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Witterungsbedinter Arbeitsausfall

B
baggerfahrer
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Forengemeinde,

kann mir jemand ein bindendes Gesetz zur Ganzjahresbeschäftigung geben?

Folgendes Problem.

Wir sind ein Dienstleistungsunternehmen welches sowohl für Privat als auch für öffentliche Unternehmen Arbeiten ausführt. Bis letzten Winter hatten wir noch Arbeit im Winterdienst, dieser ging nun verloren.

Im Winter gab es Tage an welchen wir nicht arbeiten konnten aus Gründen der Wetterlage ( Schnee, Regen usw.). Hier kam es nun vor das unser Chef über den Hof rannte und an solchen Tagen die Arbeiter anschnauzte was diese hier wollen und das Sie nach Hause gehen sollten.

Wir haben eine mündliche Absprache über das Arbeiten von ÜStunden für den Arbeitsausfall, sollte es mal nicht gehen. ( 20 Std für schlecht Wetter damit keiner den ganzen Tag im Regen stehen muss.)

Aber hier geht es nun darum das die Arbeiter zur Arbeit fahren, sich umziehen, auf den Chef warten um dann nach Hause geschickt zu werden.

Wehren kann man sich nicht da wir keinen Tarifvertrag haben und wir sollen doch froh sein Arbeit zu haben. Laut Arbeitsvertrag haben wir 42 Stunden aber in diesem steht nichts von ÜStundenabbau oder sonstigem! Gibt es hier Gesetzte wo das geregelt ist? Mir geht es hierbei eher um die Zeit welche zum Umkleiden und an unnötiger Fahrzeit getätigt wird. Muss der Ag nicht wenigstens die Zeit welche ich im Haus war zahlen? Oder gar den ganzen Tag? Den mein Wille zur Arbeit war gegeben und meine Arbeitskraft wurde zur Verfügung gestellt.

Also denke ich hier auch an Witterungsbedingten Arbeitsausfall welcher vom Unternehmer zu tragen ist.

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Community-Antworten (5)

A
AlterMann

04.03.2013 um 23:04 Uhr

Hallo baggerfahrer,

Das Ihr keinen Tarifvertrag habt, ist schade. Aber dass Ihr deshalb keine Rechte habt, stimmt einfach nicht. (Sie sind halt in der Praxis schwerer umzusetzen.)

Wenn Ihr zur Arbeit fahrt und Euch umzieht, dann habt Ihr Eure Arbeitszeit angeboten. Der Chef hat sie dann nur nicht angenommen. Das heißt, Ihr habt Euren Teil erbracht, er muss Euch die ganz normalen Stunden gutschreiben. Rechtsgrudlage: § 293 BGB.

Betriebe ohne Tarifvertrag regeln Fragen rund um Überstunden oft in einer Betriebsvereinbarung. Dafür braucht man einen Betriebsrat. Solltet Ihr keinen haben, könnt Ihr ihn gründen. Am Besten die Gewerkschaft fragen!

B
baggerfahrer

04.03.2013 um 23:11 Uhr

§ 293 Annahmeverzug.

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

Danke mal, aber wenn wir mit sowas kommen ist gleich Streit vorprogramiert!

Gläubiger, Verzug?

A
AlterMann

04.03.2013 um 23:35 Uhr

Tscha, das hab' ich mir gedacht.

Eine Lösung wäre, einen BR zu gründen. Der streitet dann mit dem Chef, und dem Rest der Truppe geht's dann besser.

Wenn das nicht geht, könnt Ihr versuchen, mit dem Chef zu reden und ihm zu sagen, dass es immerhin inzwischen verlässliche Wettervorhersagen gibt. Also, wenn er meint, das Wetter werde zu schlecht, dann soll er das drei Tage vorher mitteilen. Dann weiß man wenigsten vorher, dass man nicht arbeiten muss und kann sich was anderes vornehmen. Das wäre das Mindeste. Wenn der Chef das nicht will, ist das eine blanke Frage der Macht. Und dagegen könnt Ihr nur was machen, wenn Ihr Euch organisiert und möglichst einig seid. P.S.: Gewerkschaften kennen da einige Tricks ;)

R
Riedo

05.03.2013 um 09:04 Uhr

@ baggerfahrer

Der von @AlterMann angegebene Hinweis auf § 293 BGB (Annahmeverzug) ist zwar grundsätzlich nicht verkehrt, greift aber bei Dir nicht.

Du bist in der glücklichen (oder auch unglücklichen) Lage, hier einen allgemein verbindlichen Tarifvertrag zu haben. Eine Zugehörigkeit zu einem Verband oder einer Gewerkschaft bedarf es hier nicht.

In diesem TV sind die von Dir angesprochenen Probleme auch näher geregelt.

Guckst Du also……….

Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) http://www.soka-bau.de/soka-bau_2011/desktop/de/Arbeitgeber/Urlaubsverfahren/brtv/index.html

und auch....

Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) (Anlage 1 der Achten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe)

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/tvmindestlohn_2011/gesamt.pdf

Hier auch eine gute Kommentierung zu diesem Tarifvertrag:

http://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com/2009/07/09/bundesrahmentarifvertrag-bau-brtv-was-man-wissen-sollte/

G
gironimo

05.03.2013 um 10:31 Uhr

der Nick-Name läßt vermuten, dass es sich tatsächlich ums Baugewerbe handelt. Aber ist es so?

Und trotz alledem läßt sich das eigene Recht nicht ohne weiteres durchsetzen.

Darum kann auf die Dauer nur eine Verbesserung erzielt werden, wenn man im Betrieb einen BR wählt und sich der Gewerkschaft nähert.

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