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Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Datenschutz BEM

S
SchwbAngel
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

ein Beschäftigter wünscht ein BEM und dies wurde genehmigt. Zum Erstgespräch sind die folgenden Personenkreise gewünscht und geladen: unmittelbare Vorgesetzte

  • zuständige Sachbearbeiterin des AG für das BEM
  • BR
  • SBV
  • Betriebsarzt Der Betroffene hat zugestimmt und das Erstgespräch-Gespräch mit einem weiteren Folgegespräch haben stattgefunden - bisher sind aber noch keine Ergebnisse aus dem BEM hervorgegangen, so dass vermutlich ein drittes Gespräch notwendig wird.

Von den beteiligten Personenkreisen wurde zusätzlich eine Datenschutzerklärung unterschrieben, in der die Weitergabe von Daten an Dritte ausdrücklich untersagt wird.

Folgendes Problem kommt jetzt auf: Der Betroffene hat sich bei der SBV beschwert, dass er vom Leiter der Personalabteilung angeschrieben wurde, und in dem Schreiben wird aus Inhalten des BEM zitiert. Einschränkungen für Tätigkeiten werden zwar nicht benannt, aber diese werden aufgeführt und es wird Bezug auf Inhalte des Erstgesprächs genommen. Die Informationen hat der Leiter von der unmittelbaren Vorgesetzten erhalten - diese bestätigt dies auch lapidar, dass der Vorgesetzte von ihr über die Inhalte des BEM informiert werden kann und sogar muss.

Der Betroffene hat keine Erklärung abgegeben, dass Daten aus dem BEMweitergegeben werden dürfen...in der Datenschutzerklärung wird auch nochmals explizit darauf hingewiesen, dass Inhalte des BEM nur mit der Genehmigung des Betroffenen an Dritte weiter gegeben werden dürfen.

Meine Frage ist jetzt:

  • Kann die unmittelbare Vorgesetzte Inhalte an seinen Vorgesetzten/Leiter weiter geben?
  • Muss der Leiter nicht sogar diese Infos erhalten, da ggf. später Maßnahmen aus dem BEM abgeitet werden (z. B. Ausstattung Arbeitsplatz usw.)?

Vielen Dank

2.287017

Community-Antworten (17)

G
gironimo

05.03.2013 um 10:22 Uhr

Natürlich kann BEM kein Geheimtreffen sein. Wie Du schon richtig feststellst, muss ja Folge des BEM sein, dass der Beteiligte in irgend einer Form beschäftigt werden soll. Und dazu müssen die Beteiligten Informationen haben. Andererseits gibt es schützenswerte Daten (Infos über das Krankheitsbild z.B.). Es kommt also nicht unbedingt darauf an, dass etwas weitergegeben wurde, sondern was.

Was wollte denn der Personalchef in seinem Schreiben??

T
TweetySBV

05.03.2013 um 10:35 Uhr

Guten Tag,

meiner Meinung nach ist das BEM ein Treffen, in dem keine Angaben (egal ob Infos zu Krankheitsbild oder sonstige Dinge) an Dritte weiter gegeben werden dürfen. Dritte sind in diesem Fall auch die anderen BRM...

Dritte sind andere Kollegen des Vorgesetzten, die nicht unmittelbar damit befasst sind und auch keine anderen Vorgesetzen - denn mit Details aus dem BEM, kann ein Leiter zum Beispiel bei Personalmaßnahmen diese verwerten.

Wenn Ergebnisse umgesetzt werden aus dem BEM, dann müssen natürlich die Verantwortlichen (Leiter, Beauftragter für Arbeitsschutz usw.) unterrichtet werden - dann aber mit nur mit der Zustimmung des Beschäftigten - die wird dieser i. d. R. auch geben, denn ansonsten könnte z. B. eine aus der BEM-Maßnahme abgeleitete Umsetzung einer Änderung des Arbeitsplatz (z. B. Hochtisch, kein Schichtdienst usw.) ja logischerweise nicht umgesetzt werden.

Fakt ist aber, dass keine Informationen erst einmal ohne Zustimmung des Beschäftigung aus diesem BEM-Kreis herausgehen dürfen...

Wenn ich den Beitrag richtig interpretiert habe, informiert der (unmittelbare) Vorgesetze des Beschäftigten den Leiter grundsätzlich über das BEM - also demzufolge auch über Details wie schützenswerte Daten eines Krankheitsbildes - und das geht überhaupt nicht und schon gar nicht ohne Einwilligung des Beschäftigten.

A
AlterMann

05.03.2013 um 11:57 Uhr

Hallo TweetySBV,

Du hast uneingeschränkt Recht! Im BEM-Gespräch wird mit dem Betroffenen genau geklärt, welche einzelnen Informationen an wen weitergegeben werden. Der Betroffene ist Herr des Verfahrens. Die Informationsweitergabe ohne Einwilligung ist ein strafbarer Datenschutzverstoß.

Natürlich ist es oft hilfreich, die Vorgesetzten auch an der Suche nach Lösungen zu beteiligen. Aber -wie gesagt- nur mit klarer, detaillierter Einwilligung. Das gilt nebenbei auch für den BR.

S
SchwbAngel

05.03.2013 um 12:15 Uhr

Hallo gironimo und AlterMann,

das ist ja wieder toll - genau zwei gegenläufige Meinungen ;-))

Also ich bin eigentlich auch davon ausgegangen, dass nichts aus dem BEM-Verfahren an andere Personen gelangen darf - das gilt im Insbesonderen für schützenswerte Daten...das kann ich ja nachvollziehen. Ich persönlich sage auch keinem anderen, dass ein BEM für den Beschäftigten durchgeführt wird - das soll (meiner Meinung nach) auch keinen anderen Beschäftigten interessieren - natürlich der Leiter eines Betriebes, dass bei dem Beschäftigten ein BEM durchgeführt wird...aber der Leiter eines Betriebes darf nicht durch den beteiligen unmittelbaren Vorgesetzen über Inhalte des BEM unterrichtet werden...

Ich für mich informiere niemals einen Dritten, ohne dass ich mich vorher beim Beschäftigten abgesichert habe - damit bin ich immer sehr gut gefahren.

@ AlterMann Gibt es denn einen Paragraph oder eine Rechtsprechung darüber, was unter den Datenschutz fällt und was nicht? Wenn wirklich gegen den Datenschutz verstoßen wurde, dann bewegen wir uns ja hier im Strafrecht...und das hätte dann eine andere Dimension !

Aber dann könnten ja im Umkehrschluss die nicht schützenswerten Daten (z. B. Ergebnisse aus einem BEM, sonstige Inhalte des BEM...) an jeden anderen Dritten wie Leiter, BRM-Kollegen, Kollegen usw. weiter gegeben werden...das ist auch nicht im Sinne des Erfinders.

M
Maremoto

05.03.2013 um 12:42 Uhr

Hallo,

jeder Betrieb hat doch einen Datenschutzexpertenm dieser dürfte sich genau auskennen. Generell gibt es unterschiedklich zu bewertende Daten des beschäftigten. Vertrauliche Streng vertrauliche Jede Weitergabe von Daten an Dritte benötigen vorrab das Einverständnis des Beschäftigten. Sollte die Schwerbehindertenvertretung involviert werden, hat auch dieser vorher eine Schweigepflichterklärung zu unterschreiben. Und der Beschäftigte muss vorrab informiert werden, warum und welche Daten weitergegeben werden sollten.

S
SchwbAngel

05.03.2013 um 13:00 Uhr

Hallo nochmals an Alle, die Datenschutz-/Schweigepflichtserklärung wurde natürlich unterschrieben - diese wurde (übrigens neben einer gesetzlichen Verpflichtung) von allen Beteiligten unterschrieben...

  1. Kann man denn jetzt festhalten, dass vertrauliche und streng vertrauliche Daten an Dritte nur mit dem Einverständnis des Beschäftigten weiter gegeben werden dürfen?

  2. Wenn (vertrauliche und/oder streng vertrauliche) Daten ohne Einverständnis an Dritte weitergegeben werden, hat dann dieser gegen das Datenschutzgesetz §§ 43/44 verstoßen.

  3. Durfte der Leiter des unmittelbaren Vorgesetzten unterrichtet werden?

  4. Gibt es auch noch eine weitere Unterscheidung von Daten neben den vertraulichen und streng vertraulichen Daten - also "normale" Daten die nicht schützenswürdig sind? Hier denke z. B. daran, dass anderen mitgeteilt wird:

  • dass bei dem Beschäftigten ein BEM durchführt oder
  • das BEM-Termin mit dem Betroffenen anstehen?
  1. Oder wird nur zwischen vertraulichen und strengvertraulichen Daten unterschieden?

Nochmals vorab vielen Dank für die Antworten...

K
Kölner

05.03.2013 um 13:46 Uhr

@SchwbAngel zu 4: Da ist ja alles zu entschieden: Beschluss vom 16.04.2010, 27 BV 346/09

S
SchwbAngel

05.03.2013 um 14:09 Uhr

Hallo Kölner,

was hat denn dieses Az. mit dem hier geschilderten Problem zu tun?

Bei Az. 27 BV 349/09 ging es um die Auskunft des Arbeitgebers an den BR, der diesem die Daten bezüglich der Mitarbeiter verweigert hatte, die länger als 6 Wochen krank waren.

Ohne diese Daten der Beschäftigten kann der BR natürlich nicht überwachen, ob der AG den Beschäftigten ordnungsgemäß ein BEM anbietet... Weiterhin ging es darum, welche Beschäftigten beim AG das BEM angeboten hatte...

Alson rein überhaupt nichts mit der Datenschutzverletzung, innerhalb eines BEM-Verfahren...

Oder liege ich jetzt hier ganz verkehrt?

K
Kölner

05.03.2013 um 14:15 Uhr

@SchwbAngel Wenn Du das meinst, dann ist es ja in Ordnung!

Am Rande: In dem Urteil ging es auch um Deine Fragestellung zu 4!

Noch weiter am Rande... ...ich kann mir sehr gut vorstellen, dass man ohne Probleme mit dem 'AN-Datenschutz' auch Dinge über den Verlauf des BEM eines AN im Betrieb mitteilen kann.

S
SchwbAngel

05.03.2013 um 14:27 Uhr

Hallo Kölner,

ja das meine ich - sonst hätte ich es doch nicht geschrieben !

Diese Frage 4 bezog sich nur auf ein laufendes BEM - es ging eindeutig (dass ergibt sich ja auch aus der ursprünglichen Fragestellung) und dann um die Frage, ob Informationen innerhalb dieses BEM-Verfahren an Dritte weiter gegeben werden... In keinster Weise hat dieses Urteil z. B. was mit einer Datenschutzerklärung zu tun, die innerhalb eines BEM unterschrieben wird.

Das war leider am Thema vorbei...

Es ging nicht um die grds. Information des AG an den BR, damit dieser Überprüfung kann ob die gesetzlichen vorgeschriebenen BEM´s durchgeführt werden...

@ an Alle: Werden hier eigentlich Beiträge vom Admin gelöscht?

T
TweetySBV

05.03.2013 um 15:00 Uhr

Hallo,

das zitierte Urteil von Kölner kannst Du natürlich nicht auf dein Problem anwenden. Dieses Urteil war aus der Intension, dass der Arbeitgeber dem BR die Daten verweigert hatte, um die durchgeführten BEM-Maßnahmen zu überprüfen. Demnach ist der BR richtigerweise auch kein Dritter i. S. d. § 3 Abs. 8 Satz 2 BGSG.

Dritte nach diesem § 3 Abs. 8 ist jede Person oder Stelle, außerhalb der verantwortlichen Stelle - verantwortliche Stelle bei einem BEM ist das BEM-Team - innerhalb des BEM-Team gibt es als "Sprecher" im Idealfall einen Fallmanager, der das BEM-Team dann leitet.

Demnach darf nach deinen Schilderungen der unmittelbare Vorgesetzen keine Daten aus dem BEM heraus an Dritte (also auch nicht an den Leiter deiner unmittelbaren Vorgesetzten) weiter geben. Denn ansonsten könnte der Vorgesetzte ja jeden informieren, der in irgendeiner Form an den Daten Interesse hätte, wenn das der unmittelbare Vorgesetzte denn so interpretiert.

Ob hier ein Tatbestand nach § 43 oder ggf. sogar nach § 44 BDSG vorliegt, muss wirklich mal geprüft werden - hier hilft vielleicht erst einmal der Kontakt mit der unmittelbaren Vorgesetzten und des Leiters. Wenn hier "geblockt wird, dann würde ich mal mit den Gesetzen klapper und den Vorgang an den Beauftragten für Datenschutz weiter geben.

Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass Daten "unter der Hand" beim AG weiter gegeben werden - aber wo kein Kläger da auch kein Richter !

G
gironimo

05.03.2013 um 17:25 Uhr

Es ist aus meinerf Sicht ein Streit um Kaisers Bart.

Es gibt schützenswerte Daten, die Teilnehmer an einem derartigen Gespräch nicht weiter zu geben haben. Völlig unstrittig.

Wir wissen hier aber gar nicht, was weitergegeben wurde.

Wie Du schon richtig feststellst, SchwbAngel, müssen ja zwangsläufig Informationen weitergegeben werden; z.B. wie die Eingliederung umgesetzt werden soll. Auch bei Zwischenergebnissen können Fragen auftauchen, die die Gesprächsteilnehmer gar nicht selbst beurteilen oder entscheiden können (z.B. darüber, ob Abläufe in einer Abteilung xy angepasst werden können).

Also es ist eben alles relartiv. Jedenfalls kann es ja nicht so weit gehen, dass nach außen hin der Eindruck vermittelt wird, dass dort überhaupt nicht gesprochen wurde.

Darum wiederhole ich meine Frage von vorhin: Was wollte denn nun der Personalchef?

@ an Alle: Werden hier eigentlich Beiträge vom Admin gelöscht?<

Habe ich nur dann erlebt, wenn gegen die Spielregeln (siehe links) verstoßen wurde, z.B. wüste Beschimpfungen. Teilnehmer des Forums können aber auch selbst ihre Beiträge löschen.

S
SchwbAngel

05.03.2013 um 17:37 Uhr

Hallo gironimo,

wer hat denn was von einen Personalchef geschrieben.

Es wurde der Leiter der unmittelbaren Vorgesetzten informiert und dieser Leiter hat den Beschäftigten angeschrieben... In diesem Schreiben wurde auf die Krankheitsgeschichte eingegangen, die nur Teilnehmer des BEM-Teams haben können. Weiter wurden Einschränkungen in Bezug auf Tätigkeiten angezweifelt - beide Detailkenntnisse sind dem Arbeitgeber vor dem BEM nicht bekannt gewesen - und die unmittelbare Vorgesetzte hat ja auch bereits dem Beschäftigten dies bereits nachweislichmitgeteilt.

Eine Beschwerde bei der unmittelbaren Vorgesetzen und Miitglied des BEM-Teams wurde nicht beantwortet - der Leiter hat aber dann wieder dem Beschäftigten geantwortet, dass die Beschwerde in keinem der Punkte gerechtfertigt ist.

Wenn Du noch weitere Details brauchst, kann ich dir gerne die Beschwerde des Beschäftigten, das Schreiben in dem die unmittelbare Vorgesetzte mitteilt, dass nach ihrer Meinung der Leiter alles wissen darf und auch die Antwort des Leiters an den Beschäftigten...

B
blackjack

05.03.2013 um 17:45 Uhr

#Es wurde der Leiter der unmittelbaren Vorgesetzten informiert#

Was verständlich ist, da dieser wohl am Besten beurteilen kann wie in seiner Abteilung, das BEM umgesetzt werden kann (soll). Ein Grund zu der Annahme, dass das schutzwürdige Interesse des betroffenen Arbeitnehmers das Interesse des Arbeitgebers an der Datenweitergabe an den Fachvorgesetzten überwiegt, kann in dem Fall nicht bestehen.

K
Kölner

05.03.2013 um 17:46 Uhr

@all Ich sehe in der Weitergabe der Infos aus dem BEM noch nicht einmal im Ansatz einen Fehler...

aber das nur am Rande

A
AlterMann

05.03.2013 um 19:31 Uhr

Ich weiß nicht, wie die Datenschutzerklärung formuliert wurde, die die Teilnehmer unterschrieben haben. Bei uns im Betrieb gibt es keine allgemeine, formelhafte Datenschutzerklärung, sondern am Ende des Gesprächs eine Vereinbarung, in der dann auch steht, wem welche Informationen weitergegeben werden. Dies sind dann die Informationen, die andere Stellen im Betrieb brauchen, um tätig werden zu können. Dabei wird nicht unterschieden zwischen wichtig, erheblich, intim, medizinisch oder was auch immer: Informationen aus dem BEM-Gespräch gehen nur an die Stellen, die vom Betroffenen ausdrücklich genannt wurden. Anders kann ich mir persönlich auch keine vertrauensvolle, zielgerichtete BEM-Arbeit vorstellen.

R
RechtlerBR

05.03.2013 um 20:21 Uhr

Hallo und guten Abend,

also in unserer Datenschutzerklärung steht explizit drin, dass KEINE Informationen aus dem BEM-Verfahren an Dritte (wer Dritte sind, ist im BDSG aufgeführt) weiter gegeben werden dürfen: "Die Teilnehmer wurde darüber belehrt, dass Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, insbesondere Gesundheitsdaten, Angaben zu Behinderungen und anderen Dingen die in dem BEM zur Kenntnis gelangen, Dritten gegenüber gehiem zu halten sind...Die Weitergabe der Daten an Dritte ist an die vorherige Zustimmung des Beschäftigten gebunden."

Ergo dürfen nach dieser Datenschutzvereinbarung keine Kenntnisse aus dem BEM-Verfahren an Dritte weiter gegeben werden. INhalte können Dritten (und das ist eindeutig der Leiter des unmittelbaren Vorgesetzten des Beschäftigten - oder ggf. ein Arbeitsschutzbeauftragter) zwar offenbart werden, aber eben nur mit Zustimmung des Beschäftigten - Zustimmung heißt, dass der Beschäftigte gefragt werden muss und dass er seine faktische (am besten nachweisbare und schriftliche) Zustimmung gibt.

Somit dürfen KEINE Details aus dem BEM-Verfahren an Dritte ohne Zustimmung gegeben werden...

Für alle die hier meinen, das machen wir mal so oder mal so sei mitgeteilt, dass die Begriffe im BDSG eindeutig geregelt sind - ob das im eigenen Betrieb anders geregelt wird, spielt keine Rolle. Wer ein Dritter ist, ist somit im § 3 BDSG geregelt - nach meiner Meinung ist der Leiter des unmittelbaren Vorgesetzten klar ein Dritter in diesem Sinne.

Natürlich wird bei einer Umsetzung des BEM der Leiter über Ergebnisse informiert, da ggf. auch Mittel bereit gestellt werden müssen, aber eben nur nach der Freigabe durch den Beschäftigten - wenn dieser diese nicht freigibt, können aber im Umkehrschluss auch keine Maßnahmen umgesetzt werden... Es gibt ja auch BEM-Verfahren, die z. B. nach dem Erstgespräch beendet sind und diese Gespräche gehen den Leiter des unmittelbaren Vorgesetzten rein gar nichts an.

Nach meiner Meinung ist die Weitergabe an den Leiter eine Verletzung des BDSG - ich wenn ich in diese Bewertung noch die Tatsache mit einbeziehe, dass die unmittelbare Vorgesetzte der Meinung ist, alles aus einem BEM kann an den Leiter mitgeteilt werden (also auch Krankheitsbilder - denn alle Daten schließen das ein), dann ist das ein grober Verstoß gegen das BDSG...

Mag sein, dass hier mal wieder andere das nicht so streng sehen - aus Erfahren sehe ich aber, dass nur ein stringentes Anwenden des BDSG nachhaltig ist und auch im Sinne des Beschäftigen sein sollte.

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