Weil hier ja oft stittig behandelt, hier eine aktuelle BAG Entscheidung

BAG, Urteil vom 27.09.2012, 2 AZR 955/11

Leitsatz:

der hier entscheidende Leitsatz!

3. Ein Betriebsratsmitglied ist nicht allein deshalb iSv. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zeitweilig verhindert, weil es arbeitsfrei hat. Anders als im Falle bewilligten Erholungsurlaubs ist ihm die Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben außerhalb der persönlichen Arbeitszeit nicht grundsätzlich unzumutbar.


Fazit: Grundsätzlich Mandatspflicht und Ausgleich § 37 (3) und EBRM darf nicht geladen werden