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Arbeitszeit Erhöhung

N
n.h
Okt 2018 bearbeitet

Hallo in unserem Unternehmen gibt es die Möglichkeit für bestimmte Mitarbeiter ihre Wöchentliche Arbeitszeit für einige Zeit von 40 auf 42 oder 45 Stunden zu erhöhen. HR informiert uns über die Abgeschlossenen Verträge, und wir stimmen noch zu . Hat der BR in diesen Einzel Regelungen Mitbestimmungsrecht ? Gruß N.H

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Community-Antworten (8)

C
celestro

30.10.2018 um 11:01 Uhr

Ihr übt doch mit Eurer notwendigen Zustimmung Euer MBR aus, oder was meinst Du ?

K
kratzbürste

30.10.2018 um 11:43 Uhr

Die Frage ist, ob die einzelvertraglichen Erhöhungen (gegen einen Tarifvertrag) gegen die in eurer BV zur Arbeitszeit festgelegten Arbeitszeitmodelle verstoßen würden. Dann gilt : Kollektivrecht hat Vorrang vor Individualrecht (siehe auch §§ 105 und 106 GewO ).

P
Pickel

30.10.2018 um 11:52 Uhr

Kratzbürstes Beitrag bitte ignorieren, der ist falsch. Richtig ist: Bei der Länge der vertraglichen Arbeitszeit hat der BR überhaupt kein MBR, Stundenerhöhungen ab 10 Std / Woche eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme. 2-5 Stunden kann der AG mit dem MA einzelvertraglich ohne BR regeln. Eine BV die dieses Recht einschränkt wäre in dem Punkt ungültig.

C
celestro

30.10.2018 um 12:24 Uhr

@ Pickel

und wenn im TV eine entsprechende Klausel enthalten wäre ?

G
ganther

30.10.2018 um 14:12 Uhr

@celestro dann kommt es wohl noch darauf an, ob der AN dem TV auch unterliegt. Mit nicht tarifgebunden AN kann der AG durchaus Verträge über die Grenzen des TV hinaus vereinbaren

K
krambambuli

30.10.2018 um 18:20 Uhr

Pickel - du hast keine Ahnung.

Wenn ich mit dem AG in einer BV z.B. eine tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden zwischen Beginn und Ende vereinbart habe, wann sollen denn dann die, die eine längere Wochenarbeitszeit haben, ihre Stunden leisten. Wenn die BV sagt um 17.00 ist Feierabend, dann ist Feierabend. Dann kann nicht der AG sagen: "Ihr bleibt aber länger"

G
ganther

30.10.2018 um 18:45 Uhr

dann werden die Betriebsparteien dies ggf. in ihrer BV berücksichtigen müssen. Was die Betriebsparteien ja gerade nicht regeln können ist die individuelle (vertragliche) Arbeitszeit. Die Betriebsparteien können nur die Lage regeln und eben nicht die Dauer. Das unterliegt eben §77 Abs. 3 BetrVG. Wenn dann kommst du nur mittelbar in eine Diskussion und nicht in eine Mitbestimmung. Bei flexiblen Arbeitszeiten ist der BR (fast immer) raus aus dem Thema

J
Jannipa

31.10.2018 um 09:34 Uhr

Hab ich das jetzt richtig verstanden, dass Arbeitsverträge entsprechend des kurzzeitig höheren Bedarfs angepasst werden und anschließend wieder runtergestuft werden?

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