Erstellt am 10.04.2013 um 11:21 Uhr von Betriebsrätin
Mutterschutz bricht auch das Recht des AG in der Probezeit ggf ein Arbeitsverhältnis zu kündigen.
Also, wenn nicht ein ArbV als befristetes Probezeitverhältnis geschlossen wurde, ist sie quasi unbefristet beschäftigt.
Anders nur, wenn es sich um einen befristeten ArbV handelt.
Die Koll. sollte sich nun nicht ohne anwaltlichen Rat dazu bewegen lassen einen neuen befristeten ArbV abzuschließen.
Das Mutterschutzgesetz und auch der hier sehr gute Kündigungsschutz gilt.
Erstellt am 10.04.2013 um 11:37 Uhr von gironimo
>inwiefern tritt das Mutterschutzgesetz in Kraft<
Es ist in Kraft. Die Frage eines anderen Vertrages stellt sich nicht.
Aus der betrieblichen Praxis: Die AG versuchen es immer wieder.
Erstellt am 10.04.2013 um 13:24 Uhr von Pjöng
Zuerst wäre mal zu klären, was für ein Vertragsverhältnis derzeit vorliegt:
- Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis?
Diese gilt unbefristet fort. Eine Kündigung ohne Zustimmeung der obersten landesbehörde wäre unwirksam. Die Zustimmung zu bekommen dürfte sich schwierig gestalten.
Es besteht also kein Grund, einen anderen Vertrag anzunehmen, im Falle einer Kündigung sllte Kündigungsschutzklage eingelegt werden.
- Ein befrsitetes Probearbeitsverhältnis?
Diese endet grundsätzlich mit Erreichen des Befristungsendes, egal ob schwanger, nicht schwanger, behindert oder nicht, es endet zum vereinbarten Zeitpunkt. Es gibt verschiedene rechtliche Möglichkeiten, dieses Arbeitsverhältnis, auch befristet, zu verlängern.
Eine Entfristung kann möglicherweise erreicht werden, wenn die ANin nachweisen kann, dass die erneute Befristung nur wegen der Schwangerschaft erfolgt ist. Dies könnte hier dank des Angebotes "bis Beginn des Mutterschutzes" gelingen. Dazu müsste dann binnen drei Wochen nach Erreichen des Befristungsendes Klage beim Arbeitsgericht eingelegt werden. Ob sich das lohnt, muss die Schwangere selber überlegen. Ob einem der Arbeitsplatz mit der Klage langfristig sicherer ist als ohne, das ist eine schwer zu klärende Frage. Allerdings sichert eine gewonnene Kündigungsschutzklage den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und evtl. auch eine Abfindung nach Ende der Elternzeit.
Erstellt am 11.04.2013 um 23:43 Uhr von luise
Der Vertrag kann nur beendet werden wenn das auch im vertrag festgehalten ist! Wenn es ein befristeter Vertrag ist z.b für ein jahr läuft dieser auch erst nach der zeit ab. Wenn keine Befristung angegeben ist läuft dieser auch unbefristet weiter. Früheste Kündigung wäre meines Erachtens nach dem Mutterschutz .also dann in der elternzeit möglich, wenn der AG einen Grund findet.
Erstellt am 11.04.2013 um 23:46 Uhr von luise
Ich korrigiere, auch während der elternzeit besteht weiterhin bes. Kündigungsschutz!