Ach Bläcky, was soll der Quatsch?
Zitat blackjack:
„Glaub ich dir, hast wahrscheinlich kein Privatleben.
daher sind dir auch Verhinderungsgründe aus der Privatsphäre völlig unbekannt.
Familienfeiern, TÜV, Erkrankung von Angehörigen oder einmalige gesellschaftliche Ereignisse sind also keine Verhinderungsgründe?“
Das hat weder etwas mit einem ev. nicht vorhandenem Privatleben zu tun, noch mit „Nicht“ verstehen.
Auch ich habe in ähnlichen Fällen anders als es das Gesetz eigentlich gefordert hat entschieden und bin div. Risiken eingegangen. Das hat jetzt aber nichts mit einer rechtlichen Sichtweise zu tun. Wie ich etwas Händle kann immer nur vom Einzelfall abhängen und auch nur so beurteilt werden.
Ich habe ja auch geschrieben, dass ein Ladender hier einen gewissen Handlungsspielraum hat. Wie weit er damit gehen will, muss jeder für sich entscheiden. Solange nichts Gravierendes zu Entscheiden ist, schade ich ja ev. auch nur den AG, was ich persönlich verkraften könnte. Ist hiervon aber ein Schicksal abhängig, sollte ich schon sorgsamer agieren.
Aber wie ich es Händle soll hier ja nicht zur Tagesordnung werden, sondern besser das, wie es ein Gesetzgeber beabsichtigt hat. Und nichts anderes versuche ich hier wiederzugeben.
Nun zu deinen persönlichen Gründen:
Natürlich kann es diese geben. Der Gesetzgeber ordnet diese aber in die Kategorie „tatsächliche“ ein.
Das auch nicht ohne Grund. Und darüber, dass ein Ladender einen Verhinderungsgrund auch prüfen muss, dürfte hier eigentlich nicht mehr zur Diskussion stehen. Und dann geht es halt immer darum, ob er subjektiver oder objektiver Natur ist.
Zerlegen wir jetzt einmal deine Beispiele anhand dieser Vorgaben:
1. Familienfeiern. Da diese nicht permanent sind (Termin) und du hier ev. nicht allein entscheidest, überwiegt hier das Objektive. Also liegt ein Verhinderungsgrund vor.
2. TÜV: Hat sich wiederholende Öffnungszeiten und kann auch persönlich beeinflusst werden. Überwiegend subjektiv. Daher kein Verhinderungsgrund.
3. Erkrankung von Angehörigen: Kommt auf den Einzelfall an. Kann ein Grund sein. Wenn es aber nur ums Händchen halten geht und ansonsten keine Auswirkung auf eine beschleunigte Heilung besteht, überwiegt das subjektive. Dann leider kein Grund. Auch wenn ich persönlich es gelten lassen würde. Aber darum geht es ja nicht.
4. einmalige gesellschaftliche Ereignisse: Kommt auch auf den Einzelfall an. Der Besuch eines Theaters, Fußballspiels, Schützenfest etc. ist rein subjektiv und daher kein Grund.
Wie Du siehst, so Hard und korrekt, wie ich mich hier versuche zu präsentieren, bin ich gar nicht.
Hier geht es aber auch nicht um meine persönliche Handlungsweise, sondern um eine halbwegs rechtlich korrekte Antwort auf gestellte Fragen.
In diesem Sinne…..dein jetzt in Zeitnot geratener Orion. Ciao