> Oftmals ist es ja sogar so, dass das BRM sich mit dem Hinweis, Dienstfrei als Verhindert
> erklärt, abmeldet. Dann müsste der BRV aufklären und sagen, gilt NICHT als verhindert, fehlst
> dann also unentschuldigt und ich darf kein EBRM laden und es sollte sogar in der Niederschrift
> dieses vermerkt werden.
DAMIT hast Du sogar Recht, aber Du hast möglicherweise ein Detail überlesen:
> Einfach zu erklären, es wäre unzumutbar extra zur Sitzung zu kommen, reicht vollkommen.
Mit der Argumentation "ich habe frei", ist tatsächlich nicht bereits eine Verhinderung anzunehmen. Aber es reicht eben wenn das BRM sagt "es ist mir unzumutbar während meiner Freischicht extra in den Betrieb zu kommen". Wenn der BRV jetzt auf die dumme Idee kommt zu fragen "Warum? Was hindert dich?" dann kann das BRM schlicht sagen: "Mein PRIVATLEBEN geht DICH nichts an. Akzeptiere einfach, dass ich nicht kommen kann!". Alles andere wäre ein Verstoß gegen Art. 1 GG.
vgl. z.B. DKK Rn. 17 ff. zu §25 BetrVG:
Der BR-Vorsitzende muss ggf. prüfen, ob die Teilnahme eines Ersatzmitglieds an einer BR-Sitzung zulässig ist, ist aber nicht verpflichtet, eine nach § 29 Abs. 2 Satz 5 mitgeteilte Absage auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
Das BR-Mitglied ist nicht nur verhindert, wenn ihm die Amtsausübung objektiv unmöglich ist, sondern auch, wenn ihm die Teilnahme an einer BR-Sitzung unzumutbar ist, so z. B., wenn es seinen Urlaub am Betriebsort verbringt.
EDIT: Bevor das Thema wieder aufkommt: Wenn der BRV natürlich berechtigte Zweifel an der Verhinderung hat, dann muss er natürlich eine eigene Entscheidung fällen. Aber im Grunde sind Zweifel an der Verhinderung nur dann wirklich berechtigt, wenn der AN momentan arbeitet und vielleicht nur nicht im Betrieb anwesend ist (oder natürlich zu 100% wenn er anwesend ist!). Wenn er hingegen frei hat, sind Zweifel i.d.R. unangebracht, außer er hält sich während seiner Freizeit im Betrieb auf, z.B. weil er im Nebenjob für die Firma arbeitet (z.B. Reinigungsarbeiten ausführt, wobei dann u.U. eben darin die Verhinderung besteht, da der andere AG ihn wohl kaum für BR-Arbeit freistellt).