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Dieser Beitrag ist vor 10 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Wie können wir dem Mitarbeiter helfen?

N
nshxxx
Jan 2018 bearbeitet

Hallo liebe Kolleginen und Kollegen, Ich bin Mitglied eines dreier Gremiums bei uns im Betrieb und nicht der Vorsitzende. Ein Mitarbeiter wurde bei uns Krankheitsbedingt gekündigt. Dieser Mitarbeiter hat aber nach langem hin und her vor Gericht gewonnen und ist nun seid gut einem Monat wieder im Betrieb tätig. Wie sich jeder denken kann ist die Betriebsleitung natürlich nicht grad erfreut darüber. Der Kollege hat ein gerichtliches Gutachten erhalten wo er im Betrieb arbeiten darf und wo nicht da er 2 neue Knie bekommen hat. Er arbeitet im Betrieb im Bereich Platz wo also auch Stapler fahren. U.a. steht in diesem Gutachten dass das hin und wieder Staplerfahren dem Genesungsprozess des Kollegen positiv auswirken würde. Das Erste was der Betrieb beschlossen hatte nachdem der Kollege wiederkam war ein Staplerverbot für ihn auszusprechen. Jeder andere Mitarbeiter auf dem Platz darf Stapler fahern ausser er was meiner Meinung nach gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstösst.....oder sehe ich das falsch?

Kleine andere Nicklichkeiten kommen natürlich hin und wieder auch vor. Hier und da mal ein etwas zweideutiger Spruch der Betriebsleitung....unter 4 Augen natürlich nur.

Da ich neu in den BR gerutascht bin und deshalb auch erst ein Seminar besuchen konnte bin ich mir nicht sicher wie wir uns verhalten sollen. Der Vorsitzende hat leider keine Ahnung und legt sein Amt Gott sei Dank mitte des Jahres nieder und der zweite ist zusammen mit mir nachgerutscht, hat also genau so viel Ahnung wie ich im Moment.

Der Kollege ist natürlich auf der einen Seite froh mit 55 Jahren wieder seinen Job wieder zu haben, auf der anderen Seite ärgert ihn das natürlich fürchterlich mit dem Staplerverbot.

Da ich bei meinen Kollegen recht "beliebt" bin kommen viele deshalb zu mir und nicht zu dem Vorsitzenden. Ich habe ihm geraten erstmal die Füsse still zu halten. Aus der Vergangenheit weiss man das es sich mit der Zeit von ganz alleine wieder einlenkt wenn die erste Wut verflogen ist. Wir sind im Betrieb auf jeden Mann angewiesen von daher wird das Staplerverbot eh bald wieder aufgehoben.

Trotzdem nun endlich meien eigentliche Frage.... Sollte sich der Kollege doch dazu entscheiden eine schriftliche Beschwerde einzureichen, in wie weit können/dürfen wir ihn als BR helfen/unterstützen.

  • bleibt uns als BR nur die Möglichkeit mit dem Betrieb über diese Beschwerde zu reden?

  • was ist wenn wir mit dem Betrieb gesprochen haben, dieser aber nicht einlenkt. Können wir als BR dann noch Drock ausüben (Arbeitsgericht vielleicht) oder muss das im Endeffekt der Kollege dann selber tun indem er sich einen Anwalt sucht? Ich möchte dem Kollegen halt gerne helfen, bin mir meiner oder besser unserer Möglichkeiten als BR leider noch nicht richtig bewusst. Es wäre super wenn ihr mir da ein wenig unter die Arme greifen könntet.

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Community-Antworten (6)

G
gironimo

01.04.2016 um 13:20 Uhr

Deine Frage bezieht sich im Grunde auf den § 85 BetrVG.

Der Kollege fühlt sich ungerecht behandelt und reicht beim BR eine Beschwerde ein. Der BR tritt zu einer Sitzung zusammen und beschließt, dass die Beschwerde berechtigt ist.

Jetzt tritt der BR mit dem AG in Verhandlungen. Und jetzt kommt das Druckmittel: Sind sich BR und AG nicht einig, ob die Beschwerde berechtigt ist, kann der BR die Einigungsstelle anrufen. Und da wird es bekanntlich teuer für den AG. Und in der E-Stelle wird es einen Kompromiss geben. Warum also das viele Geld ausgeben und nicht gleich auf den BR zugehen - nur wegen einer gekränkten Eitelkeit des AG?

Natürlich - während des ganzen Verfahrens, wird der Kollege weiterhin mit Sticheleien unter 4 Augen und ähnliches rechnen müssen.

Angesichts Eurer relativ starken Position, würde ich erst einmal auf dem diplomatischen Wege versuchen, den AG zu beeinflussen auf seine "Rachegelüste" zu verzichten.

N
Nordling

01.04.2016 um 13:22 Uhr

Meiner Meinung nach, wenn die Gespräche mit dem AG zu keinem Ergebnis führen, bieten die §§ 84 und 85 BetrVG in diesem Fall die Möglichkeit auf Abhilfe. Der 85 bietet außerdem die Möglichkeit, eine Einigungsstelle anzurufen. Alleine das schreckt aus Kostengründen schon viele AG

N
Nordling

01.04.2016 um 13:23 Uhr

Oh, da war ich wohl etwas zu langsam... Sorry für die doppelte Antwort

N
nshxxx

01.04.2016 um 13:43 Uhr

Super! vielen Dank für die schnellen Antworten. Einigungsstelle kennt die Firma nur zu gut aus der Vergangenheit mit einem älteren Betriebsrat :) Die Geschäftsführung hat uns als neuem Betriebsrat schon gesagt bevor so etwas in die Wege geleitet wird bitte erstmal mit der Gefäftsführung reden. Von daher glaube ich das es dazu nicht kommen sollte.

Fakt ist aber für mich das es sich bei dem Staplerverbot um reine Schikane handelt um es dem Kollegen so schwer wie möglich zu machen. Ein Bereichsleiter war der Meinung, der Chef könne schliesslich alleine entscheiden wo und wie er den Kollegen einsetze was ja auch in Ansätzen richtig ist ABER der Kollege darf nicht schlechter stehen als seine Kollegen in diesem Bereich --> Gleichbehandlung. Zumal in dem Gutachten des Gerichts auch daruf hingewiesen wird dass das arbeiten auf dem Stapler gesundheitsfördernd sei.

Ich denke damit haben wir sofern es soweit kommt gute Chancen etwas für den Kollegen etwas zu bewegen. Das Problem was ich dabei nur sehe, dadurch das es eine recht kleine Firma ist, je mehr druck man aufbaut desto mehr kann es auch für den Kollegen nach hinten losgehen. Mit anderen Worten weiteres Mobbing und/oder versetzung auf Arbeitsplätzen in seinem Bereich, die nicht so rosig sind. Der Druck auf den einzelnen Kollegen wächst damit natürlich wenn er Pech hat enorm. Ich habe darüber mit ihm gesprochen und er sieht es eigentlich genau so. Er will erstmal noch ein paar Wochen abwarten und schauen was die Zukunft so bringt. Da der Kollege in dem letzten Jahr genug Nerven gelassen hat bedingt durch die krankheitsbedingte Kündigung glaube ich nicht das er nervlich auf dauer durchhalten würde. Hoffen wir mal das beste!

Nochmal vielen Dank für eure Hilfe und ein schönes Wochenende :)

lg nsh

C
Challenger

01.04.2016 um 14:46 Uhr

Tach auch, ergänzend zu den bisherigen Ausführungen. Ich bin mir nicht sicher,ob es sich um einen kollektivrechtlichen Tatbestand handelt und deshalb §85 BetrVG hier einschlägig ist. Nach Deinen Schilderungen scheint es sich vielmehr um einen individualrechtlichen Vorgang zu handen.Sei's drum.Deswe- gen ist der MA'ter dem AG nicht schutzlos ausgeliefert

Stichwort Mobbing und Versetzung. Wenn der MA'ter vor der Kündigung schon Stapler gefahren ist, liegt meiner Auffassung nach in dem Verbot, weiterhin Stapler zu Fahren, der Entzug bisheriger nicht unwesentlicher (Teil) Aufgaben und damit eine Versetzung gem. §99 BetrVG vor.

Meiner weiteren Auffassung nach stinkt die Sache förmlich nach Mobbing. Der MA'ter wäre gut beraten, fortan ein sogenanntes Mobbingtagebuch zu führen und alles mit Datum, Uhrzeit festhalten,was ihm von Seiten des AG alles ins Ohr geflüster wurde un weiter geflüstert wird.

Bereits mit dem Verbot weiterhin Stapler zu fahren, verletzt der AG offensichtlich nicht nur seine Fürsorgepflicht gegenüber dem AN, sondern stellt darüberhinaus aus meiner Sichtweise den Beginn einer Mobbingatacke dar.

Ich würde Euch empfehlen, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen und mit Ihm eine Strategie zu erörtern, was Ihr und der Kollege gegen den AG unternehmen könnt. Hierfür ist jedoch ein wirksamer Beschluß des BR in einer ordnungsgemäß geladenen BR-Stzung erforderlich.

A
AlterMann

03.04.2016 um 20:59 Uhr

Bevor ich den Beschwerdeweg gehe, würde ich als betroffener Mitarbeiter erstmal versuchen, meinen Chef von meiner Arbeitswilligkeit zu überzeugen. Auch da kann der BR diplomatische Hilfe anbieten. (Lieber AG, Du hast diesen Prozess verloren. Warum, spielt doch jetzt keine Rolle mehr. Wichtig ist, da ist ein Kollege, der arbeiten will und kann, und wir brauchen jeden Mitarbeiter.)

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