Arbeitsfrei eines BRM nicht grundsätzlich ein Grund der Verhinderung
Weil hier ja oft stittig behandelt, hier eine aktuelle BAG Entscheidung
BAG, Urteil vom 27.09.2012, 2 AZR 955/11
Leitsatz:
der hier entscheidende Leitsatz!
- Ein Betriebsratsmitglied ist nicht allein deshalb iSv. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zeitweilig verhindert, weil es arbeitsfrei hat. Anders als im Falle bewilligten Erholungsurlaubs ist ihm die Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben außerhalb der persönlichen Arbeitszeit nicht grundsätzlich unzumutbar.
Fazit: Grundsätzlich Mandatspflicht und Ausgleich § 37 (3) und EBRM darf nicht geladen werden
Community-Antworten (9)
13.03.2013 um 16:46 Uhr
"nicht grundsätzlich" - also gibt es auch Ausnahmen, oder interpretiere ich das falsch? Defininiere arbeitsfrei. Ich als Vollkontischichtmitarbeiter, der sein "Wochenende" (3 freie Tage) auch immer zu unterschiedlichen Zeiten hat, kann ja auch im arbeitsfrei -sprich in diesen 3 Tagen mal nen Kurzurlaub machen wollen, auch wenn zu dem Zeitpunkt eine reguläre BR Sitzung anliegt. Ich sehe mich dann damit als verhindert an, oder soll ich mir in meinen freien Tagen, insofern ich was wichtiges persönliches, familiäres vorhabe extra Urlaub nehmen (wie soll das gehen?), damit ich nicht erscheinungspflichtig bin?
13.03.2013 um 17:08 Uhr
Defininiere arbeitsfrei..... Ist doch ganz klar, lt Dienstplan FREI. zB auch bei Schichtbetrieb.
..."nicht grundsätzlich" - also gibt es auch Ausnahmen, oder interpretiere ich das falsch? Ja, es kann Ausnahmen geben. Mal in der BAG rechtsprechung zu diesem Thema nachlesen. Davon gibt es mehrere. Eine Ausnahme kann sein, wenn es dem BRM wirklich nicht zumutbar ist trotz frei sein Mandat wahrnzunehmen. Also echte vom ArbG anerkannte UNZUMUTBARKEIT und nicht der Wunsch, das Denken des BRM.
Dieses kann sein, wenn man wie bei Dir 3 Tage am Stück frei hat und eine Kurzurlaub geplant hat.
Auszug aus dem Urteil bb) Herr H war am 16. April 2011 nicht deshalb iSv. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zeitweilig verhindert, weil er arbeitsfrei hatte. Anders als im Falle bewilligten Erholungsurlaubs ist einem Betriebsratsmitglied die Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben außerhalb der persönlichen Arbeitszeit nicht grundsätzlich unzumutbar (vgl. für den Fall der einseitigen Freistellung von der Arbeit BAG 8. September 2011 - 2 AZR 388/10 - Rn. 46, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 70 = EzA BetrVG 2001 § 25 Nr. 3). Es muss vielmehr ein tatsächlicher Verhinderungsgrund vorliegen und vom Ersatzmitglied, das sich auf ein Nachrücken und das Eingreifen von Sonderkündigungsschutz gem. § 103 BetrVG beruft, dargelegt werden. Daran fehlt es im Streitfall.
Anmerkung: Hier ging es darum, hatte das EBRM den besonderen Kündiungsschutz weil ein BRM Arbeitsfrei hatte. Das BAG sagte, NEIN!! Denn das BRM war eben nicht verhindert. Folglich kein temporäres Nachrücken des EBRM
13.03.2013 um 19:41 Uhr
@leserin Das ist nicht strittig, sondern Du überinterpretierst hier dieses Urteil. Man kann ein EBRM in solchen Fällen laden.
13.03.2013 um 22:40 Uhr
Also ich verstehe die BAG Aussage auch wie @Leserin. Wenn es nicht besondere Gründe gibt, ist das BRM nicht verhindert mit all den sich daraus ergebenen Folgen. In soweit ist die Aussagecdes BAG sehr klar. Denn es ging ja hier sogar darum, dasscdem EBRM der besondere Kündigungsschutz und §103 versagt wurde.
13.03.2013 um 22:42 Uhr
@charlyyyyyyleserin Versteht ihr das Urteil nicht? OMG....
14.03.2013 um 01:07 Uhr
Es geht hier nicht um besondere Gründe...
Ein Betriebsratsmitglied ist nicht allein deshalb iSv. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zeitweilig verhindert, weil es arbeitsfrei hat.
NUR weil es arbeitsfrei hat, ist es noch nicht verhindert. Es muss die Verhinderung explizit anzeigen.
Anders als im Falle bewilligten Erholungsurlaubs ist einem Betriebsratsmitglied die Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben außerhalb der persönlichen Arbeitszeit nicht grundsätzlich unzumutbar
Ist doch eigentlich unmissverständlich!
BRM im Urlaub gelten GRUNDSÄTZLICH als verhindert, weil es den BRM schon wegen des Erholungszweckes unzumutbar ist BR-Arbeit zu leisten. Sobald also ein BRM im Urlaub ist rückt automatisch das EBRM nach, es sei denn, das BRM erklärt ausdrücklich nicht verhindert zu sein.
Bei BRM die NICHT im Urlaub sind, sondern z.B. Freizeit aus Gleitzeit nehmen, gilt das NICHT, weil diese nicht der Erholung dient. Sie sind also nicht grundsätzlich verhindert, sondern müssen die Verhinderung dem BRV explizit anzeigen um verhindert zu sein. Erst wenn das BRM die Verhinderung angezeigt hat, rückt ein EBRM nach. "Besondere Gründe" braucht es dazu nicht, da der BRV gar nicht das Recht hat in die Privatsphäre der BRM einzudringen. Einfach zu erklären, es wäre unzumutbar extra zur Sitzung zu kommen, reicht vollkommen.
Das "grundsätzlich" bezieht sich nicht auf den Grund, sondern allein auf die Ursache der Abwesenheit! Mit "Ausnahmen" hat das auch nicht zu tun. BRM im Urlaub (oder Krankheit!) sind grundsätzlich verhindert, BRM mit Abwesenheit aus anderen Gründen grundsätzlich nicht. Klar?
14.03.2013 um 10:29 Uhr
rkoch
einfach durch Anzeigen der Verhinderung beim BRV tritt nicht automatisch und grundsätzlich RECHTLICH auch wirklich die Verhinderung und damit in der Folge der § 25 ein!
Denn das haben wir ja heute auch in dem Beitrag -Nichterscheinen-
Wenn also dem BRV bekannt ist, bekannt sein könnte, auch weil er den DP kennt weil mitbestimmt, also weiß das BRM ist NICHT im Urlaub es hat-nur- dienstfrei, muss er dieses berücksichtigen und darf kein EBRM laden, denn das wäre dann falsche Ladung.
Ja, er muss nicht Dedektiv spielen doch Wissen beachten.
Spätestens wenn wie in dem Fall der zu dem o.a. Urteil führte prüft das ArbG die richtige Ladung.
Es besteht grundsätzlich Mandatspflicht.
Oftmals ist es ja sogar so, dass das BRM sich mit dem Hinweis, Dienstfrei als Verhindert erklärt, abmeldet. Dann müsste der BRV aufklären und sagen, gilt NICHT als verhindert, fehlst dann also unentschuldigt und ich darf kein EBRM laden und es sollte sogar in der Niederschrift dieses vermerkt werden. Weil es ja ein Thema auch bei der Fetstellung der Beschlussfähigkeit ist. Der BR ist zwar auch mit einem weniger Beschlussfähig, doch es ist Thema bei der Anzahl der Stimmen.
Weiter wurde ja auch im Beitrag -Nichterscheinen- zu Recht auf die mögliche Folgen für die BRM welche zB auch solchen Gründen, also Dienstfrei, nicht zur Sitzung kommen, also nicht ihre Mandatspflichten wahrnehmen, hingewisen.
PS: Es ist schon immer toll zu lesen wie einmal so und einmal so das BetrVG und besonders Urteile des BAG ausgelegt werden. Gerade in diesem BAG Urteil hat das BAG eine klare Aussage getroffen, also nicht dieses auf bestimmte Fälle abgestellt.
14.03.2013 um 17:22 Uhr
@Betriebsrätin Solche Aussagen... 'PS: Es ist schon immer toll zu lesen wie einmal so und einmal so das BetrVG und besonders Urteile des BAG ausgelegt werden. Gerade in diesem BAG Urteil hat das BAG eine klare Aussage getroffen, also nicht dieses auf bestimmte Fälle abgestellt.' ...werden eben nur von Usern getroffen, die das Urteil ganz offenbar immer noch NICHT verstanden haben. Das tut mir einfach leid, zumal sich rkoch doch redlich Mühe gegeben hat.
15.03.2013 um 10:37 Uhr
Oftmals ist es ja sogar so, dass das BRM sich mit dem Hinweis, Dienstfrei als Verhindert erklärt, abmeldet. Dann müsste der BRV aufklären und sagen, gilt NICHT als verhindert, fehlst dann also unentschuldigt und ich darf kein EBRM laden und es sollte sogar in der Niederschrift dieses vermerkt werden.
DAMIT hast Du sogar Recht, aber Du hast möglicherweise ein Detail überlesen:
Einfach zu erklären, es wäre unzumutbar extra zur Sitzung zu kommen, reicht vollkommen.
Mit der Argumentation "ich habe frei", ist tatsächlich nicht bereits eine Verhinderung anzunehmen. Aber es reicht eben wenn das BRM sagt "es ist mir unzumutbar während meiner Freischicht extra in den Betrieb zu kommen". Wenn der BRV jetzt auf die dumme Idee kommt zu fragen "Warum? Was hindert dich?" dann kann das BRM schlicht sagen: "Mein PRIVATLEBEN geht DICH nichts an. Akzeptiere einfach, dass ich nicht kommen kann!". Alles andere wäre ein Verstoß gegen Art. 1 GG.
vgl. z.B. DKK Rn. 17 ff. zu §25 BetrVG:
Der BR-Vorsitzende muss ggf. prüfen, ob die Teilnahme eines Ersatzmitglieds an einer BR-Sitzung zulässig ist, ist aber nicht verpflichtet, eine nach § 29 Abs. 2 Satz 5 mitgeteilte Absage auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Das BR-Mitglied ist nicht nur verhindert, wenn ihm die Amtsausübung objektiv unmöglich ist, sondern auch, wenn ihm die Teilnahme an einer BR-Sitzung unzumutbar ist, so z. B., wenn es seinen Urlaub am Betriebsort verbringt.
EDIT: Bevor das Thema wieder aufkommt: Wenn der BRV natürlich berechtigte Zweifel an der Verhinderung hat, dann muss er natürlich eine eigene Entscheidung fällen. Aber im Grunde sind Zweifel an der Verhinderung nur dann wirklich berechtigt, wenn der AN momentan arbeitet und vielleicht nur nicht im Betrieb anwesend ist (oder natürlich zu 100% wenn er anwesend ist!). Wenn er hingegen frei hat, sind Zweifel i.d.R. unangebracht, außer er hält sich während seiner Freizeit im Betrieb auf, z.B. weil er im Nebenjob für die Firma arbeitet (z.B. Reinigungsarbeiten ausführt, wobei dann u.U. eben darin die Verhinderung besteht, da der andere AG ihn wohl kaum für BR-Arbeit freistellt).
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