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Verletzung Datenschutz bei BEM

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RatGeberRecht
Jan 2018 bearbeitet

Guten Abend, ein BRM wurde bei einem Mitarbeiter in einem BEM-Verfahren als Beteiligter geladen und hat am Erstgespräch und einem Folgegespräch teilgenommen. Alle Beteiligten haben eine Schweigepflichts-Erklärung unterschrieben...

Der Mitarbeiter hat sich über die Vorgehensweise des BEM beschwert - nach Meinung des Gesamtheit (bis auf den Betriebs-Arzt, der sich nicht geäußert hat) der Teilnehmer ist diese Beschwerde nicht gerechtfertigt - der AG entscheidet aber noch darüber.

Jetzt hat das beteiligte BRM eine dritte Person über die Beschwerde informiert - diese dritte Person ist aber nicht am BEM beteiligt und ist auch kein BRM.

Jetzt die Fragen:

  • Ist hier gegen das Datenschutzgesetz verstoßen worden?
  • Müssen konkrete persönliche Daten preisgegeben werden oder reicht alleine die Info an Dritte aus, dass über ein Vorgang mit Inhalten der Beschwerde verhandelt wurde?
  • wenn ja, kann das "geheilt" werden, in dem die dritte Person ebenfalls eine Datenschutzerklärung unterschreibt?

Selber hat das BRM ja keinen Vorteil daraus gezogen - weitgehende Internas wurde ja auch nicht der nicht am BEM beteiligten Person weitergegeben.

Ich würde mich über eine rechtliche Beurteilung freuen - vorab ein Danke schön !

3.099011

Community-Antworten (11)

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Tanzbär

13.02.2013 um 07:46 Uhr

Abgesehen davon, dass ich die Notwendigkeit einer Schweigepflichtserklärung nicht verstehe, was war denn deren Inhalt? Der Inhalt des BEM oder die Beschwerde darüber?

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Lexipedia

13.02.2013 um 08:18 Uhr

Es geht doch in der Datenschutzerklärung darum, dass der AG bestimmte Informationen über den AN sammeln darf, die im Bezug auf seiner Fehlzeiten wg. Krankheit stehen. Nicht über das Verfahren. Sowie dass die aus dem BEM-Team zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Aber wenn der liebe Mitarbeiter von sich aus etwas erhählt gegenüber anderen Kollegen. Selber schuld! Der dritte ist ja auch kein Beteiligter des BEM-Verfahrens.

Mir wurde vor kurzen die Seite www.iqpr.de empfohlen. Hier stehen gute Muster zum BEM im Netz.

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RatGeberRecht

13.02.2013 um 09:35 Uhr

Hallo Tanzbär und Lexipedia,

das beteiligte BRM ist das Betriebsratsmitglied - manchmal frage ich mich schon, welche qualifizierten Antwort hier kommen...

Alle Teilnehmer des BEM haben natürlich die Datenschutzerklärung unterschrieben, da ja nicht nur der BR teilnimmt, sondern auch sonstigte Teilnehmer und das das Personalmanagment. Bei jedem BEM wird bei uns eine Schweigepflichtserklärung unterschrieben.

@ Tanzbär Der Inhalt einer Schweigepflichtserklärung muss hier nicht näher erläutert werden - für dich aber mal kurz: Ich erkläre mit mit dieser Unterschrift auf der Erklärung zur Verschwiegenheit !!! Insbesondere auch innerhalb des eigenen Personalmanagement, die nicht unmittelbar beteiligt sind - und gegen alle die nicht am BEM beteiligt sind...

Ist das so schwer zu verstehen?

Nicht der liebe Mitarbeiter hat was weiter gegeben sondern das Betriebsratsmitglied (BRM) - das wäre der feine Unterschied. Bisher ist nur bekannt, dass ein Nichtbeteiligter über Inhalte des BEM informiert wurde, welche Details weiter gegeben wurden, werden weder vom BRM noch von dem Außendstehenden mitgeteilt.

Bitte nur qualifizierte Beiträge mit rechtlichem Hintergrundwissen - alles andere und weitere Gedankenspiele machen keinen Sinn.

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Nubbel

13.02.2013 um 09:39 Uhr

erst einmal würde mich interessieren was ihr in der bv geregelt habt? warum sitzt in bem kommission nur ein brm? welche daten hat das brm weitergegeben? die krankengeschichte?

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gironimo

13.02.2013 um 10:51 Uhr

über die Beschwerde informiert < steht da.

Es ist also noch nicht einmal gesagt, dass überhaupt etwas über schützenswerte Inhalte des Gesprächs bekannt gegeben wurden.

Und überhaupt - macht denn irgendwer Probleme? Reklamiert irgendjemand das Vorgehen? Ich würde da eher sagen: Nur die Ruhe.

B
blackjack

13.02.2013 um 10:56 Uhr

#Bisher ist nur bekannt, dass ein Nichtbeteiligter über Inhalte des BEM informiert wurde, welche Details weiter gegeben wurden, werden weder vom BRM noch von dem Außendstehenden mitgeteilt.#

- alles andere und weitere Gedankenspiele machen keinen Sinn.#

..und worüber machst Du Dir Gedanken?

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RatGeberRecht

13.02.2013 um 11:16 Uhr

Hallo Nubbel, in der BV wurde vereinbart, dass die Datenschutzerklärung von allen Teilnehmer unterschrieben wird und weitere Daten nur nach Zustimmung des Betroffenen weiter gegeben werden...

Ein BRM reicht doch für das BEM-Verfahren, hier ist auch nicht die Kapazität, bei jedem BEM mehrere abzustellen. Das BRM hat einen aus dem Personalbereich über eine Beschwerde des Betroffenen informiert - nähe Details zu genauen Inhalten sind aktuell noch nicht bekannt. Der Personaler war aber nicht am BEM beteiligt, könnte aber mit den Informationen ggf. diese für zukünftige Maßnahmen verwenden - aus diesem Grunde hat der Betroffene ja dies angezeigt.

Die Krankengeschichte ist meiner Meinung nach unerheblich - würde auch zur Sache nichts beitragen.

Wenn noch weitere Fragen bestehen, einfach melden...

S
Snooker

13.02.2013 um 11:30 Uhr

  • Ich würde mich über eine rechtliche Beurteilung freuen* *Bitte nur qualifizierte Beiträge mit rechtlichem Hintergrundwissen *

So etwas in einem Diskusionsforum zu erwarten wenn man Krümel hinwirft ist schon erstaunlich. Nach den bisher gegebenen Aussagen würde ein Anwalt wohl sagen, das er hier keinen Verstoß nach dem BDSG sieht. Ich würde mich dem dann voll anschliessen. Da man ja nicht weiß wer was wann und wo an einem Außenstehenden weitergetragen hat, kann man jemanden nicht auf Verdacht hängen. Ich lese die bisher genannten Infos so das nur ausgeplaudert wurde das ein MA bei dem ein BEM durchgeführt wird sich über den Inhalt oder der vorgehensweise beim AG beschwert hat. Und dieser Sachverhalt ist weitergetragen worden. Eine Beschwerde nach § 84 oder 85 BetrVG ist ja das Recht eines jeden MA. Wo bitteschön soll da ein Verstoß nach dem BDSG vorliegen wenn jemand weiterträgt das Person xy sich beim AG beschwert hat. Und wenn weder das BRM noch der Ausenstehende sich dazu äußert, wo liegt der Beweis das das BRM die Info über die Beschwerde weitergetragen hat? Gehts nach dem Motto wir hängen erst und Verhandeln dann? In deinem zweiten Post sind es dann nun schon Inhalte die ausgeplaudert sein sollen. Will man eine fundierte Antwort erhalten sollte man sich vorab überlegen ob ich alles relevante angegeben habe. Rechtsichere Antworten wirst Du aber in keinem Diskusionsforum erhalten, dazu ist die Welt der richterlichen Entscheidungen in ihrer individualität zu groß.

W
waehler

13.02.2013 um 11:55 Uhr

Das teilnehmende BRM vertritt den BR und innerhalb des BR gibt es keine Verschwiegenheitspflicht. Geht beim BEM auch nicht, da sich ja aus dem BEM mitbestimmungspflichtige Maßnahmen ergeben können und daher alle BRM vollumfänglich informiert sein müssen um ihr MB wahrnehmen zu können. Darüber sollte man aber die betroffenen AN informieren.

A
AlterMann

13.02.2013 um 23:28 Uhr

@ waehler: Da liegst Du völlig falsch! Ein BEM-Beauftragter ist, auch wenn er BR-Mitglied ist, nicht befugt, sein Wissen mit den anderen BR-Mitgliedern zu teilen. Am sichertsten ist es, wenn er über diese Tätigkeit gegenüber dem BR (und natürlich anderen) überhaupt nichts sagt. (außer evtl. summierte, nicht rückverfolgbare Erfahrungen zum Vorgehen und Erfolg dere Maßnahmen) Anders funktioniert BEM auch nicht wirklich. Nach der Anfrage von RatGeberRecht haben sich schon verschiedenen Leute über diese Beschwerde ausgetauscht, andere wissen von dem Ergebnis dieses Austauschs. Ich nehme mal an, dabei ist auch der Name des Beschwerdeführers nicht geheim geblieben, und diverse Leute reden jetzt über die Begründetheit der Beschwerde, die (psychische) Verfassung des Kollegen, und, und, und... Das geht gar nicht. Tipp: Die Integrationsstellen bieten häufig (kostenlose) Kurse zum Thema BEM an.

L
LaienBEM

17.02.2013 um 17:09 Uhr

Hallo zusammen, hallo AlterMann,

also ich sehe es naturgemäß so wie Du, da hier Informationen über den Betroffenen an nicht beteiligte Personen oder Personenkreise weiter gegeben werden. Wenn ich RatGeberRecht richtig verstanden habe, dann wurde die Information über die Durchführung eines BEM des Betroffenen mit der Weitergabe der Information an einen nichtbeteiligten Personenkreis weiter gegeben.

Der Betriebsrat hat auch lt. RatGeberRecht eine separate Schweigepflichtserklärung unterschrieben, die natürlich noch genauer neben der grundsätzlichen Schweigepflicht eines BRM gilt - denn nur mit der gesetzlichen Schweigepflicht eines BRM kann dieses BRM innerhalb des Gremiums BR Inhalte austauschen - aber mit der eigenständigen Schweigepflichtserklärung innerhalb eines BEM, dürfen alle Dritte (auch andere BRM´s) nicht über Inhalte des BEM informiert werden.

Bei uns geht es sogar soweit, dass die Beteiligten auch gegenüber den anderen in der Personalabteilung arbeitenden Angestellten diese Schweigepflicht gilt. Die Einzigsten, die die Informationen über das BEM von der AG-Seite erhalten, ist der Beauftragte des Arbeitgebers und der/die verantwortliche/r beauftragte Mitarbeiter/in für das BEM. Ansonsten erhält keiner die Informationen, die aus einem BEM entstehen - seien Sie sie auch noch so gering.

Oftmals kommt der AG an, und sagt, dass bestimmte Personen die Verantwortlichen vertreten und diese Informationen erhalten. Das würde ich kategorisch ablehnen, da keine anderen Personen als die vom Betroffenen genannten am BEM teilnehmen dürfen. Und der Betroffene selbst bestimmt, wer am BEM teilnimmt. Vor allen Dingen haben die Vertreter ja auch keine Datenschutzerklärung unterschrieben, es sei denn diese wird nachträglich eingereicht...

Aber nur der Betroffene entscheidet , welche Personen zusätzlich weitere Auskünfte erhalten - und wenn der Betroffene diese zusätzliche Erweiterung des Personenkreises ausschließt, dann bleibt es dabei - ohne Wenn und ohne Aber...

Zum Abschluss: Der Betroffene ist "Herr des Verfahrens" und entscheidet welche Personen welche Informationen erhalten.

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