel
Was möchtest Du mir damit sagen ???
Erstellt am 29.12.2013 um 17:12 Uhr von Snooker
Wenn Liesschen Müller als Person NICHT MINDESTENS 3 ´MON in eurem Betrieb beschäftigt ist sie NICHT Wahlberechtigt.
Erstellt am 29.12.2013 um 17:31 Uhr von Brösel
Schön und gut, aber die sind doch trotz allem Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes und somit zur eigentlichen Betriebsgröße hinzu zurechnen. (Schwellenwert) oder .....? Auch wenn keine eigentliche Wahlberechtigung vorliegt .
Erstellt am 29.12.2013 um 17:31 Uhr von ActionHero
@Brösel
Ich weiß ja nicht, wie du das BetrVG ließt (interpretierst). Augenscheinlich aber nicht so, wie es gemeint ist.
Da man hier ja manchmal selbst zum Zweifeln kommt, habe ich mir neben dem genannten Urteil, auch die Vorlage zur Novellierung des BetrVG in 2001 noch einmal reingezogen (Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode Drucksache 14/5741). Auch ich vermag hier beim besten Willen nicht zu erkennen, wo hier eine Regelung sein sollte, die deine Ansicht deckt.
„Wer hat denn nun Recht ????“
Alle die, die hier bisher etwas zu dem Thema geschrieben haben. Etwas Einschränkend hier die von Snooker.
Einzig die die Abstufung auf über 100/101 beschäftigte ist hier nicht korrekt. Das Gesetz, ist auch der Drucksache so zu entnehmen, geht hier von „über 51“ aus.
Die von @schmitti trifft es am genauesten. Er hat den hier wohl auch wichtigsten Punkt durch () hervorgehoben.
Beim aktiven Wahlrecht ist allein maßgeblich, das hier vorliegende Wissen (sollen).
D. h., ist vorher bekannt, dass die Tätigkeit im Entleiherbetrieb über drei Monate hinausgeht, besteht ein aktives Wahlrecht ab dem ersten Tag der Beschäftigung.
Ist die genaue Zeit vorher nicht bekannt, entsteht sie erst nach Ablauf dieser drei zusammenhängenden Monate.
Dies gilt unabhängig von der Betriebsgröße für alle Leiharbeiter.
Nur bei der Berechnung zur Betriebsratsgröße erfolgt eine unterschiedliche Auslegung, abhängig von der Betriebsgröße (ständige Mitarbeiterzahl).
Ist sie bei einer Mitarbeiterzahl von bis zu 51 ständig beschäftigten abhängig von der drei Monatsregel, so entfällt diese bei darüber hinausgehenden komplett und es ist nur noch auf die Zahl abzustellen, die zum Zeitpunkt der Wahl im Betrieb beschäftigt werden.
Dass dieses dann ev. Hellseherische Fähigkeiten voraussetzt, ist leider eine rechtlich anders zu behandelnde Geschichte…
Nachtrag:
Jetzt sollte bitte keiner mit irgendwelchen Kommentaren wie Fitting, Däubler oder anderen kommen; hier wurde die aktuelle Rechtsprechung wahrscheinlich noch gar nicht berücksichtigt.
So gesehen ist das Arbeitsrecht für Kommentatoren und Verlage, wohl der beste Bereich um laufend neue Bücher auf den Markt zu werfen und………auch Seminaranbieter werden dadurch nicht Arbeitslos.....
Erstellt am 29.12.2013 um 17:36 Uhr von Brösel
Schön und gut, aber die sind doch trotz allem Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes und somit zur eigentlichen Betriebsgröße hinzu zurechnen. (Schwellenwert) oder .....? Auch wenn keine eigentliche Wahlberechtigung vorliegt .
Antwort 14 Erstellt am 29.12.2013 um 17:31 Uhr von Brösel 224313
Erstellt am 29.12.2013 um 17:40 Uhr von wischwasch
"Wenn Liesschen Müller als Person NICHT MINDESTENS 3 ´MON in eurem Betrieb beschäftigt ist sie NICHT Wahlberechtigt"
Du meinst wohl "wählbar". Sie kann aber wählen.
Erstellt am 29.12.2013 um 18:00 Uhr von EightBall
Du musst jeden einzelnen Leih-Menschen (sorry) einzeln betrachten. Und zwar zu einem bestimmten Stichtag (ich glaube der Tag des Wahlausschreibens, kann das jemand nachschauen?). Da fragst du: Ist dieser Mensch mindestens 3 Monate bei uns? Ja: Strich auf Strichliste! Nein: Kein Strich! Wenn du damit durch bist, musst du die Striche zusammenzählen.
Erstellt am 29.12.2013 um 18:11 Uhr von gironimo
>Schön und gut, aber die sind doch trotz allem Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes und somit zur eigentlichen Betriebsgröße hinzu zurechnen. (Schwellenwert) oder .....? Auch wenn keine eigentliche Wahlberechtigung vorliegt<
Das sehe ich eigentlich auch so. Aus meiner Sicht war es Wille des Gesetzgebers, dass bei der Größe des BR bei über 101 AN alle AN mitgerechnet werden, also auch die, die - aus welchem Grund auch immer - möglicher Weise nicht selbst wahlberechtigt sind.
Sonst hätte der Gesetzgeber ja nicht die andere Wortwahl gewählt.
Aber wer weiß, was Justitia mit den verbundenen Augen dazu sagen würde. So gesehen stimmt eigentlich das, was hier auch schon gesagt wurde: "Es kommt darauf an".
Erstellt am 29.12.2013 um 18:15 Uhr von Hartmut
Hallo Brösel, wichtig ist, ob man davon sprechen kann, dass diese Leiharbeitnehmer in den Betrieb 'regelmäßig beschäftigt' sind oder nicht. Da hat das BAG mal diese 3 Monate angesetzt. Du hast recht, das hat das BAG nicht buchstabengemäß für jede Betriebsgröße getan, wohl aber sinngemäß. Denn warum sollten je nach Betriebsgröße andere Grenzen gelten.
Hier ist das Urteil, lies es mal durch, dann wird es bestimmt klar:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&nr=16780&linked=bes
@EightBall: Ja, Stichtag ist der Tag des Wahlausschreibens.
Erstellt am 29.12.2013 um 18:40 Uhr von ActionHero
Hartmut…..auch wenn ich jetzt schon einige Jägermeister…Schiet, ist ja Werbung…sorry… hinter mir habe, so kann ich immer noch Lesen. Du aber anscheinend nicht……
Nicht der Zeitpunkt der Aushängung des Wahlausschreibens ist hier maßgebend, sondern der Wahlzeitpunkt. Gegebenenfalls muss halt laufend die Wählerliste aktualisiert werden.
Auch die Quelle des Urteils wurde hier bereits angegeben, somit ist es überflüssig laufend etwas zu wiederholen und so zu tun als hätte man alles bisher geschriebene nicht gelesen, oder was wahrscheinlicher ist, alles bereits wieder vergessen.
Auch hat das BAG hier überhaupt nichts angesetzt, sondern der Gesetzgeber hat hier die Brötchen gebacken. Das BAG hat hier nur eine ander Art der Auflage gewählt. War es bist dato Marmelade, so ist es jetzt halt die Jagdwurst. Schmeckt eigentlich auch besser……