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Kontrolle der Mitarbeiter

S
sandmann
Mrz 2020 bearbeitet

Hallo Zusammen,

ich habe eine Frage an euch, die ihr mir hoffentlich beantworten könnt. Durch diverse Ungereimtheiten im Unternehmen hat dieses scheinbar eine Detektei beauftragt, die Mitarbeiter mit dem Auto verfolgt, um ggf. Informationen zu erhalten etc. Haben wir als BR eine Möglichkeit, dieses zu verhindern bzw. zumindest eine Information im Vorfeld darüber zu erhalten? Nach meiner Auffassung zieht der §87.1 ja leider nicht, da diese Passus sich ja nur auf Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb beziehen. Wie seht ihr das? Danke!

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Community-Antworten (11)

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Rapper

09.04.2013 um 10:33 Uhr

Fragen kostet nichts. Einfach den AG im Monatsgespräch oder bei anderer Gelegenheit darauf ansprechen. Ansonsten hat der BR hier keine Möglichkeit, dies zu verhindern. Ich kenne jedenfalls keinen § im BetrVG, bei dem dies der MB des BR unterliegt. Wenn allerdings auch in eurem Unternehmen ermittelt wird, dann seid ihr mit im Boot.

G
gironimo

09.04.2013 um 11:01 Uhr

"im Betrieb" würde auch die Mitarbeiter erfassen, die außerhalb des Betriebes dienstlich tätig werden. So stellt sich die Frage, ob der Detektiv die Kollegen auf Dienstfahrten verfolgt.

Gerade zum Thema Detektiv gibt es ja umfangreiche Rechtsprechung. Kurz zusammengefasst. Bei einem aktuten Verdacht, kann der AG dies schon tun. Wenn er das Instrument immer einsetzen will, wäre hier schon der BR mit gefragt.

Ich würde an Eurer Stelle erst einmal die Mitarbeiter darüber informieren, dass der AG sie beobachten läßt.

R
Rapper

09.04.2013 um 14:47 Uhr

Seit wann informiert der BR MA, dass sie vom AG beobachtet werden?

Ich würde da erst einmal garnichts tun, höchsten den AG im Monatsgespräch auf diese "scheinbare" Boebachtung ansprechen bzw. nachfragen, was daran stimmt und welchen Zweck er damit verfolgt?

Der BR ist weder "Polizei" noch "Richter".

K
Kölner

09.04.2013 um 14:53 Uhr

@Rapper Aber warum sollte der BR hier nicht dem AN mitteilen, was ein AG mit Ihnen anstellt? Man kann das auch... ...Öffentlichkeitsarbeit nennen ...in einem Kontext mit § 80 BetrVG sehen ...den § 87 BetrVG ins Spiel bringen u.v.a. mehr

R
Rapper

09.04.2013 um 15:48 Uhr

Kölner,

Du bist also der Meinung, dass der BR die Kollegen informieren soll. Warum? Ich will hier nichts Mutmaßen oder Vermuten. Aber es "könnte" ja durchaus sein, dass da gewisse MA dem Unternehmen Schaden zufügen, egal in welcher Art und Weise auch. Und wenn man das als BR aber nicht genau weiß, dann sollte man doch vorher erst einmal in irgend einer Form mit dem AG darüber reden bzw. nachfragen, bevor man "vielleicht" gewisse MA mit solchen Informationen warnt. Das hat dann bei weiten nichts mehr mit "Öffentlichkeitsarbeit" zu tun. Wie gesagt, ich will hier nichts Mutmaßen. Deshalb auch mein Hinweis, dass ein BR weder "Polizei" noch "Richter" ist.

B
blackjack

09.04.2013 um 16:32 Uhr

....und warum findet keine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen AG und BR statt und informiert den BR über solche Aktionen?

K
Kölner

09.04.2013 um 18:29 Uhr

@Rapper Ui. Wenns danach geht, dann dürfte in Deinem Betrieb kein einziger AN irgendetwas erfahren...

H
Hoppel

09.04.2013 um 21:40 Uhr

@ sandmann

Der BR hat hier keine Karten im Spiel; der AG muss weder informieren noch um Erlaubnis bitten > BAG 1 ABR 26/90

Und was das Thema "Öffentlichkeitsarbeit" betrifft, würde ich als BR darauf verzichten, das Gerücht in die Welt zu setzen, der AG würde AN beschatten lassen. Immerhin wird der Einsatz einer Detektei nur vermutet!!!

N
Nubbel

09.04.2013 um 23:02 Uhr

Und was das Thema "Öffentlichkeitsarbeit" betrifft, würde ich als BR darauf verzichten, das Gerücht in die Welt zu setzen, der AG würde AN beschatten lassen. Immerhin wird der Einsatz einer Detektei nur vermutet!!! Antwort 8 Erstellt am 09.04.2013 um 19:40 Uhr von Hoppel 211071

wo hat sich hier nur das gerücht versteckt?

B
Bakunin

10.04.2013 um 11:30 Uhr

Eine Karte hat der BR aber dennoch im Spiel, nämlich wenn der Detektiv technische Hilfsmittel (Kamera, Peilsender etc.) benutzt, um das Verhalten der AN zu überwachen. Dann greift § 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG.

R
Rapper

10.04.2013 um 11:49 Uhr

Blackjack,

wie Hoppel schrieb, ist der AG in diesem Fall nicht zur Info an den BR verpflichtet. Wenn der BR aber davon Kenntnis bekommen hat, und der Frgaer schreibt ja: "scheinbar eine Detektei beauftragt", dann sollte der BR auch schon mal von sich aus nachfragen, was an diesem "scheinbaren" Vorgang dran ist.

Kölner, deine Worte sonst in allen Ehren, aber hier bist Du auf dem falschen Dampfer. "Scheinbare" Handlungen sollte man nicht als "Öffentlichkeitsarbeit" anbringen, denn "scheinbar" ist für mich immer noch ein Gerücht, wenn nichts konkretes zu erkennen ist oder keine genauen Informationen vorliegen. Wir brauchen hier nicht in Wortklauberei zu verfallen, so wie es Nubbel tut. Es war in der Vergangenheit bei uns auch einige Male so, dass irgend Jemand aus dem BR etwas aufgeschnappt hat, ohne Rüchversicherung, dass das auch so ist und dann mit wehenden Fahnen zum AG oder zu betreffenden Kollegen gerannt ist, mit "ich weiß da was". Und dann hat es meistens richtig geknallt, weil vieles nur "heisse Luft" war.

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