Vertragsänderung nach Mutterschutz
hallo zusammen, berechtigt eine rückkehr aus dem mutterschutz den ag zu einer vertragsänderung? die kollegin wird wieder in vollzeit eingesetzt.allerdings mit 2,5 std.mehr pro woche. außerdem hat mir unser chef die vertragsänderung nicht vorgelegt.muß er doch,richtig? bin ein einköpfiger noch recht junger br und ich war zwei tage nicht da.meine vertretung wird von der gf nicht akzeptiert und so macht der storemanager während meiner abwesenheit immer solche aktionen. was ist zu tun?
vielen dank im vorraus für antworten
Community-Antworten (3)
09.10.2010 um 23:17 Uhr
Meinst Du mit Mutterschutz die Elternzeit?
10.10.2010 um 12:23 Uhr
entschuldigung... ja natürlich,elternzeit.
10.10.2010 um 20:19 Uhr
Mit dem Ende der Elternzeit lebt das Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen, die vor der Elternzeit galten, automatisch wieder auf. Hierzu bedarf es keiner Aufforderungen, besonderer Erklärungen oder Vorankündigungen seitens des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers. Wurde die Arbeitszeit während der Elternzeit verringert, so gilt mit Ende der Elternzeit wieder automatisch die ursprüngliche Arbeitszeit. [Quelle: wikipedia]
Wenn der AG die Arbeitszeit verlängern will, dann hat er zwei Möglichkeiten:
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Er einigt sich mit der Kollegin auf eine Vertragsänderung - dann arbeitet sie unter den geänderten Bedingungen weiter. BR muss nur nach §99 unterrichtet werden, wenn die Erhöhung nicht unerheblich ist (in eurem Fall ist dies eher nicht gegeben).
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Er spricht eine Änderungskündigung aus. Dann ist der BR nach §102 anzuhören. Jetzt nicht den AG darauf aufmerksam machen, dass er das vergessen hat, ansonsten holt er es morgen direkt nach. Hat der AG dies unterlassen, dann sieht es bei der Kündigungsschutzklage eurer Kollegin gut aus.
Nach deinen Infos solltest du der Kollegin raten nichts zu unterschreiben, denn sie hat einen gültigen Arbeitsvertrag und sollte darauf drängen, dass er eingehalten werden soll. Sollte der AG eine Änderungskündigung ausgesprochen haben, so weißt ihr die Kollegin auf die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage.
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