Erstellt am 06.01.2009 um 11:44 Uhr von pit47
Hallo kaho,
dieses ist ein Wegeunfall und dafür ist die Berufsgenossenschaft zuständig.
Die GL oder die "Fachkraft für Arbeitssicherheit" muss diesen Unfall der BG melden.
Erstellt am 06.01.2009 um 11:48 Uhr von Mona-Lisa
@pit47,
trifft doch nur zu, wenn der Kollege verletzt ist, oder?
@kaho,
das geht - zeitmässig - auf sein Konto....
Erstellt am 06.01.2009 um 11:54 Uhr von pit47
@Mona-Lisa,
ich hatte angenommen, dass der Kollege sich verletzt hat.
Wenn er nicht verletzt ist, kann er bei dem Unfallverursacher seine Ausfallstunden einklagen.
Erstellt am 06.01.2009 um 12:01 Uhr von kriegsrat
Autounfall ohne gesundheitliche Schädigung :
bei selbstverschuldetem unfall - eigene rechnung
hier bieten sich urlaub/überstunden an, um einen verdienstausfall zu kompensieren, muss aber nicht....
bei verschulden des unfallgegners - verdienstausfall im rahmen einer schadensersatzklage beim unfallgegner einfordern
Erstellt am 06.01.2009 um 12:18 Uhr von Catweazle
Ich denke, hier greift der § 616 BGB. Beim einem selbst verschuldeten Unfall wird es wohl auf den Grad der Verschuldung ankommen.
siehe auch:
http://www.arbeitsrecht.org/arbeitsrecht/meldung20050.html
Erstellt am 06.01.2009 um 12:56 Uhr von kriegsrat
@ catweazle
dünnes eis .....
§ 616 BGB spricht von "ohne sein verschulden" und unterscheidet nicht zwischen dem grad der verschuldung
autounfälle aufgrund "höherer gewalt" sind wohl eher selten
meistens liegt eine form der fahrlässigkeit (außerachtlassen der nötigen sorgfalt, zu der man verpflichtet und imstande gewesen wäre) vor, was das eigene verschulden impliziert oder sogar vorsatz (z.b. rotlichtverstoß)
aber falls dir ein baum unter der fahrt aufs autodach fällt, oder der blitz einschlägt, oder eine springflut dich anspringt, könnte es vielleicht mit dem 616 klappen...