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Mutterschutz

T
ThomasBR
Nov 2016 bearbeitet

Eine Mitarbeiterin befindet sich noch in der Probezeit bis Ende Mai. Nach Mitteilung ihrer Schwangerschaft, wurde ihr mitgeteilt, daß ihr Arbeitsverhältnis nicht verlängert wird, alternativ wurde ihr ein Zeitvertrag bis Ende August angeboten (Beginn des Mutterschutzes) Frage: inwiefern tritt das Mutterschutzgesetz in Kraft? Welche Möglichkeiten hat die Arbeitnehmerin?

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Community-Antworten (5)

B
Betriebsrätin

10.04.2013 um 13:21 Uhr

Mutterschutz bricht auch das Recht des AG in der Probezeit ggf ein Arbeitsverhältnis zu kündigen.

Also, wenn nicht ein ArbV als befristetes Probezeitverhältnis geschlossen wurde, ist sie quasi unbefristet beschäftigt.

Anders nur, wenn es sich um einen befristeten ArbV handelt.

Die Koll. sollte sich nun nicht ohne anwaltlichen Rat dazu bewegen lassen einen neuen befristeten ArbV abzuschließen.

Das Mutterschutzgesetz und auch der hier sehr gute Kündigungsschutz gilt.

G
gironimo

10.04.2013 um 13:37 Uhr

inwiefern tritt das Mutterschutzgesetz in Kraft<

Es ist in Kraft. Die Frage eines anderen Vertrages stellt sich nicht.

Aus der betrieblichen Praxis: Die AG versuchen es immer wieder.

P
Pjöng

10.04.2013 um 15:24 Uhr

Zuerst wäre mal zu klären, was für ein Vertragsverhältnis derzeit vorliegt:

  • Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis? Diese gilt unbefristet fort. Eine Kündigung ohne Zustimmeung der obersten landesbehörde wäre unwirksam. Die Zustimmung zu bekommen dürfte sich schwierig gestalten. Es besteht also kein Grund, einen anderen Vertrag anzunehmen, im Falle einer Kündigung sllte Kündigungsschutzklage eingelegt werden.

  • Ein befrsitetes Probearbeitsverhältnis? Diese endet grundsätzlich mit Erreichen des Befristungsendes, egal ob schwanger, nicht schwanger, behindert oder nicht, es endet zum vereinbarten Zeitpunkt. Es gibt verschiedene rechtliche Möglichkeiten, dieses Arbeitsverhältnis, auch befristet, zu verlängern. Eine Entfristung kann möglicherweise erreicht werden, wenn die ANin nachweisen kann, dass die erneute Befristung nur wegen der Schwangerschaft erfolgt ist. Dies könnte hier dank des Angebotes "bis Beginn des Mutterschutzes" gelingen. Dazu müsste dann binnen drei Wochen nach Erreichen des Befristungsendes Klage beim Arbeitsgericht eingelegt werden. Ob sich das lohnt, muss die Schwangere selber überlegen. Ob einem der Arbeitsplatz mit der Klage langfristig sicherer ist als ohne, das ist eine schwer zu klärende Frage. Allerdings sichert eine gewonnene Kündigungsschutzklage den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und evtl. auch eine Abfindung nach Ende der Elternzeit.

L
luise

12.04.2013 um 01:43 Uhr

Der Vertrag kann nur beendet werden wenn das auch im vertrag festgehalten ist! Wenn es ein befristeter Vertrag ist z.b für ein jahr läuft dieser auch erst nach der zeit ab. Wenn keine Befristung angegeben ist läuft dieser auch unbefristet weiter. Früheste Kündigung wäre meines Erachtens nach dem Mutterschutz .also dann in der elternzeit möglich, wenn der AG einen Grund findet.

L
luise

12.04.2013 um 01:46 Uhr

Ich korrigiere, auch während der elternzeit besteht weiterhin bes. Kündigungsschutz!

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