Hallo,

ein Beschäftigter wünscht ein BEM und dies wurde genehmigt.
Zum Erstgespräch sind die folgenden Personenkreise gewünscht und geladen: unmittelbare Vorgesetzte
- zuständige Sachbearbeiterin des AG für das BEM
- BR
- SBV
- Betriebsarzt
Der Betroffene hat zugestimmt und das Erstgespräch-Gespräch mit einem weiteren Folgegespräch haben stattgefunden - bisher sind aber noch keine Ergebnisse aus dem BEM hervorgegangen, so dass vermutlich ein drittes Gespräch notwendig wird.

Von den beteiligten Personenkreisen wurde zusätzlich eine Datenschutzerklärung unterschrieben, in der die Weitergabe von Daten an Dritte ausdrücklich untersagt wird.

Folgendes Problem kommt jetzt auf:
Der Betroffene hat sich bei der SBV beschwert, dass er vom Leiter der Personalabteilung angeschrieben wurde, und in dem Schreiben wird aus Inhalten des BEM zitiert. Einschränkungen für Tätigkeiten werden zwar nicht benannt, aber diese werden aufgeführt und es wird Bezug auf Inhalte des Erstgesprächs genommen.
Die Informationen hat der Leiter von der unmittelbaren Vorgesetzten erhalten - diese bestätigt dies auch lapidar, dass der Vorgesetzte von ihr über die Inhalte des BEM informiert werden kann und sogar muss.

Der Betroffene hat keine Erklärung abgegeben, dass Daten aus dem BEMweitergegeben werden dürfen...in der Datenschutzerklärung wird auch nochmals explizit darauf hingewiesen, dass Inhalte des BEM nur mit der Genehmigung des Betroffenen an Dritte weiter gegeben werden dürfen.

Meine Frage ist jetzt:
- Kann die unmittelbare Vorgesetzte Inhalte an seinen Vorgesetzten/Leiter weiter geben?
- Muss der Leiter nicht sogar diese Infos erhalten, da ggf. später Maßnahmen aus dem BEM abgeitet werden (z. B. Ausstattung Arbeitsplatz usw.)?

Vielen Dank