Erhöhung der Arbeitszeit?
Der Arbeitgeber möchte Mitarbeitern anbieten auf freiwilliger Basis Ihre Wöchentlichen 39 Arbeitstunden(Lt. Tarifvertrag) aufzustocken auf bis zu 43 um Personalengpässe zu überbrücken,natürlich gegen bezahlung ist das rechtens muss es Einzelvertraglich oder Kollektiv erfolgen. Was hat der BR für Mitspracherecht?
Community-Antworten (3)
21.03.2013 um 10:10 Uhr
Mehrarbeit muss vom Betriebsrat genemigt werden. Einen neuen Vertrag abzuschließen, der dauerhaft 43 Stunden beinhaltet steht dem einzelnen Mitarbeiter natürlich frei. Der Vertrag wäre dann aber außertariflich.
21.03.2013 um 10:44 Uhr
Das ist eben die Frage. Es wird von Engpässen gesprochen. Handelt es sich also um ein vorübergehendes Problem (mal so ein paar Monate) oder eben dauerhaft.
Die Erhöhung um 4 Stunden würde ja schon heißen, dass eine benötigte Arbeitskraft eingespart wird, wenn 2 AN der Neuregelung zustimmen.
Da wäre der BR doch schon gefordert, mit dem AG über die Personalplanung ein ernstes Wort zu wechseln (siehe auch §§ 92 ff BetrVG).
Neben dem Thema Mehrarbeit wäre aber auch zu prüfen, ob die Erhöhung der Stundenzahl mit der bestehenden BV Arbeitszeit überhaupt machbar ist. Hier hätte der BR ja auch Potenzial für Verhandlungen und entsprechenden Vereinbarungen.
Und natürlich wäre zu prüfen, ob der Tarif derartige Abweichungen überhaupt zuläßt (was aber heut zu Tage oft der Fall ist).
21.03.2013 um 13:40 Uhr
Im Grunde geht es hier auch um ein Problem der besonderen Art...
Wenn der AG mit einzelnen Arbeitnehmern einzelvertraglich (ggf. zeitlich befristet) eine Veränderung der regelmäßigen (!) Arbeitszeit vereinbart, dann ist DAS eine individualrechtliche Neufestsetzung der regelmäßigen Arbeitszeit und unterliegt als solches nicht der Zustimmung des BR. Sofern mehrere betroffen sind, ist dass dann für diese die "betriebsübliche Arbeitszeit". Der BR hat dann aber wieder Mitbestimmung bei der VERTEILUNG dieser Arbeitszeit nach §87 (1) Nr. 2. Das gilt nur dann nicht, wenn es sich um eine einzelne (!) individuell vereinbarte Verteilung der Arbeitszeit geht. So bald mehrere betroffen sind, ist der BR im Boot.
Konträr dazu die "vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit", das ist der Fall, dass eben NICHT einzelvertraglich eine längere Arbeitszeit vereinbart wird, sondern der AG Kraft seines Weisungsrechts die Arbeitszeit ÜBER die vereinbarte AZ hinaus verlängert. Das unterliegt der MB des BR nach §87 (1) Nr. 3.
Der BR kann übrigens nicht für die MA eine Verlängerung der betriebsüblichen AZ vereinbaren, sondern es gilt nur die vertraglich vereinbarte AZ.
Beachte allerdings: Die Arbeitszeit laut Tarifvertrag ist BINDEND (gilt unmittelbar und zwingend, §4 (1) TVG) für alle AN welche der Tarifbindung unterliegen! Eine Verlängerung ist nicht möglich, bzw. nur, wenn der TV eine Ausnahmeklausel enthält (z.B. "Für bis zu 10% der beschäftigten Arbeitnehmer kann eine Arbeitszeit von bis zu 43h vereinbart werden", §4 (3) TVG). Gibt es keine solche Ausnahmeklausel, ist die Vereinbarung NICHTIG (eine längere AZ ist auch keine "Günstigere Regel" im Sinne von §4 (3) TVG, da eine längere AZ niemals günstiger ist und Bezahlung vom Mehrarbeit mit Zuschlag i.d.R. die für die AN günstigere Variante ist). Die über die tarifliche AZ hinausgehende AZ ist dann immer noch Mehrarbeit im Sinne des TV und muss so vergütet werden. Das KÖNNTEN die AN dann immer noch einklagen, tun sie aber i.d.R. nicht.....
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