Erstellt am 15.01.2011 um 20:36 Uhr von wahlvst
Erstellt am 15.01.2011 um 20:47 Uhr von Kölner
@wahlvst
Mit einem BR natürlich nicht!
Erstellt am 15.01.2011 um 23:01 Uhr von wahlvst
@Kölner
Auch mit BR, dann halt unter Beachtung der MB. Ob ein BR hier dann Mehrarbeit oder die Einstellung von Leiharbeitern verhindern kann, müsste letztlich ein ArbG entscheiden.
Antrag auf Arbeitszeiterhöung ist grundsätzlich weder ein Grund, grundsätzlich Mehrarbeit oder die Einstellung von Leiharbeitnehmern zu verhindern.
Hier käme es zu erst einmal darauf an, ist der Bedarf an Leiharbeitern oder Mehrarbeit in dem gleichen Bereich wie der in welchem hier jemannd die Arbeitszeit erhöhen möchte.
Mehrarbeit kann ja auch nur vorübergend notwenig sein, was dann auf keinen Fall die Erhöhung der Arbeitszeit berechtigt. Auch ein temporärer Bedarf an Leiharbeitern begründet keine Erhöhung der Arbeitszeit.
Erstellt am 15.01.2011 um 23:16 Uhr von Kölner
@wahlvst
Du willst mir also erzählen, dass der AG einseitig ÜStd anordnen kann, wenn der BR diese ablehnt?
Dass das ArbG das letztlich entscheidet ist nicht interessant, davon schriebst Du in Deiner ersten Antwort nämlich nichts.
Erstellt am 16.01.2011 um 00:21 Uhr von DonJohnson
Kölner
*Darf der Arbeitgeber Überstunden anordnen,wenn er Mitarbeiter in der Abteilung
hat,die einen Antrag auf Erhöhung der Artbeitszeit gestellt haben?*
JA
*Oder darf er dann Leiharbeiter einstellen ? *
JA
Wenn der BR sein MBR beim ersten nciht in Anspruch nimmt, darf der AG das so machen...
Wenn der BR nach 99 die Zustimmung nciht verweigert, darf der AG das machen...
Wo genau liegt wahlvst hier falsch?
Ich gebe dir ja Recht, aber die Fragestellung war halt anders ;-)))
Erstellt am 16.01.2011 um 06:29 Uhr von alterBrummbär
DJ,
#*Darf der Arbeitgeber Überstunden anordnen,wenn er Mitarbeiter in der Abteilung
hat,die einen Antrag auf Erhöhung der Artbeitszeit gestellt haben?*#
##JA##
Zur Anordnung von Überstunden ist der AG aufgrund des Direktionsrechts in der Regel nur berechtigt, wenn sich dieses Recht aus dem Arbeitsvertrag ausdrücklich oder konkludent ergibt.
Von diesen arbeitsvertraglichen, tarifvertraglichen oder auf einer BV beruhenden Ermächtigungsgrundlagen zur Anordnung von Mehrarbeit abgesehen ist der AG grundsätzlich nicht berechtigt, aufgrund seines Direktionsrechts Überstunden anzuordnen. Dieses Recht steht ihm nur ausnahmsweise in außergewöhnlichen Fällen oder in Notfällen zu. Die Pflicht des AN, der Anordnung von Überstunden in Notfällen oder außergewöhnlichen Fällen nachzukommen, ergibt sich aus seiner arbeitsvertraglichen Nebenpflicht, Schaden vom Arbeitgeber abzuwenden. Die Festlegung muss der Arbeitgeber nach billigem Ermessen vornehmen.
Erstellt am 16.01.2011 um 12:38 Uhr von wahlvst
alterBrummbär
"Zur Anordnung von Überstunden ist der AG aufgrund des Direktionsrechts in der Regel nur berechtigt, wenn sich dieses Recht aus dem Arbeitsvertrag ausdrücklich oder konkludent ergibt." Stimmt!!!
Doch es dürfte heute die Ausnahme sein, wenn es nicht ArbV gibt welche keine positive Regelung betreffend Überstunden haben. TV ohne eine solche positive Regelung dürfte es wohl noch weniger bis keine geben.
Daher ist diese "zwar richtige Aussage" nun rein informativ aber ohne wirkliche Auswirkung.
Letztlich darf der AG auch bei negativen Regelungen Überstunden in Notfällen anordnen.
Merke: Auch AG haben Rechte!!
Weiter sein noch angemerkt, Du schreibst ja in einem anderen Beitrag Dein Ag kuschelt nicht. Kann man so auslegen. Dein AG geht auch mal "sehr deutlich mit AN und BR um".
Wenn dem so ist, kann man auch ggf. davon ausgehen, dass solche AG dann auch es verstehen ggf. AN welche ihre Recht zu gut kennen anders in den Griff zu bekommen. Einfach einmal genau hinsehen, was mach der AN wann und wie und was nicht. Dann kann man bei sehr vielen AN ganz schnell Gründe finden welcher ein guten AN-Anwalt dann aufgreifen kann.
Übrigens kann ein solcher AG dieses auch mit dem BR. Es gibt ja hier gerade spezielle Anwaltskanzleien welche dieses als Spezialgebiet haben. Diese schreiben dann u.a. auch bekannte Bücher wie "Kündigung unkündbarer". Wobei es jedem klar sein muss, es gibt KEINE Unkündbaren. Es gibt nur welche bei denen es nicht ganz so einfach ist.
Ich habe als Mandatsträger ein solches Seminar welches für AG-Vertreter (Personalverantwortliche) geplant war besucht. Einfach um zu erkenen/ lernen was wir hier diesen AG-Vertreter (Personalverantwortliche) begebracht. Man sollte seine mögliche "Gegner" und deren Handlungsmöglichkeiten/-optionen kennen.
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Kölner
Meine erste Antwort mit "Ja und Ja" war bei dieser Fragestellung vollkommen in Ordnung.
"Du willst mir also erzählen, dass der AG einseitig ÜStd anordnen kann, wenn der BR diese ablehnt?"
Habe ich ersten nicht behauptet und zweitens war das nicht die Frage. War vielleicht gestern ein Kölsch zuviel und daher Dein Blick noch getrübt.
Somit hat DJ es auch erkannt und richtig wieder gegeben.