Erstellt am 14.05.2009 um 10:51 Uhr von aristos
Hallo Frank,
existiert bei euch eine Betriebsvereinbarung zu Stellenausschreibungen die alles regelt??
wenn nicht, dann habt ihr meiner Meinung nach schlechte Karten dem Arbeitgeber zu zwingen jemand anders einzustellen/Arbeitszeit aufzustocken. Gemäß § 99 BetrVG kann der Betriebsrat nur unter gewisse Voraussetzungen eine Einstellung widersprechen.
Erstellt am 14.05.2009 um 11:17 Uhr von klinik
§ 9 TzbfG ist der richtige Weg, denn ein Arbeitnehemr der TZ arbeitet ist vorrangig zu behandeln wenn er der Antrag gestellt hat erhöht zu arbeiten. Nach § 99 BetrVG hat der BR ein Zustimmungsverweigerungsrecht wenn der Wunsch des beschäftigten AN bei der neuen Einstellung nicht berücksichtigt wird.