Entgeltfortzahlung an Feiertagen (stundenweiser Arbeitsausfall)
Guten Morgen,
gemäß EntgFG muss bei feiertagsbedingten Arbeitsausfall das Arbeitsentgelt so weitergezahlt werden, wie es sonst ohne den Feiertag zu zahlen wäre. Dabei muss der Grund des Arbeitsausfalls alleinig auf den Feiertag zurück zu führen sein. So weit so gut...
Ich arbeite zur Zeit an einem Flughafen nach einem festen Schichtplan. In der Regel habe ich einen 8 Stunden Tag. An Wochenfeiertagen an denen ich laut Schichtplan arbeiten muss, werden die Arbeitszeiten entsprechend des Bedarfs nach unten angepasst. Das heißt,dass aufgrund des abgespeckten Flugplanes die reguläre 8 Stunden Schicht um 4 Stunden gekürzt wird,da keine Abflüge stattfinden.
Ich leiste somit 4 Stunden und bekomme entsprechend der geleisteten Arbeitszeit Zuschläge, fahre aber auf der anderen Seite Minusstunden, da ich normalerweise 8 Stunden arbeiten würde, wäre kein Feiertag. Meiner Meinung nach müssten aufgrund des EntgFG dem Arbeitszeitkonto 8 Stunden gutgeschrieben werden, da der Arbeitsausfall auf den Feiertag zurückgeht. Oder liege ich da falsch?
Community-Antworten (3)
18.10.2017 um 13:36 Uhr
Wenn keinerlei Flüge stattfänden und somit gar nicht gearbeitet würde, dann wäre die Sache ja klar und eindeutig. Es wäre ohne wenn und aber Entgeltfortzahlung zu leisten.
Es gibt für mich keinen Grund für die Annahme dass etwas anderes gelten könnte wenn wegen des Feiertages nur weniger Arbeit anfällt. Dann fällt die restliche Arbeitszeit auch wegen des Feiertages aus.
18.10.2017 um 16:04 Uhr
Sorry Pjöööng! Auch wenn es nachvollziehbar und vom Bauchgefühl her gerechter wäre, sehe nicht nur ich das u. U. etwas differenzierter. Das BAG hat hierzu ja bereits eine Fülle von Entscheidungen gefällt, die je nach tariflicher Ausgangslage mal so oder so aussieht.
Der Grundsatz des EFZG, dass jeder so gestellt werden soll als wenn er gearbeitet hätte, greift leider auch nicht in allen Fällen. Ohne jetzt die dort im Betrieb greifenden Regelungen zu kennen, dürfte man kaum in der Lage sein zu beurteilen, ob der AG hier nicht vielleicht doch korrekt handelt.
Wird nicht gearbeitet, greifen nur das EFZG, § 611 BGB und tarifliche Regelungen. Wird gearbeitet, leider auch das ArbZG. Weiter muss man beachten, ob es sich um normale AZ oder Schichtplanzeiten handelt. Bei Arbeitszeitkonten gilt es div. hinsichtlich von Freistellungen getroffene Regelungen zu beachten. Auch tarifliche Regelungen führen einen hier ab und an aufs Glatteis. So verringern z. B. im TVöD Feiertage ev. sogar die monatliche Gesamtarbeitszeitpflicht eines AN. Wodurch an Feiertagen durchgeführte Std. dann sogar zu Überstunden werden können.
Bei Schichtplänen sind wir dann auch beim ArbZG. Dieses sieht z. B. für einen Feiertag keine Vergütungs-, sondern eine Ersatzpflicht in Form von Ruhetagen vor, die je nach Lage innerhalb von 2. bzw. 8 Wochen gewährt werden müssen. Dass diese dann auch auf freie Tage fallen können, ist einem positiven Bauchgefühl auch nicht unbedingt zuträglich. Siehe hierzu: http://www.birgit-schlichting.de/profil/aktuelles/BirgitSchlichting_aktuelles_Ersatzruhetag_060705.pdf
Ein weiteres Problem könnte auch eine Vertragsgestaltung zw. Auftraggeber und Dienstleister sein. Werden Tätigkeitszeiträume vom Auftraggeber vorgegeben, sind AZ für den Dienstleister nicht mehr feiertagsbedingt im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 3 EFZG, sondern auftragsbedingt. Mit der Folge, dass dann ein EFZG auch nicht greift. Da hier vieles dafür oder dagegen sprechen kann, dürfte es so gut wie unmöglich sein, hier eine halbwegs passende Antwort abgeben zu können.
18.10.2017 um 17:24 Uhr
Zitat (Ernsthaft): "ArbZG. Dieses sieht z. B. für einen Feiertag keine Vergütungs-, sondern eine Ersatzpflicht in Form von Ruhetagen vor"
Nein! Dem Arbeitszeitgesetz kann man nun wirklich nicht entnehmen, dass es an Feiertagen keine Vergütungspflicht gäbe.
Zitat (Ernsthaft): "Werden Tätigkeitszeiträume vom Auftraggeber vorgegeben, sind AZ für den Dienstleister nicht mehr feiertagsbedingt im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 3 EFZG, sondern auftragsbedingt."
Das kannst Du doch sicherlich durch entsprechende Rechtsprechung belegen?
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